Für die Höhe einer Betriebsrente ist allein die Pensionszusage maßgeblich

Für die Höhe einer Betriebsrente ist allein die Pensionszusage maßgeblich

Bei einer Betriebsrente mit Rückdeckungsversicherung kommt es für die Höhe der Betriebsrente alleine auf die Pensionszusage an.
Eine Gesellschaft, die zugunsten ihres Geschäftsführers eine Pensionszusage über einen bestimmten Betrag pro Monat und zu deren Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung über einen niedrigeren Betrag pro Monat abgeschlossen hat, kann deshalb auch die Betriebsrente nicht auf den durch die Rückdeckungsversicherung finanzierten Betrag kürzen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 20.07.2016 – 6 U 2628/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die beklagte Gesellschaft zugunsten des klagenden Geschäftsführers

  • 1992 eine Pensionszusage über 3.000,- DM pro Monat sowie
  • gleichzeitig zu deren Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung über 1.000 DM pro Monat abgeschlossen,
  • die Betriebsrente dann aber, nachdem sie sie zunächst rund zwei Jahre in voller Höhe gezahlt worden war, mit der Begründung auf den durch die Rückdeckungsversicherung finanzierten Betrag gekürzt hatte, die Pensionszusage sei, was jetzt erst aufgefallen wäre, dahingehend konzipiert gewesen, dass die Gesellschaft nur in Höhe des rückfinanzierten Teils zur Rentenzahlung verpflichtet sein solle,

entschieden, dass die Betriebsrente nicht gekürzt werden kann, sondern weiter in voller Höhe gezahlt werden muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • der Kläger keinen Einfluss darauf habe, ob überhaupt eine Rückdeckungsversicherung im Verhältnis Gesellschaft/Versicherung abgeschlossen wird und
  • die Rückdeckungsversicherung ein reines Finanzierungsinstrument für die Gesellschaft sei.

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