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Dieselgate: Am 08.05.2023 will der BGH über die von Fahrzeugkäufern gegen die Volkswagen AG, die Audi AG und die Mercedes-Benz Group AG

…. geltend gemachten Schadensersatzansprüche verhandeln und dabei soll auch erörtert werden, ob und ggf. welche Folgerungen sich aus der Entscheidung des 

für das deutsche Haftungsrecht ergeben.  

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat angekündigt, dass er in den drei Dieselverfahren 

  • VIa ZR 335/21
  • VIa ZR 533/21 und
  • VIa ZR 1031/22

am

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Dieselgate: Am Bundesgerichtshof wird für die sog. Diesel-Sachen ein künftig extra dafür zuständiger Hilfsspruchkörper

…. eingerichtet.

Die Eingänge am Bundesgerichtshof (BGH) in Rechtsstreitigkeiten 

  • über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, 

die den Vorwurf einer 

  • unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor 

zum Gegenstand haben (sog. Diesel-Sachen), sind anhaltend hoch. 

Aufgrund dessen sind der VI. sowie der VII. Zivilsenat, 

  • die für diese Verfahren derzeit zuständig sind, 

überlastet.

Das Präsidium des BGH hat deshalb 

  • von der Möglichkeit des § 21e Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Gebrauch gemacht und 

beschlossen, mit Wirkung zum 01.08.2021 vorübergehend einen 

  • VIa. Zivilsenat als 

Hilfsspruchkörper einzurichten

Dieser wird für die, 

  • ab diesem Zeitpunkt 

neu eingehenden, sog. Diesel-Sachen zuständig sein (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: BGH hat Verhandlungstermin vom 27.10.2020 im Dieselverfahren gegen die Daimler AG aufgehoben und

…. in einem anderen Verfahren mit ähnlicher rechtlicher Problematik Verhandlungstermin auf 14.12.2020 bestimmt. 

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat den Termin vom 27.10.2020 aufgehoben, in dem er über eine Klage 

  • gegen die Daimler AG auf Schadensersatz 

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verhandeln wollte, die 

  • von einem Fahrzeugkäufer  

mit der Begründung erhoben worden war, dass der von ihm am 04.02.2017 von einem privaten Verkäufer zu einem Preis von 13.000,- € erworbene, gebrauchte Mercedes-Benz C 220 CDI von der Fahrzeugherstellerin, der Daimler AG,

  • mit eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters ausgestattet worden sei. 

Termin zur Verhandlung in einem anderen Verfahren mit ähnlicher rechtlicher Problematik hat der BGH anberaumt auf 14.12.2020.

In diesem Verfahren verlangt der Käufer, 

  • der am 11.02.2016 von einem Vertragshändler der beklagten Daimler AG ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ Mercedes-Benz E 350 CDI erworben hat, 

von der Daimler AG 

  • die Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs,

mit der Begründung, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters verfüge, die durch eine Reduzierung der Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen bewirke, dass  

  • die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Fahrbetrieb eingehalten würden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor, 

  • die ebenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG gerichtlich geltend machen möchten, 

beraten wir über das mögliche Vorgehen gern.

Dieselgate: Wie Käufer eines Dieselfahrzeugs den Geldbetrag errechnen können, den sie sich für die Fahrzeugnutzung anrechnen

…. lassen müssen, wenn sie vom Fahrzeughersteller, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung, Erstattung des Kaufpreises,

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs, 

verlangen können und worauf sie in einem solchen Fall achten sollten.

Mit Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass

  • der Wert der Nutzungsvorteile, die sich Fahrzeugkäufer auf ihren Schadensersatzanspruch, also auf ihren Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, anrechnen lassen müssen, 

errechnet werden kann nach der Formel 

  • „Bruttokaufpreis“ mal „gefahrene Strecke seit Erwerb“ geteilt durch „erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“,

wobei als „erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“ anzusetzen ist,

  • die durchschnittliche Gesamtlaufleistungserwartung eines Fahrzeugs der gekauften Art, 
    • die von den Gerichten teilweise mit 250.000 Kilometer und teilweise mit 300.000 Kilometer angenommen wird,  
  • abzüglich der Kilometer, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits auf dem Tacho hatte.

Abhängig ist die Höhe des Anrechnungsbetrages damit, einerseits davon, 

  • ob ein Fahrzeugkäufer mit dem Fahrzeug viel oder nur wenig gefahren ist,

andererseits aber auch davon,

  • ob bei dem Fahrzeug eine Gesamtlaufleistungserwartung angenommen wird,
    • von 250.000 Kilometern oder 
    • von 300.000 Kilometern.

Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistungserwartung 

  • von 250.000 Kilometern 

fällt der Anrechnungsbetrag höher aus als bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistungserwartung

  • von 300.000 Kilometern.   

