…. wirksam widerrufen und nach dem Widerruf das finanzierte Auto an einen Dritten veräußert worden ist.
Mit Beschluss vom 24.06.2022 – 4 U 36/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig darauf hingewiesen, dass Käufer eines Autos, die
- zur (Teil)Finanzierung des Kaufpreises – vermittelt durch das Autohaus –
einen
- Verbraucherdarlehensvertrages
bei einem Kreditinstitut abgeschlossen und diesen nach
- Auskehrung der Darlehensvaluta an das verkaufende Autohaus sowie
- Zahlung von vereinbarten Zins- und Tilgungsraten an das darlehensgebende Kreditinstitut
wegen
- fehlerhafter Belehrungen des Kreditinstituts über das Widerrufsrecht oder
- fehlerhafter Pflichtangaben
wirksam gegenüber dem Kreditinstitut
haben,
- gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
berechtigt sind, von dem darlehensgebenden Kreditinstitut (im Folgenden: Darlehensgeber) die Rückgewähr der
- Zins- und
- Tilgungsleistungen
zu verlangen, der Darlehensgeber sich demgegenüber jedoch
- gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB
auf ein, sich auch auf
- nach Erklärung des Widerrufs geleistete Zins- und Tilgungszahlungen
erstreckendes
- Leistungsverweigerungsrecht
berufen kann, sofern der – insoweit vorleistungspflichtige – Autokäufer (im Folgenden: Darlehensnehmer) dem Darlehensgeber bis dahin noch nicht
- das Fahrzeug zurückgegeben (Bringschuld) oder
- den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug an ihn abgesandt hat (Schickschuld),
wobei das nach § 357 Abs. 4 Satz 2 BGB nur dann nicht gilt, wenn
- der Darlehensgeber angeboten hat, das Fahrzeug abzuholen.
Dieses,
- auf § 355 Abs. 3 BGB beruhende,
Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers erlischt, so der Senat, bei
- Veräußerung des finanzierten Autos
an einen Dritten
wegen Unmöglichkeit.
Vielmehr muss, damit
- aufgrund seiner Veräußerung des finanzierten Autos
das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers
erlischt, der Darlehensnehmer
- darlegen und
- ggf. beweisen,
entweder,
- dass eine Fahrzeugrückgabe objektiv unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB ist, d.h. eine Rückgabe für jedermann unmöglich ist
oder,
- dass ihm eine Fahrzeugrückgabe subjektiv unmöglich nach § 275 Abs. 1 BGB ist, d.h. er zur Rückgabe deshalb nicht in der Lage ist, weil der Dritte, an den er das Fahrzeug veräußert hat, es aller Voraussicht verweigern wird, ihm das Fahrzeug zur Rückgabe an den Darlehensgeber zu überlassen
oder,
- dass der Dritte, an den er das Fahrzeug veräußert hat, zur (Wieder)Überlassung des Fahrzeugs an ihn, nur unter Bedingungen bereit ist, die ihn zur Verweigerung der Leistung nach § 275 Abs. 2 BGB berechtigten.
Ansonsten hat das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers Bestand.
Übrigens:
Weiteres dazu, was,
- wer einen Autokauf zu privaten Zwecken durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag finanzieren will bzw. finanziert hat,
wissen sollte, finden Sie in unseren Blogs, wenn Sie auf das Suchzeichen klicken und unter „Search here“
- Verbraucherdarlehensvertrag
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