Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 – entschieden, dass
- eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel,
- die vorsieht, dass mit Beginn der Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens … fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (Darlehensschuld),
nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und
- im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Aufgrund dieser Entscheidung können,
- wenn von Bausparern eine Gebühr für den Darlehensvertrag erhoben worden ist,
die Bausparer diese Gebühr von der Bausparkasse gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB zurückverlangen,
- sofern ihr Anspruch auf Rückzahlung, der der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt, noch nicht verjährt ist.
Anders ist es bei der Abschlussgebühr, die Bausparkassen normalerweise verlangen,
- die gewöhnlich 1% der Bausparsumme beträgt,
- die mit Abschluss des Bausparvertrages fällig wird und
- auf die eingehende Zahlungen zunächst angerechnet werden.
AGBs von Bausparkassen, die die Zahlung einer solchen Abschlussgebühr vorsehen sind wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10 –), so dass eine solche von Bausparern bezahlte Abschlussgebühr auch nicht zurückgefordert werden kann.