Wichtig zu wissen, wenn der zur Finanzierung des privaten Autokaufs abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag

Wichtig zu wissen, wenn der zur Finanzierung des privaten Autokaufs abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag

…. wirksam widerrufen und nach dem Widerruf das finanzierte Auto an einen Dritten veräußert worden ist.

Mit Beschluss vom 24.06.2022 – 4 U 36/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig darauf hingewiesen, dass Käufer eines Autos, die

  • zur (Teil)Finanzierung des Kaufpreises – vermittelt durch das Autohaus –

einen 

  • Verbraucherdarlehensvertrages

bei einem Kreditinstitut abgeschlossen und diesen nach

  • Auskehrung der Darlehensvaluta an das verkaufende Autohaus sowie 
  • Zahlung von vereinbarten Zins- und Tilgungsraten an das darlehensgebende Kreditinstitut  

wegen 

  • fehlerhafter Belehrungen des Kreditinstituts über das Widerrufsrecht oder
  • fehlerhafter Pflichtangaben

wirksam gegenüber dem Kreditinstitut 

  • widerrufen

haben,  

  • gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

berechtigt sind, von dem darlehensgebenden Kreditinstitut (im Folgenden: Darlehensgeber) die Rückgewähr der 

  • Zins- und 
  • Tilgungsleistungen

zu verlangen, der Darlehensgeber sich demgegenüber jedoch 

  • gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB 

auf ein, sich auch auf 

  • nach Erklärung des Widerrufs geleistete Zins- und Tilgungszahlungen 

erstreckendes

  • Leistungsverweigerungsrecht

berufen kann, sofern der – insoweit vorleistungspflichtige – Autokäufer (im Folgenden: Darlehensnehmer) dem Darlehensgeber bis dahin noch nicht 

  • das Fahrzeug zurückgegeben (Bringschuld) oder 
  • den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug an ihn abgesandt hat (Schickschuld),

wobei das nach § 357 Abs. 4 Satz 2 BGB nur dann nicht gilt, wenn 

  • der Darlehensgeber angeboten hat, das Fahrzeug abzuholen. 

Dieses,

  • auf § 355 Abs. 3 BGB beruhende,

Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers erlischt, so der Senat, bei 

  • Veräußerung des finanzierten Autos 

an einen Dritten

  • nicht ohne Weiteres 

wegen Unmöglichkeit. 

Vielmehr muss, damit 

  • aufgrund seiner Veräußerung des finanzierten Autos 

das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers 

  • wegen Unmöglichkeit 

erlischt, der Darlehensnehmer

  • darlegen und 
  • ggf. beweisen, 

entweder, 

  • dass eine Fahrzeugrückgabe objektiv unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB ist, d.h. eine Rückgabe für jedermann unmöglich ist

oder, 

  • dass ihm eine Fahrzeugrückgabe subjektiv unmöglich nach § 275 Abs. 1 BGB ist, d.h. er zur Rückgabe deshalb nicht in der Lage ist, weil der Dritte, an den er das Fahrzeug veräußert hat, es aller Voraussicht verweigern wird, ihm das Fahrzeug zur Rückgabe an den Darlehensgeber zu überlassen

oder, 

  • dass der Dritte, an den er das Fahrzeug veräußert hat, zur (Wieder)Überlassung des Fahrzeugs an ihn, nur unter Bedingungen bereit ist, die ihn zur Verweigerung der Leistung nach § 275 Abs. 2 BGB berechtigten.

Ansonsten hat das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers Bestand. 

Übrigens:
Weiteres dazu, was, 

  • wer einen Autokauf zu privaten Zwecken durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag finanzieren will bzw. finanziert hat, 

wissen sollte, finden Sie in unseren Blogs, wenn Sie auf das Suchzeichen klicken und unter „Search here“

  • Verbraucherdarlehensvertrag 

eingeben.


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