…. wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung infolgedessen,
- gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs,
Erstattung des Kaufpreises verlangen können.
Mit Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die VW AG
- durch ihren Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen
den Käufer eines VW Sharan 2.0 TDl match,
- der das Fahrzeug gebraucht von einem freien Autohändler zu einem Preis von 31.490,- € brutto erworben hatte,
vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs
dem Fahrzeugkäufer den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis erstatten muss,
- abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungsvorteile des Fahrzeugkäufers auf der Grundlage der von ihm gefahrenen Kilometer.
Der Senat hat es dabei für rechtens erachtet, dass die Entschädigung
- für die gezogenen Nutzungsvorteile, die der Fahrzeugkäufer sich von dem Kaufpreis abziehen lassen muss,
errechnet werden kann, indem
- der vom Fahrzeugkäufer für das Fahrzeug gezahlten Bruttokaufpreis
- die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt
- und dieser Wert multipliziert wird mit
- den vom Fahrzeugkäufer gefahrenen Kilometern.
Als voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs angesetzt wird dabei
- die zu erwartende durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art,
- bei einem VW Sharan 2.0 TDl match sind das 300.000 Kilometer,
abzüglich der Kilometer,
- die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits auf dem Tacho hatte.
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