Mit Urteil vom 9.3.2017 – 274 C 21792/16 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wer auf der Website von eBay eine Sache mit einem Startpreis von 1 € zur Versteigerung anbieten möchte und
- statt, wie beabsichtigt, die Auktion erst einmal als Vorschau zu erstellen,
irrtümlich den Sofortpreisverkauf zu 1 € aktiviert,
- weil von ihm die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons für beide Verkaufsarten aufgrund ihrer Anordnung verwechselt worden sind,
bei der Erstellung des Angebots einem Erklärungsirrtum unterlegen ist und das Angebot deshalb nach § 119 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch anfechten kann, mit der Folge, dass,
- wenn die Anfechtung gemäß § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund erfolgt,
ein durch eine vorherige Angebotsannahme eines Käufers zustande gekommener Kaufvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 19.01.2018).
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