…. sowie Verlust und bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig.
Mit Urteil vom 29.05.2019 – 11 U1/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem
- von einer ehemaligen Sportschützin bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt abgegeben worden war, um sie später zu verkaufen und
- sich aufgrund unsachgemäßer Lagerung der Waffe an dieser Rostanhaftungen gebildet hatten,
entschieden, dass,
- als Ersatz des dadurch der ehemaligen Sportschützin entstandenen Schadens,
ihr die Stadt 800 Euro zahlen muss.
Begründet hat der Senat dies damit, dass durch die Übernahme der Waffe,
- mit der die Stadt ihre Pflicht, die „übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit“ zu schützen, ausgeübt habe,
ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen der Sportschützin und der Stadt zustande gekommen sei, die Stadt ihre sich aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergebende Verpflichtung, das ihr in Obhut Gegebene gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen,
- durch die unsachgemäße Lagerung der Waffe
verletzt habe und dies der Stadt,
- da vom Inhaber einer Waffenkammer erwartet werden könne, dass er weiß, wie eine Waffe zu lagern ist,
auch vorzuwerfen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).