Wer nach einem mit einer Bank abgeschlossenen und noch valutierten Verbraucherdarlehensvertrag seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hat,
- kann, wenn Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs besteht, nicht auf Feststellung klagen, dass aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist,
- sondern muss die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die er rückgewährt haben möchte, beziffern und eine entsprechende Leistungsklage erheben.
Das hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – entschieden.
In einem solchen Fall deckt sich nämlich
- das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen,
- wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die beziffert werden können,
so dass,
- weil eine Klage auf Leistung möglich sowie zumutbar ist und das Rechtsschutzziel erschöpft,
eine Feststellungsklage wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig ist
Wie der Senat weiter ausgeführt hat, gilt das jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten.
Denn in einem solchen Fall rechtfertigt die Bank die Erwartung nicht, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.02.2017 – Nr. 20/2017 –).