Im Termin am 08.05.2023 in dem der VIa. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) darüber verhandelt hat, ob, wenn die Abgasrückführung bei ihrem erworbenen Diesel-Fahrzeug
- in Abhängigkeit von der Temperatur erfolgt (Thermofenster),
Fahrzeugkäufer
Schadensersatz verlangen können, deutete der Senat an, dass er seine bisherige Rechtsprechung, nach der Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch
- wegen Verwendens eines Thermofensters oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung
der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,
und die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 21.03.2023 in der Rechtssache C-100/21 gemachten Vorgaben, wonach
- Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007
die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen,
Das bedeutet, dass Dieselfahrzeughersteller, die Fahrzeuge mit einem
- Thermofenster oder eine andere unzulässige Abschalteinrichtung
ausgestattet haben, für den den Käufern dadurch entstandenen Schaden
nach § 823 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften.
Noch offen gelassen hat der Senat, ob geschädigte Fahrzeugkäufer als Schadensersatz
- die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder
- (nur) den Minderwert ihres Fahrzeugs, also die Wertdifferenz zwischen
- einem funktionsfähigen Auto ohne unzulässige Abschalteinrichtung und
- dem tatsächlich erhaltenen Auto mit der Abschalteinrichtung,
werden verlangen können.
Das Urteil verkünden will der Senat am 26.06.2023 (Quelle: LTO Presseschau vom 09.05.2023).
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