OLG Frankfurt am Main entscheidet: Verbraucher, die in ihren Verträgen über Spareinlagen von der Bank durch – unwirksame – AGB zur Zahlung von 

OLG Frankfurt am Main entscheidet: Verbraucher, die in ihren Verträgen über Spareinlagen von der Bank durch – unwirksame – AGB zur Zahlung von 

…. Verwahr- und Guthabenentgelten verpflichtet wurden, müssen von der Bank individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klauseln informiert werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 

  • auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Bank,

mit Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 183/23 – entschieden, dass die von der Bank in

  • Verträgen über Spareinlagen 

verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen sie von Kunden,

  • bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags, 

ein Verwahr- und Guthabenentgelt verlangt hatte, im Verkehr mit Verbrauchern

  • gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

unwirksam sind.

Nunmehr hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, 

  • auf eine weitere Klage des Verbraucherverbandes gegen die Bank,

mit Urteil

  • vom 13.06.2025 – 3 U 286/22 – 

die Bank u.a. dazu verpflichtet, die Verbraucher, deren bei der Bank unterhaltene Verträge 

  • über klassische unbefristete Spareinlagen bei Abschluss 

vom BGH für unwirksam erklärte Klauseln 

  • über Verwahr- und Guthabenentgelte

enthielten, über die Unwirksamkeit der Klauseln individualisiert per 

  • Post oder 
  • E-Mail

zu informieren.

Der Senat begründete das damit, dass durch 

  • die Vereinbarung unwirksamer AGB 

die Bank eine 

  • unzulässige geschäftliche Handlung 

vorgenommen habe sowie bei den Verbrauchern durch den Abschluss der Verträge,

  • unter Einbeziehung der Klauseln über das zu zahlende Verwahr- und Guthabenentgelt,

eine,

  • bis zur Übermittlung einer richtigstellenden Information,

 fortdauernde widerrechtliche 

  • Fehlvorstellung über das von ihnen zu zahlende Verwahr- und Guthabenentgelt

entstanden, deshalb die Bank

  • gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

verpflichtet sei, die Folgen 

  • ihres unzulässigen geschäftlichen Handelns 

zu beseitigen, es dazu erforderlich sei, die betroffenen Verbraucher,

  • auch die, gegenüber denen sich die Bank auf die Einrede der Verjährung berufen könnte,  

durch ein direkt an sie gerichtetes und ihnen per

  • Post oder 
  • E-Mail

zu übermittelndes Schreiben 

  • über die Unwirksamkeit der Klauseln bezüglich des zu zahlenden Verwahr- und Guthabenentgelts

zu informieren und es nicht genüge diese Information auf die 

  • Online-Banking-Seite 

zu stellen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).