Tag Darlehensgeber

Wichtig zu wissen, wenn der zur Finanzierung des privaten Autokaufs abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag

…. wirksam widerrufen und nach dem Widerruf das finanzierte Auto an einen Dritten veräußert worden ist.

Mit Beschluss vom 24.06.2022 – 4 U 36/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig darauf hingewiesen, dass Käufer eines Autos, die

  • zur (Teil)Finanzierung des Kaufpreises – vermittelt durch das Autohaus –

einen 

  • Verbraucherdarlehensvertrages

bei einem Kreditinstitut abgeschlossen und diesen nach

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Private Darlehensgeber sollten wissen, dass ein steuerlich anzuerkennender Verlust vorliegen kann, wenn der Darlehensnehmer

…. insolvenzbedingt die Tilgungsleistungen nicht vollständig erbringt.

Mit Urteil vom 18.07.2018 – 7 K 3302/17 – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass bei einem privaten Darlehensgeber,

  • wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
  • noch eine zur Insolvenztabelle angemeldete Restdarlehensforderung besteht,

der Ausfall dieser privaten Darlehensforderung,

  • mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Amtsgericht,

als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuerklärung berücksichtigt werden kann.

Denn, so das FG,

  • mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei klar, dass die Insolvenzgläubiger nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters keine Rückzahlungen mehr erhalten würden und
  • auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an (Quelle: Newsletter des FG Düsseldorf vom 06.09.2018).

 

Wichtig für Darlehensgeber und Darlehensnehmer zu wissen, weil bei Geld die Freundschaft mitunter aufhört

Wer einem anderen ein Darlehen gewährt sollte sicherstellen, dass er, falls es zum Streit kommt, die Darlehensgewährung auch beweisen kann.
Denn wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich der Rückzahlungsanspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, d. h. von ihm sind darzulegen und zu beweisen

  • der Abschluss eines Darlehensvertrags und
  • die Auszahlung der Darlehensvaluta.

Kann diesen Beweis ein Darlehensgeber im Streitfall nicht erbringen, hat eine Klage auf Darlehensrückzahlung keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Darlehensnehmer wiederum, der einen Geldbetrag als Darlehen erhalten hat, sollte sicherstellen, dass er im Streitfall, die Darlehenstilgung beweisen kann (beispielsweise indem er sich Rückzahlungen vom Darlehensgeber quittieren lässt)

Denn ist unstreitig oder bewiesen, dass

  • ein Darlehensvertrag geschlossen und
  • der Darlehensbetrag dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt worden ist,

muss der Darlehensnehmer,