Das hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Tübingen mit Urteil vom 16.01.2018 – 4 O 187/17 – entschieden.
Danach können Banken
nicht durch in einem veröffentlichten Preisaushang enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingungen bestimmen, dass
- künftig für bestimmte Geldanlageformen,
- abhängig von der Anlagehöhe und der Laufzeit,
ein Negativzins von ihren Kunden zu entrichten ist.
Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken verstoßen bei Altverträgen, so die Kammer,
- weil durch sie nachträglich bei bereits mit Kunden abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank Entgeltpflichten für die Kunden eingeführt werden,
- die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt,
gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und sind deshalb
- nach § 307 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
unwirksam (Quelle: Pressemitteilung des LG Tübingen vom 26.01.2018).
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