Hinwirken sollten Fahrzeugkäufer somit darauf, dass bei ihrem Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistungserwartung

  • von mindestens 300.000 Kilometern 

ausgegangen wird, die bei Dieselmotoren auch realistisch ist.

Dazu ein (Vergleichs)Berechnungsbeispiel:
Wenn beispielsweise

  • der Bruttokaufpreis für das gebrauchte Fahrzeug 25.400 Euro betragen hat,
  • das Fahrzeug beim Kauf bereits 59.000 Kilometer am Tacho hatte,
  • der Käufer nach dem Kauf mit dem Fahrzeug (bis es dem Fahrzeughersteller zur Verfügung gestellt wurde) 44.000 Kilometer gefahren ist und
  • bei dem Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern ausgegangen wird,

ergäbe das einen anzurechnenden Betrag von 4637,34 Euro, durch den somit der Kaufpreiserstattungsanspruch

  • von 25.400 Euro 

auf 20.762,66 Euro verringern würde.

  • Rechengang dazu:
    25.400 Euro (Bruttokaufpreis) multipliziert mit 44.000 (vom Käufer gefahrene) Kilometer = 1117600000
    und 
    1117600000 dividiert durch 241000 (= 300.000 Kilometer minus 59.000 Kilometer (= Tachostand beim Kauf) = 4637,34 Euro 

Würde in dem obigen Beispielsfall statt einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern, eine Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern angenommen, ergäbe das einen anzurechnenden Betrag von 5.851,31 Euro, der somit den Kaufpreiserstattungsanspruch von 25.400 Euro, abzüglich der 5.851,31 Euro, auf somit 19.548,69 Euro verringern würde.

  • Rechengang dazu:
    25.400 Euro (Bruttokaufpreis) multipliziert mit 44.000 (vom Käufer gefahrene) Kilometer = 1117600000
    und 
    1117600000 dividiert durch 191000 (= 250.000 Kilometer minus 59.000 Kilometer (= Tachostand beim Kauf) = 5.851,31 Euro 

Fazit:
Der Beispielsfall zeigt, dass der Fahrzeugkäufer sich anrechnen lassen muss, 

  • bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern für das Fahrzeug 
    • 5.851,31 Euro

dagegen

  • bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern nur 
    • 4637,34 Euro. 

Dieselgate: Weitere Entscheidungen des BGH zum Schadensersatz den die VW AG den Käufern von Fahrzeugen mit einer unzulässigen

…. Abschalteinrichtungen zahlen muss.

Bereits mit Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die VW AG 

  • durch den Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen

die Käufer solcher Fahrzeuge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

den Fahrzeugkäufern die für die Fahrzeuge gezahlten Kaufpreise erstatten muss, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungsvorteile der Fahrzeugkäufer auf der Grundlage der von ihnen gefahrenen Kilometer.

Ergänzend dazu hat der BGH nunmehr mit Urteilen vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19, VI ZR 354/19, VI ZR 397/19, VI ZR 5/20 – darauf hingewiesen

  • dass Fahrzeugkäufer im Prozess nicht darlegen müssen, von welcher konkreten Person der VW AG sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind, sondern es ausreichend ist, zu behaupten, 
    • dass die Entscheidung über die Nutzung der unzulässigen Abschalteinrichtung auf Vorstandsebene oder jedenfalls durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter getroffen oder zumindest gebilligt worden ist,
  • dass der Schaden der Fahrzeugkäufer liegt in dem unter Verletzung ihres wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss und dieser, auch unter den Schutzzweck des § 826 BGB fallende Schaden nicht dadurch entfallen ist, dass Käufer das von der VW AG entwickelte Software-Update haben durchführen lassen,
  • dass der Wert der Nutzungsvorteile, die sich Fahrzeugkäufer auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müssen, errechnet werden kann nach der Formel: „Bruttokaufpreis mal gefahrene Strecke seit Erwerb geteilt durch erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“ und bei Vielfahrern der Wert dieser Nutzungsvorteile den Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren kann, 
  • dass Fahrzeugkäufer keine sogenannten „Deliktszinsen“ nach § 849 BGB ab Zahlung des Kaufpreises von der VW AG verlangen können, weil 
    • sie als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten haben und 
    • die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert hat   

sowie, dass Fahrzeugkäufer, die erst nach Bekanntwerden des Dieselskandals, also nach der Pressemitteilung der VW AG vom 22.09.2015, 

  • mit der die VW AG die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informiert und mitgeteilt hat, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe,

einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen erworben haben, 

  • nicht (mehr) als von der VW AG arglistig getäuscht und sittenwidrig geschädigt angesehen werden und somit auch

keine Ansprüche auf Schadensersatz gelten machen können (Quelle: Pressemitteilungen des BGH).  

