Dieselgate: Nach der vorläufigen Einschätzung des Bundesgerichtshofs in seiner Verhandlung am 05.05.2020 ist VW AG schadensersatzpflichtig

Dieselgate: Nach der vorläufigen Einschätzung des Bundesgerichtshofs in seiner Verhandlung am 05.05.2020 ist VW AG schadensersatzpflichtig

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat erstmals am 05.05.2020 – VI ZR 252/19 – in einem Fall verhandelt, in dem ein Käufer

  • der am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem freien Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben hatte, 
  • der von der VW AG hergestellt und mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet worden war, 

die VW AG, 

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe und
  • er dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei,

auf 

  • Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, 

verklagt hat.

Auch wenn der Senat noch kein Urteil verkündet hat, 

  • mit einem Urteil wird erst in einigen Wochen gerechnet,

ist in der Verhandlung deutlich geworden, dass der Senat dazu tendiert dem Fahrzeugkäufer einen Schadensersatzanspruch 

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

zuzuerkennen.

Nach vorläufiger Einschätzung des Senats 

  • ist der dem Fahrzeugkäufer entstandene Schaden zu sehen, 
    • in dem Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem, wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die Gefahr der Stilllegung bestanden hat, 
    • in dem mit einer Nachrüstung verbundenen Aufwand sowie
    • in dem Fall des Klägers auch in der enttäuschten Erwartung, mit einem sauberen Diesel einen Teil zum Umweltschutz beitragen zu können,
  • muss sich die VW AG das Handeln ihrer leitenden Angestellten, auch wenn diese nicht im Vorstand sind, zurechnen lassen,
  • wird sich jedoch der Fahrzeugkäufer die Nutzung des Fahrzeugs (unter Zugrundelegung einer möglichen Laufleistung des Fahrzeugs von 300.000 Kilometern) anrechnen lassen müssen und deshalb nicht den vollen Kaufpreis erstattet bekommen. 

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