Tag Darlehensvertrag

Was, wer die Mithaftung für die Verpflichtung aus einem Darlehensvertrag übernimmt (Schuldbeitritt), wissen sollte

Mit Urteil vom 21.09.2021 – XI ZR 650/20 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass auf einen 

  • Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag 

die Vorschriften 

  • der §§ 491 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

über Verbraucherdarlehensverträge entsprechende Anwendung finden und dass, wenn für den gesicherten Darlehensvertrag 

  • ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen 

wäre, ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB auch bei dem

  • Schuldbeitritt eines Verbrauchers 

nicht besteht, 

  • also in einem solchen Fall der Verbraucher seine (Mit)Haftungserklärung nicht wirksam widerrufen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei wertender Betrachtung ein Beitretender 

  • ebenso

schutzwürdig ist, als wenn er 

  • den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder 
  • im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre 

und aufgrund dessen der Schutz eines Beitretenden zu einer Verbindlichkeit 

  • nicht geringer sein, 
  • aber auch nicht weiter gehen kann, 

als der Schutz desjenigen, der eine 

  • solche Verbindlichkeit 

eingeht.

LG Konstanz entscheidet, wann Banken und Sparkassen kein Entgelt für einen Darlehensjahreskontoauszug berechnen dürfen

Mit Urteil vom 22.01.2021 – T 5 O 68/20 – hat das Landgericht (LG) Konstanz entschieden, dass, wenn eine Preisklausel einer Sparkasse in ihren 

  • Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung

vorsieht, dass Verbraucher für den Jahreskontoauszug ihres Darlehenskontos 

  • 20 Euro pro Jahr 

bezahlen sollen, auch wenn sie den Jahreskontoauszug 

  • nicht bestellt haben und 
  • dafür keinerlei Verwendung haben,

es unzulässig ist, 

Danach stellt eine Klausel, mit der ausnahmslos 

  • für eine unaufgeforderte Erstellung eines Darlehensjahreskontoauszuges 

eine pauschale Vergütung erhoben wird, eine 

  • der Inhaltskontrolle unterliegende 

Preisnebenabrede dar, die gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen 

  • unangemessener Benachteiligung der Kunden

unwirksam ist, weil damit 

  • Aufwand für eine von der Sparkasse im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeit 

auf den Kunden abgewälzt wird. 

Was, wer einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen und diesen später widerrufen hat, wissen und

…. beachten sollte.

Mit Beschluss vom 27.11.2018 – 4 U 40/18 – hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin darauf hingewiesen, dass Verbraucher,

  • die einen Darlehensvertrag geschlossen und
  • später der Bank gegenüber den Widerruf hinsichtlich ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen erklärt haben,

sich dann nicht (mehr) auf ihren erklärten Widerruf berufen können, wenn

  • sie sich nach dem Widerruf – trotz Zweifeln an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages – auf eine Konditionenanpassungsvereinbarung einlassen
    • – die die Fortführung des Darlehens zu geänderten Bedingungen unter Fortbestand von nicht abgeänderten weiteren Bestimmungen beinhaltet –
  • ohne sich gleichzeitig ihre Rechte aus dem bereits zuvor erklärten Widerruf ausdrücklich vorzubehalten.

Behalten sich Verbraucher die Rechte aus ihrem bereits zuvor erklärten Widerruf nämlich nicht vor, kann der nachträgliche Abschluss eines Konditionenanpassungsvertrages,

  • im Hinblick auf den darin zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach einer Fortführung der Darlehensverträge zu geänderten Konditionen,

als ein bestätigendes Festhalten an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages angesehen werden, mit der Folge, dass

  • die Verbraucher nunmehr daran gehindert sind, sich darauf zu berufen, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag sich durch ihre Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.

Möchten Verbraucher, die zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs, egal ob Diesel oder Benziner, einen vom Verkäufer vermittelten Darlehensvertrag

…. abgeschlossen haben, das gekaufte Auto nicht behalten, sollten sie überprüfen (lassen),

  • ob die vertragliche Widerrufsinformation hinsichtlich der Rückabwicklung des Vertrags nach einem Widerruf ordnungsgemäß gewesen ist,

weil, wenn das nicht der Fall war, was häufig vorkommt,

  • die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist und

sie dann, wie das Landgericht (LG) Ravensburg mit Urteil vom 07.08.2018 – 2 O 259/17 – entschieden hat,

  • berechtigt sind den Autokreditvertrag zu widerrufen und
  • nach dem wirksamen Widerruf gem. §§ 358 Abs. 1, Abs. 4 S. 5, 355, 357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der Bank, gegen Rückgabe des Fahrzeugs, die bisher geleisteten Darlehensraten, sowie auch eine ggf. von ihnen an den Verkäufer geleistete Anzahlung zurückverlangen können,
    • ohne Wertersatz oder Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen zu müssen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren nach Auffassung des LG die vertraglichen Widerrufsinformationen hinsichtlich der Rückabwicklung des Vertrages nach einem Widerruf, mangels ausreichender Belehrung gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB deshalb nicht ordnungsgemäß, weil

