Mit Urteil vom 29.06.2023 – 8 U 172/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine 20-Jährige,
- die als Verkäuferin monatlich ca. 1.300 Euro netto verdiente,
neben ihrem Freund,
- der alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen wollte,
einen Darlehensvertrag
- über rund 90.000 Euro mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 Euro
unterschrieben, die Bank nach zwei Jahren,
- weil ihr zwischenzeitlicher Ex-Freund die Raten nicht mehr bediente,
den Kreditvertrag gekündigt und
die Verkäuferin
- auf Zahlung der Restforderung von rund 50.000 Euro
verklagt hatte, die Klage der Bank
Begründet ist die Klageabweisung vom OLG damit worden, dass die 20-Jährige,
- nachdem sie kein eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme hatte,
nicht
war, vielmehr lediglich eine
übernommen hatte, bei der es sich um eine
- einseitig belastende Vertragsabrede
handelt, eine solche Abrede
im konkreten Falle aber, wegen
- der Gesamtkonstellation und
- der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau,
aufgrund tatsächlicher
- von der Bank nicht widerlegter
Vermutung von der
und damit der
- Nichtigkeit der Mithaftungsabrede
deshalb auszugehen ist, weil bei der Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages die Bank Kenntnis hatte von den
- beengten finanziellen Verhältnissen
der 20-Jährigen, die Bank somit auch hätte erkennen können und müssen, dass die Haftung die 20-Jährige
kann und es dem Anstandsgefühl
- aller billig und gerecht Denkenden
widerspricht, wenn Banken ein solche Situation ausnutzten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg)
Hinweis:
Vgl. zur
- Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung
und zur
- Widerlegung der Vermutung
auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.11.2016 – XI ZR 32/16 –.
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