Wichtig zu wissen für Eltern, die einen Kita-Vertrag abgeschlossen haben, diesen vor Betreuungsbeginn (wieder) kündigen wollen und

Wichtig zu wissen für Eltern, die einen Kita-Vertrag abgeschlossen haben, diesen vor Betreuungsbeginn (wieder) kündigen wollen und

…. eine Kündigungsklausel einseitig für Eltern die ordentliche Kündigung bis zum Betreuungsbeginn ausschließt.

Mit Urteil vom 31.10.2023 – 2 O 10468/22 – hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem Eltern 

  • im November 2020 

mit einer privaten Kindertagesstätte zwei Betreuungsverträge

  • über die Aufnahme ihrer beiden Kinder in der Tagesstätte zum 01.01.2022 

geschlossen hatten, in dem Betreuungsvertrag unter Ziffer 8 

  • „Ordentliche Kündigung des Betreuungsverhältnisses von Seiten der Sorgeberechtigten“

u.a. bestimmt war, dass das Betreuungsverhältnis  

  • vor dem vorstehend vereinbarten Beginn der Betreuung nicht ordentlich,
  •  danach von den Sorgeberechtigten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angaben von Gründen schriftlich 

gekündigt werden kann, die Eltern im März 2021, 

  • also acht Monate vor dem vereinbarten Betreuungsbeginn, 

die Kündigung der beiden Verträge erklärt hatten und von den Betreibern des Kindergartens zwar 

  • der Erhalt der Kündigung bestätigt, 

jedoch geltend gemacht worden war, dass nach den Vertragsbedingungen eine Kündigung erst

  • zum 30.04.2022 

möglich sei, entschieden, dass die 

  • – das Recht der Eltern zur ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der Vertragslaufzeit ausschließende – 

Klausel des Betreuungsvertrages,

  • nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  

unwirksam ist und die Kündigung der Betreuungsverträge vor dem Beginn der vereinbarten Betreuung 

  • wirksam

war.

Begründet hat das LG dies damit, dass der vorliegende 

  • – (nur) einseitig für die Eltern geltende – 

Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der Vertragslaufzeit die Eltern 

  • unangemessen

benachteiligt, zumal die vertragliche Regelung den Eltern 

  • eine zeitlich äußerst lange Vertragsbindung abverlangt, 
  • ohne eine gleichgelagerte Betreuungssicherheit einzuräumen 

und darüber hinaus berücksichtigt werden müsse, dass,

  • sollte es nach einer Vertragskündigung vor Betreuungsbeginn der Kindertagesstätte gelingen, die frei gewordenen Plätze erfolgreich an andere Kinder zu vergeben,

der Ausschluss des Kündigungsrechts dazu führen könnte, dass die Kindertagesstätte de facto 

  • über einen Zeitraum von vier Monaten 

für den Platz eine 

  • doppelte Bezahlung 

erhält (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).


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