OLG Oldenburg entscheidet: Freundin muss, trotz Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages ihres Ex, nicht für dessen Kredit mithaften

OLG Oldenburg entscheidet: Freundin muss, trotz Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages ihres Ex, nicht für dessen Kredit mithaften

Mit Urteil vom 29.06.2023 – 8 U 172/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine 20-Jährige, 

  • die als Verkäuferin monatlich ca. 1.300 Euro netto verdiente,

neben ihrem Freund, 

  • der alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen wollte,

einen Darlehensvertrag

  • über rund 90.000 Euro mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 Euro

unterschrieben, die Bank nach zwei Jahren, 

  • weil ihr zwischenzeitlicher Ex-Freund die Raten nicht mehr bediente, 

den Kreditvertrag gekündigt und

  • nach Fälligstellung

die Verkäuferin 

  • auf Zahlung der Restforderung von rund 50.000 Euro 

verklagt hatte, die Klage der Bank 

  • abgewiesen.

Begründet ist die Klageabweisung vom OLG damit worden, dass die 20-Jährige, 

  • nachdem sie kein eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme hatte,  

nicht 

  • Mitdarlehensnehmerin

war, vielmehr lediglich eine 

  • Mithaftung

übernommen hatte, bei der es sich um eine  

  • einseitig belastende Vertragsabrede

handelt, eine solche Abrede 

  • zwar möglich, 

im konkreten Falle aber, wegen 

  • der Gesamtkonstellation und 
  • der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau, 

aufgrund tatsächlicher

  • von der Bank nicht widerlegter

Vermutung von der 

  • Sittenwidrigkeit

und damit der 

  • Nichtigkeit der Mithaftungsabrede 

deshalb auszugehen ist, weil bei der Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages die Bank Kenntnis hatte von den 

  • beengten finanziellen Verhältnissen 

der 20-Jährigen, die Bank somit auch hätte erkennen können und müssen, dass die Haftung die 20-Jährige

  • finanziell ruinieren 

kann und es dem Anstandsgefühl 

  • aller billig und gerecht Denkenden 

widerspricht, wenn Banken ein solche Situation ausnutzten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg

Hinweis:
Vgl. zur 

  • Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung 

und zur 

  • Widerlegung der Vermutung 

auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.11.2016 – XI ZR 32/16 –.


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