Dieselgate: BGH hat Termin anberaumt zur Verhandlung über Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugkäufers gegen die Daimler AG

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Einsatz eines sogenannten „Thermofensters“ bei Dieselfahrzeugen.   

Am 27.10.2020 – VI ZR 162/20 – wird der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Fall verhandeln, in dem ein Käufer

  • der am 04.02.2017 von einem privaten Verkäufer zu einem Preis von 13.000,- € einen gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI mit einer Laufleistung von 69.838 km erworben hatte, 
  • der von der Daimler AG hergestellt und mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651, laut Typengenehmigung Schadstoffklasse Euro 5, ausgestattet worden war,  

die Daimler AG mit der Begründung, 

  • dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters aufgewiesen habe, 
  • das bewirke, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Fahrbetrieb eingehalten würden, 

auf 

  • Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, 

verklagt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: So errechnet sich die Höhe der Nutzungsentschädigung, die Fahrzeugkäufer sich anrechnen lassen müssen, wenn sie vom Fahrzeughersteller

…. wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung infolgedessen,

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs, 

Erstattung des Kaufpreises verlangen können.

Mit Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die VW AG 

  • durch ihren Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen

den Käufer eines VW Sharan 2.0 TDl match,

  • der das Fahrzeug gebraucht von einem freien Autohändler zu einem Preis von 31.490,- € brutto erworben hatte, 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

dem Fahrzeugkäufer den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis erstatten muss, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungsvorteile des Fahrzeugkäufers auf der Grundlage der von ihm gefahrenen Kilometer.

Der Senat hat es dabei für rechtens erachtet, dass die Entschädigung 

  • für die gezogenen Nutzungsvorteile, die der Fahrzeugkäufer sich von dem Kaufpreis abziehen lassen muss, 

errechnet werden kann, indem

  • der vom Fahrzeugkäufer für das Fahrzeug gezahlten Bruttokaufpreis 
    • geteilt wird durch
  • die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt
    • und dieser Wert multipliziert wird mit
  • den vom Fahrzeugkäufer gefahrenen Kilometern.

Als voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs angesetzt wird dabei

  • die zu erwartende durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art, 
    • bei einem VW Sharan 2.0 TDl match sind das 300.000 Kilometer,  

abzüglich der Kilometer, 

  • die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits auf dem Tacho hatte.

Dieselgate: BGH entscheidet, dass VW AG wegen des Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen

…. den Fahrzeugkäufern Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zahlen muss, 

  • unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer und 
  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs.

Mit Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer

  • der am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem freien Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben hatte, 
  • der von der VW AG hergestellt und mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet worden war, 

die VW AG, 

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe und
  • er dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei,

auf 

  • Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, 

verklagt hat, entschieden, dass

  • durch den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtungen der Fahrzeugkäufer von der VW AG vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und deswegen

die VW AG aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig ist, mit der Rechtsfolge, dass der Fahrzeugkäufer, 

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

den Kaufpreis erstattet verlangen kann, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Dieselgate: Nach der vorläufigen Einschätzung des Bundesgerichtshofs in seiner Verhandlung am 05.05.2020 ist VW AG schadensersatzpflichtig

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat erstmals am 05.05.2020 – VI ZR 252/19 – in einem Fall verhandelt, in dem ein Käufer

  • der am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem freien Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben hatte, 
  • der von der VW AG hergestellt und mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet worden war, 

die VW AG, 

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe und
  • er dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei,

auf 

  • Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, 

verklagt hat.

Auch wenn der Senat noch kein Urteil verkündet hat, 

  • mit einem Urteil wird erst in einigen Wochen gerechnet,

ist in der Verhandlung deutlich geworden, dass der Senat dazu tendiert dem Fahrzeugkäufer einen Schadensersatzanspruch 

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

zuzuerkennen.

Nach vorläufiger Einschätzung des Senats 

  • ist der dem Fahrzeugkäufer entstandene Schaden zu sehen, 
    • in dem Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem, wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die Gefahr der Stilllegung bestanden hat, 
    • in dem mit einer Nachrüstung verbundenen Aufwand sowie
    • in dem Fall des Klägers auch in der enttäuschten Erwartung, mit einem sauberen Diesel einen Teil zum Umweltschutz beitragen zu können,
  • muss sich die VW AG das Handeln ihrer leitenden Angestellten, auch wenn diese nicht im Vorstand sind, zurechnen lassen,
  • wird sich jedoch der Fahrzeugkäufer die Nutzung des Fahrzeugs (unter Zugrundelegung einer möglichen Laufleistung des Fahrzeugs von 300.000 Kilometern) anrechnen lassen müssen und deshalb nicht den vollen Kaufpreis erstattet bekommen.