…. einen Euro geboten hat, ersichtlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern vom Anbieter eine Versteigerung gewollt war.
Mit Beschluss vom 14.05.2020 – 6 U 155/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von einem Anbieter
- auf der Internetauktionsplattform eBay
ein BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km, wie folgt angeboten worden war,
- „Preis: Euro 1,00; Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden…, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht“,
ein an dem Erwerb Interessierter einen Euro geboten und – automatisiert – den Zuschlag erhalten hatte, danach
- vor regulärem Auktionsende,
vom Anbieter die Auktion beendet sowie dem Bieter mitgeteilt worden war,
- dass der Preis von einem Euro als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei,
den Bieter darauf hingewiesen, dass seine erhobene Schadensersatzklage gegen den Anbieter,
- mit der er von diesem 13.000 Euro forderte, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste,
keine Aussicht auf Erfolg hat.
Dass hier
- kein wirksamer Kaufvertrag
zustande gekommen ist und der Bieter demzufolge
- auch keinen Anspruch auf Schadensersatz hat,
hat der Senat damit begründet, dass
- bei Auslegung des Verkaufsangebots aus dem Empfängerhorizont
eindeutig war, dass es sich bei der Angabe „Preis: Euro 1,00″,
- die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht,
ersichtlich um ein Versehen des Anbieters gehandelt und dieser das Fahrzeug hatte versteigern,
- nicht aber für einen Euro verkaufen
wollen, so dass das Gebot des Bieters zu keinem Kaufvertrag geführt habe.
Abgesehen davon, so der Senat weiter, habe der Anbieter durch die sofortige Erklärung gegenüber dem Kaufinteressenten,
- dass der Preis als Startpreis,
- nicht als Sofort-Kaufpreis,
gemeint gewesen und
- deshalb die Transaktion abgebrochen worden sei,
sein Verkaufsangebot wirksam angefochten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
Hinweis:
Zur Anfechtbarkeit eines Sofortverkaufsangebots wegen Erklärungsirrtums vgl. auch Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 9.3.2017 – 274 C 21792/16 –.