Tag Tilgung

Wichtig zu wissen, wenn der zur Finanzierung des privaten Autokaufs abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag

…. wirksam widerrufen und nach dem Widerruf das finanzierte Auto an einen Dritten veräußert worden ist.

Mit Beschluss vom 24.06.2022 – 4 U 36/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig darauf hingewiesen, dass Käufer eines Autos, die

  • zur (Teil)Finanzierung des Kaufpreises – vermittelt durch das Autohaus –

einen 

  • Verbraucherdarlehensvertrages

bei einem Kreditinstitut abgeschlossen und diesen nach

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Was, wer nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, von der Verwaltungsbehörde

…. ein Radfahrverbot erhält und dagegen vorgehen will, wissen sollte.

Ist einem Betroffenen, nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer 

  • mit einem Fahrrad 

begangenen Trunkenheitsfahrt, von der Fahrerlaubnisbehörde, 

  • weil er einer gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erfolgten Anordnung, ein medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. zur Klärung der Frage, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen und 
  • aufgrund dessen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geschlossen worden ist,     

durch Verwaltungsakt das 

  • Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie einem Fahrrad, auf öffentlichem Verkehrsgrund 

untersagt worden, muss diese Untersagung,

  • auf eine dagegen erhobene Anfechtungsklage hin, 

jedenfalls dann aufgehoben werden, wenn die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad im Fahreignungsregister (§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG))

  • zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung

abgelaufen ist.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 04.12.2020 – 3 C 5.20 – entschieden und damit begründet, dass 

  • nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnisbehörde zwar auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen dürfe, sofern das von ihm zu Recht geforderte Fahreignungsgutachten nicht beigebracht wird, 

wenn die Frist für die Tilgung der Anlasstat für die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens,

  • hier die strafgerichtliche Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad im Fahreignungsregister (§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG)), 

abgelaufen ist,

  • diese strafrechtliche Verurteilung aber nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwertbar ist (vgl. § 29 Abs. 6 und 7 StVG), deshalb dann 

die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie einem Fahrrad, auf öffentlichem Verkehrsgrund 

  • auch nicht mehr auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden darf

und

  • nachdem es sich bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge um einen Dauerverwaltungsakt handelt, 

für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagung auf den 

  • Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 

abzustellen ist (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG). 

Wichtig für Darlehensgeber und Darlehensnehmer zu wissen, weil bei Geld die Freundschaft mitunter aufhört

Wer einem anderen ein Darlehen gewährt sollte sicherstellen, dass er, falls es zum Streit kommt, die Darlehensgewährung auch beweisen kann.
Denn wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich der Rückzahlungsanspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, d. h. von ihm sind darzulegen und zu beweisen

  • der Abschluss eines Darlehensvertrags und
  • die Auszahlung der Darlehensvaluta.

Kann diesen Beweis ein Darlehensgeber im Streitfall nicht erbringen, hat eine Klage auf Darlehensrückzahlung keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Darlehensnehmer wiederum, der einen Geldbetrag als Darlehen erhalten hat, sollte sicherstellen, dass er im Streitfall, die Darlehenstilgung beweisen kann (beispielsweise indem er sich Rückzahlungen vom Darlehensgeber quittieren lässt)

Denn ist unstreitig oder bewiesen, dass

  • ein Darlehensvertrag geschlossen und
  • der Darlehensbetrag dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt worden ist,

muss der Darlehensnehmer,