LG Konstanz entscheidet, wann Banken und Sparkassen kein Entgelt für einen Darlehensjahreskontoauszug berechnen dürfen

LG Konstanz entscheidet, wann Banken und Sparkassen kein Entgelt für einen Darlehensjahreskontoauszug berechnen dürfen

Mit Urteil vom 22.01.2021 – T 5 O 68/20 – hat das Landgericht (LG) Konstanz entschieden, dass, wenn eine Preisklausel einer Sparkasse in ihren 

  • Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung

vorsieht, dass Verbraucher für den Jahreskontoauszug ihres Darlehenskontos 

  • 20 Euro pro Jahr 

bezahlen sollen, auch wenn sie den Jahreskontoauszug 

  • nicht bestellt haben und 
  • dafür keinerlei Verwendung haben,

es unzulässig ist, 

Danach stellt eine Klausel, mit der ausnahmslos 

  • für eine unaufgeforderte Erstellung eines Darlehensjahreskontoauszuges 

eine pauschale Vergütung erhoben wird, eine 

  • der Inhaltskontrolle unterliegende 

Preisnebenabrede dar, die gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen 

  • unangemessener Benachteiligung der Kunden

unwirksam ist, weil damit 

  • Aufwand für eine von der Sparkasse im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeit 

auf den Kunden abgewälzt wird. 


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