LG Düsseldorf entscheidet: Banken dürfen für Guthaben auf Girokonten kein Verwahrentgelt (d.h. keine sog. Negativzinsen) erheben

LG Düsseldorf entscheidet: Banken dürfen für Guthaben auf Girokonten kein Verwahrentgelt (d.h. keine sog. Negativzinsen) erheben

Mit Urteil vom 22.12.2021 – 12 O 34/21 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Volksbank Rhein-Lippe entschieden, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten,

  • die einen bestimmten Freibetrag überschreiten, 

kein 

  • gesondertes Entgelt (Verwahrungsentgelt) 

zusätzlich zur Kontoführungsgebühr berechnen dürfen (so auch das LG Berlin, von dem schon mit Urteil vom 28.10.2021 – 16 O 43/21 – Verwahrentgelte für Guthaben auf Tagesgeld- und Girokonten für unzulässig erklärt worden sind).

Danach handelt es sich bei einer Preisklausel, die, 

  • neben der Kontoführungsgebühr, 

ein Verwahrentgelt für bestimmte, einen Freibetrag überschreitende Einlagen auf dem Girokonto vorsieht, um eine,

  • der Inhaltskontrolle unterliegende 

Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die,

  • weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken der auf einen Girovertrag anwendbaren gesetzlichen Regelungen unvereinbar ist, 

die Vertragspartner unangemessen benachteiligt und damit wegen Verstoßes nach

  • § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 675f Abs. 5 Satz 1, 700 Abs. 1, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB 

unwirksam ist. 

Begründet hat das LG dies u.a. damit, dass 

  • die Verwahrentgeltklausel für eine Vielzahl von Verträgen von der Bank, als Verwender, vorformuliert worden ist und den Inhalt der Verträge mit den Bankkunden gestalten soll,
  • das Verwahrungsentgelt nicht unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung, d.h. der vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleister bei dem Girovertrag als Zahlungsdienstevertrag gemäß § 675f BGB zu erbringenden Zahlungsdienste i.S.v. § 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bestimmt, 
  • es sich bei der Verwahrung der Einlagen auf einem Girokonto auch um keine angebotene Sonderleistung der Bank handelt, die der Kunde annehmen kann oder nicht, sondern die Verwahrpflicht dem Girovertrag immanent ist,   

deswegen das zusätzliche Verlangen eines Entgelts für die, 

  • die Erbringung der der Bank nach dem Zahlungsdienstevertrag obliegenden Zahlungsdienste überhaupt erst ermöglichenden,

Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto als Preisnebenabrede zu qualifizieren ist und durch ein solches,

  • neben einer bestehenden Kontoführungsgebühr, 

vom Gesetz für die Verwahrung des Guthabens nicht vorgesehenes Entgelt in die rechtlich geschützten Interessen der Bankkunden,

  • die dann für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung erbringen müssten,

in nicht unerheblichem Maß eingegriffen wird (Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 26.01.2022).


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