  • es zwar in der dem Vertrag beiliegenden Widerrufsinformationa. hieß, dass,
    • wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrages überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, er insoweit Wertersatz zu leisten hat, dies allerdings nur in Betracht kommt, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war,“
  • allerdings im Widerspruch dazu in den Darlehensbedingungen unter der Unterschrift „Widerruf“ zum Wertverlust dem Darlehensnehmer mitgeteilt worden war, dass
    • der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (zum Beispiel Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen hat,“

und

  • nachdem (auch) nicht ersichtlich war, dass die Ausführungen in der Widerrufsinformation denjenigen in den Kreditbedingungen vorgehen sollen,

der (inhaltlich falsche) Hinweis in den Darlehensbedingungen somit geeignet war,

  • bei dem Darlehensnehmer der Eindruck entstehen zu lassen, dass er auch dann Wertersatz für das mit dem verbundenen Kaufvertrag erworbene Fahrzeug leisten muss, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig war und
  • ihn demzufolge von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Was Autokäufer wissen sollten, wenn sie den Kauf über die Hausbank des Fahrzeugherstellers finanziert

…. also einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag abgeschlossen haben.

Mit Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16 – hat die Zivilkammer 4 des Landgerichts (LG) Berlin entschieden, dass Verbraucher, die ein Auto kaufen und den Kaufpreis oder einen Teil davon

  • über einen mit einer Bank des Autoherstellers und auf Vermittlung des verkaufenden Autohauses abgeschlossenen Darlehensvertrag

finanziert haben, auch dann,

  • wenn den Unterlagen für den Darlehensvertrag die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und eine Widerrufsbelehrung über ihr Widerrufsrecht nach § 495 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beigefügt waren,

in dem Vertrag aber beispielsweise

  • nicht hinreichend erläutert ist, wie eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank im Falle einer vorzeitigen Kündigung als Ausgleich für dadurch entgehende Zinsen erhält, berechnet wird und/oder
  • die Darlehensnehmer nicht in der gebotenen Weise über das gesetzliche Kündigungsrecht aufgeklärt worden sind,

ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages auch noch eineinhalb Jahre später widerrufen können, mit der Folge, dass

  • ab Zugang der Widerrufserklärung weder Zins- noch Tilgungsleistungen gem. § 488 Abs.1 S.2 BGB geschuldet werden und
  • die geleisteten Zahlungen, abzüglich der nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen, zurückverlangt werden können,
  • allerdings gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Leistung einer Entschädigung für die Zeit der Fahrzeugnutzung.

Denn, so die Kammer, in einem solchen Fall

  • ist zwar die Widerrufsbelehrung wirksam,

beginnt aber die zweiwöchige Frist für den Widerruf nicht zu laufen, wenn

  • dem Verbraucher mit der Vertragsurkunde nicht gem. § 492 Abs.2 BGB die in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben zur Verfügung gestellt werden, also
    • der Verbraucher nicht klar und verständlich über alle Möglichkeiten aufgeklärt worden ist, wie er den Vertrag (auch aus wichtigem Grund nach § 314 BGB) durch Kündigung beenden kann,

oder

  • die Angaben darüber nicht ausreichend sind, wie die sog. Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank im Falle einer vorzeitigen Kündigung als Ausgleich für dadurch entgehende Zinsen erhält, berechnet wird,

Wichtig für Verbraucher zu wissen, wenn sie einen mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen haben

…. oder widerrufen möchten.

Ein Verbraucher, der mit einer Bank einen Darlehensvertrag geschlossen und den Darlehensvertrag nachfolgend widerrufen hat, kann,

  • wenn Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs zwischen den Parteien besteht,

gegen die (die Wirksamkeit des Widerrufs nicht anerkennende) Bank negative Feststellungsklage erheben mit dem Antrag,

  • es werde festgestellt, dass der Bank aus dem (näher bezeichneten) Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom …….. kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe.

Dass eine solche negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen zulässig ist, hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass auf den Vorrang der Leistungsklage,

  • also darauf, die Bank auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen,

sich der Verbraucher dann verweisen lassen muss, wenn er

  • die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt,
  • weil dann dieses Interesse sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt.

nicht dagegen, wenn er

  • die negative Feststellung begehrt, dass die Bank aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen ihn hat,
  • da sich dieses Begehren mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden lässt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2017 – Nr. 75/2017 –).

Ob eine solche zulässige negative Feststellungsklage in der Sache Erfolg hat, also begründet ist, hängt wiederum davon ab, ob der Verbraucher zum Widerruf berechtigt war, beispielsweise aufgrund einer unwirksamen Widerrufsbelehrung.

Was, wer einen Verbraucherdarlehensvertrag nach Widerruf rückabwickeln will, wissen sollte

Wer nach einem mit einer Bank abgeschlossenen und noch valutierten Verbraucherdarlehensvertrag seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hat,

  • kann, wenn Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs besteht, nicht auf Feststellung klagen, dass aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist,
  • sondern muss die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die er rückgewährt haben möchte, beziffern und eine entsprechende Leistungsklage erheben.

Das hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – entschieden.

In einem solchen Fall deckt sich nämlich

  • das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen,
  • wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die beziffert werden können,

so dass,

  • weil eine Klage auf Leistung möglich sowie zumutbar ist und das Rechtsschutzziel erschöpft,

eine Feststellungsklage wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig ist

Wie der Senat weiter ausgeführt hat, gilt das jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten.
Denn in einem solchen Fall rechtfertigt die Bank die Erwartung nicht, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.02.2017 – Nr. 20/2017 –).