Mit – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 28.10.2021 – 16 O 43/21 – hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen
und
keine Verwahrentgelte berechnen dürfen.
Danach sind Klauseln im Preisverzeichnis von Banken oder Sparkassen, die ein solches Verwahrentgelt vorsehen, wegen
- Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen und
- daher unangemessener Benachteiligung der Kunden
gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.
Dass eine solche Klausel den gesetzlichen Leitbildern zuwider läuft, hat das LG damit begründet, dass das Giroverhältnis bei einem Girovertrag,
- der ein Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675 f BGB ist,
neben dem Zahlungsdiensterecht auch Leistungen umfasst, wie
- unregelmäßige Verwahrverhältnisse (§ 700 BGB),
die durch Einzahlungen auf das Girokonto begründet werden, dass es sich bei dieser Verwahrfunktion,
- weil sie dem Girovertrag immanent ist,
um keine angebotene „Sonderleistung“ handelt,
- für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen darf,
auf unregelmäßige Verwahrverhältnisse und damit auch auf
- rechtlich als solche einzustufende Tagesgeldkonten
nach § 700 BGB die Vorschriften zum Darlehen, namentlich § 488 BGB anzuwenden sind und dass nach dieser Vorschrift die Zinslast
- zu den Hauptleistungspflichten des Darlehennehmers, also der Bank, zählt und
- nicht zu den Pflichten des Kapitalgebers.
Demzufolge kann bei Giro- und Tagesgeldkonten der Einlagen-Zinssatz
- zwar auf Null sinken,
- aber niemals ins Minus rutschen,
so dass dem Kunden,
- auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen,
mindestens der Betrag bleiben muss, den er eingezahlt hat (Quelle: Newsletter des vzbv).