…. Verwahr- und Guthabenentgelten verpflichtet wurden, müssen von der Bank individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klauseln informiert werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
- auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Bank,
mit Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 183/23 – entschieden, dass die von der Bank in
- Verträgen über Spareinlagen
verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen sie von Kunden,
- bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags,
ein Verwahr- und Guthabenentgelt verlangt hatte, im Verkehr mit Verbrauchern
- gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
unwirksam sind.
Nunmehr hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main,
- auf eine weitere Klage des Verbraucherverbandes gegen die Bank,
mit Urteil
- vom 13.06.2025 – 3 U 286/22 –
die Bank u.a. dazu verpflichtet, die Verbraucher, deren bei der Bank unterhaltene Verträge
- über klassische unbefristete Spareinlagen bei Abschluss
vom BGH für unwirksam erklärte Klauseln
- über Verwahr- und Guthabenentgelte
enthielten, über die Unwirksamkeit der Klauseln individualisiert per
zu informieren.
Der Senat begründete das damit, dass durch
- die Vereinbarung unwirksamer AGB
die Bank eine
- unzulässige geschäftliche Handlung
vorgenommen habe sowie bei den Verbrauchern durch den Abschluss der Verträge,
- unter Einbeziehung der Klauseln über das zu zahlende Verwahr- und Guthabenentgelt,
eine,
- bis zur Übermittlung einer richtigstellenden Information,
fortdauernde widerrechtliche
- Fehlvorstellung über das von ihnen zu zahlende Verwahr- und Guthabenentgelt
entstanden, deshalb die Bank
- gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
verpflichtet sei, die Folgen
- ihres unzulässigen geschäftlichen Handelns
zu beseitigen, es dazu erforderlich sei, die betroffenen Verbraucher,
- auch die, gegenüber denen sich die Bank auf die Einrede der Verjährung berufen könnte,
durch ein direkt an sie gerichtetes und ihnen per
zu übermittelndes Schreiben
- über die Unwirksamkeit der Klauseln bezüglich des zu zahlenden Verwahr- und Guthabenentgelts
zu informieren und es nicht genüge diese Information auf die
zu stellen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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