Mit Urteil vom 22.01.2021 – T 5 O 68/20 – hat das Landgericht (LG) Konstanz entschieden, dass, wenn eine Preisklausel einer Sparkasse in ihren
- Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung
vorsieht, dass Verbraucher für den Jahreskontoauszug ihres Darlehenskontos
bezahlen sollen, auch wenn sie den Jahreskontoauszug
- nicht bestellt haben und
- dafür keinerlei Verwendung haben,
es unzulässig ist,
Danach stellt eine Klausel, mit der ausnahmslos
- für eine unaufgeforderte Erstellung eines Darlehensjahreskontoauszuges
eine pauschale Vergütung erhoben wird, eine
- der Inhaltskontrolle unterliegende
Preisnebenabrede dar, die gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen
- unangemessener Benachteiligung der Kunden
unwirksam ist, weil damit
- Aufwand für eine von der Sparkasse im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeit
auf den Kunden abgewälzt wird.
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