Tag Banken

LG Berlin entscheidet: Verwahrentgelte in Form von Negativzinsen auf Giro- und Tagesgeldkonten sind unzulässig

Mit – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 28.10.2021 – 16 O 43/21 – hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen 

  • auf Girokonten, 

und

  • auf Tagesgeldkonten, 

keine Verwahrentgelte berechnen dürfen.

Danach sind Klauseln im Preisverzeichnis von Banken oder Sparkassen, die ein solches Verwahrentgelt vorsehen, wegen 

  • Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen und
  • daher unangemessener Benachteiligung der Kunden 

gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Dass eine solche Klausel den gesetzlichen Leitbildern zuwider läuft, hat das LG damit begründet, dass das Giroverhältnis bei einem Girovertrag, 

  • der ein Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675 f BGB ist, 

neben dem Zahlungsdiensterecht auch Leistungen umfasst, wie 

  • unregelmäßige Verwahrverhältnisse (§ 700 BGB), 

die durch Einzahlungen auf das Girokonto begründet werden, dass es sich bei dieser Verwahrfunktion, 

  • weil sie dem Girovertrag immanent ist, 

um keine angebotene „Sonderleistung“ handelt, 

  • für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen darf, 

auf unregelmäßige Verwahrverhältnisse und damit auch auf 

  • rechtlich als solche einzustufende Tagesgeldkonten 

nach § 700 BGB die Vorschriften zum Darlehen, namentlich § 488 BGB anzuwenden sind und dass nach dieser Vorschrift die Zinslast 

  • zu den Hauptleistungspflichten des Darlehennehmers, also der Bank, zählt und 
  • nicht zu den Pflichten des Kapitalgebers.    

Demzufolge kann bei Giro- und Tagesgeldkonten der Einlagen-Zinssatz

  • zwar auf Null sinken,
  • aber niemals ins Minus rutschen, 

so dass dem Kunden,

  • auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen,

mindestens der Betrag bleiben muss, den er eingezahlt hat (Quelle: Newsletter des vzbv).

Banken dürfen für Münzgeldbareinzahlungen kein Entgelt von 7,50 Euro verlangen

Das hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 26.06.2018 – 17 U 147/17 – entschieden und die in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank enthaltene Entgeltklausel,

  • die vorsah, dass die Bank für eine Bareinzahlung von Münzgeld ein Entgelt von 7,50 Euro verlangen darf,

wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Kunden für unwirksam erklärt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Dass die Entgeltklausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, ist vom Senat damit begründet worden, dass

  • die Klausel auch den Fall erfasse, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleiche,
  • dadurch der Kunde verpflichtet werde, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutze und
  • das dann hierfür fällige Entgelt von 7,50 Euro entgegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB über die Kosten hinausgehe, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 29.06.2018).

BGH erklärt Bankenklausel, die die Aufrechnungsmöglichkeit von Kunden einschränkt, bei Bankgeschäften mit einem Verbraucher für unwirksam

Mit Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel,

  • nach der „ein Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“,

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine solche Klausel auch solche Forderungen erfasst,

  • die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufsrechts erwachsen und
  • die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann

und dass,

  • durch die darin liegende Erschwerung ihres Widerrufsrechts,

Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.03.2018).

Banken dürfen nachträglich nicht einseitig Negativzinsen für Geldanlagen ihrer Privatkunden einführen

Das hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Tübingen mit Urteil vom 16.01.2018 – 4 O 187/17 – entschieden.

Danach können Banken

  • bei Altverträgen

nicht durch in einem veröffentlichten Preisaushang enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingungen bestimmen, dass

  • künftig für bestimmte Geldanlageformen,
  • abhängig von der Anlagehöhe und der Laufzeit,

ein Negativzins von ihren Kunden zu entrichten ist.

Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken verstoßen bei Altverträgen, so die Kammer,

  • weil durch sie nachträglich bei bereits mit Kunden abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank Entgeltpflichten für die Kunden eingeführt werden,
  • die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt,

gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und sind deshalb

  • nach § 307 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

unwirksam (Quelle: Pressemitteilung des LG Tübingen vom 26.01.2018).

BGH erklärt AGBs von Kreditinstituten, die bei Unternehmerdarlehen Bearbeitungsentgelte vorsehen, für unwirksam

Mit Urteil vom 04. 07.2017 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 entschieden, dass (auch) bei Darlehensverträgen zwischen Banken und Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von darlehensgebenden Kreditinstituten vorformulierte Bestimmungen,

  • nach denen der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat,

unwirksam sind.

Danach handelt es sich bei solchen Klauseln

  • um der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende sogenannte Preisnebenabreden,

die den Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen, weil

  • sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind und
  • sich ihre Angemessenheit auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen lässt.

Hingewiesen hat der Senat ferner,

  • dass hinsichtlich der Frage, wann entsprechende Rückforderungsansprüche von Unternehmern verjähren,

die Grundsätze gelten, die der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil von 28.10.2014 – XI ZR 348/13 – zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.07.2017 – Nr. 104/2017 –).