Tag Unwirksamkeit

OLG Hamm entscheidet: Testamentarische Bedingung, die vorsieht, dass die als Erbin eingesetzte Tochter ihrem Lebensgefährten das

…. Betreten des zum Nachlass gehörenden Hausgrundstücks auf Dauer untersagen muss, ist unwirksam. 

Mit Beschluss vom 19.07.2023 – 10 U 58/21 – hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem eine Erblasserin, 

  • deren Nachlass im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück mit einem freistehenden Einfamilienhaus bestand, 

in ihrem Testament ihre einzige 

  • Tochter

eingesetzt, als

Read More

Auch bei Darlehensverträgen im unternehmerischen Verkehr sind AGBs, die ein Bearbeitungsentgelt vorsehen, unwirksam

Das hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen mit Urteil vom 17.05.2017 – 1 U 70/16 – entschieden.

Danach sind

  • die Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 –) zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch auf Darlehensverträge im unternehmerischen Bereich übertragbar und
  • Vereinbarungen eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Darlehensvertrag, aufgrund Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken des Darlehensvertragsrechts, auch im unternehmerischen Verkehr nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen unangemessener Benachteiligung des Darlehensnehmers unwirksam.

Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat ein Darlehensgeber seine Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nämlich durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und mit einer eine Preisnebenabrede beinhaltenden Entgeltklausel hierfür wird Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt, die der Darlehensgeber zu erfüllen hat, ohne dafür, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist, ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.

Dass mit diesen wesentlichen Grundgedanken des Darlehensvertragsrechts unvereinbare Entgeltklauseln im Lichte des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, gilt nach Auffassung des Senats im Verbrauchergeschäft wie im unternehmerischen Verkehr gleichermaßen (so auch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 113/15 –; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 – 7 U 109/15 –; OLG Frankfurt, Urteile vom 25.02.2016 – 3 U 110/15 – und vom 13.04.2016 – 19 U 110/15 –; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 – 14 U 612/15 – (soweit nicht Bauträgerfinanzierungen betroffen sind); anderer Ansicht sind Kammergericht (KG) Berlin, Urteil vom 06.04.2017 – 8 U 114/16 –; OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2016 – 5 U 138/16 –; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016 – 17 U 165/15 -, Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016 – 13 U 134/15 –; OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016 – 13 U 140/15 –; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 – 14 U 612/15 – (für Bauträgerfinanzierungen)).

Was GmbH-Geschäftsführer über die Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung wissen sollten

Die Beschlüsse der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) werden gemäß § 48 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in Versammlungen gefasst.

Einberufen werden die Versammlungen, abgesehen von den Fällen des § 50 GmbHG, gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer.

Ist ein Geschäftsführer,

  • zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung mit Gesellschafterbeschluss wirksam als Geschäftsführer abberufen und
  • deshalb nicht mehr Geschäftsführer,

fehlt ihm die Einberufungsbefugnis auch dann,

  • wenn er im Handelsregister als Geschäftsführer noch eingetragen war.

§ 121 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz (AktG),

  • nach dem Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt zur Hauptversammlung gelten,

ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar.

Ist eine Gesellschafterversammlung von einem bereits mit Gesellschafterbeschluss wirksam als Geschäftsführer Abberufenen einberufen worden, führt dies

  • zur Unwirksamkeit der Einladung und
  • Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1983 – II ZR 14/82 –),

sofern der Einberufungsmangel nicht nach den Regeln einer Vollversammlung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt worden ist.

Darauf hat der II. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 08.11.2016 – II ZR 304/15 – hingewiesen.

Was Bausparer wissen sollten, wenn ihr Bausparvertrag die Zahlung einer Darlehensgebühr vorsieht

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 – entschieden, dass

  • eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel,
  • die vorsieht, dass mit Beginn der Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens … fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (Darlehensschuld),

nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und

  • im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Aufgrund dieser Entscheidung können,

  • wenn von Bausparern eine Gebühr für den Darlehensvertrag erhoben worden ist,

die Bausparer diese Gebühr von der Bausparkasse gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB zurückverlangen,

  • sofern ihr Anspruch auf Rückzahlung, der der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt, noch nicht verjährt ist.

Anders ist es bei der Abschlussgebühr, die Bausparkassen normalerweise verlangen,

  • die gewöhnlich 1% der Bausparsumme beträgt,
  • die mit Abschluss des Bausparvertrages fällig wird und
  • auf die eingehende Zahlungen zunächst angerechnet werden.

AGBs von Bausparkassen, die die Zahlung einer solchen Abschlussgebühr vorsehen sind wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10 –), so dass eine solche von Bausparern bezahlte Abschlussgebühr auch nicht zurückgefordert werden kann.

Was Bausparer wissen sollten und woraufhin sie ihren Bausparvertrag überprüfen sollten

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 – entschieden, dass

  • in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltene Klausel,
  • wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird,

unwirksam ist.

Begründet hat der Senat die Unwirksamkeit einer solchen Klausel damit,

  • dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede handelt, die den Bausparer deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteiligt, weil
    • mit dieser Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird, sondern sie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand dient, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt und
    • die Klausel damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, weil
      • zum einen mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben wird, das abweichend vom auch für Bausparverträge maßgeblichen gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist sowie
      • zum anderen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, wenn, wie hier, mit einer solchen Klausel Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Die Gebühr werde, so der Senat weiter, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet, nämlich nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben und sie werde auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.11.2016 – Nr. 198/2016 –)

Hinweis:
Aufgrund der BGH-Entscheidung empfiehlt es sich für Bausparkunden zu prüfen, ob von ihnen zu Unrecht „Darlehensgebühren“ erhoben worden sind und ob sie diese gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB von der Bausparkasse (noch) zurückverlangen können oder ob die Ansprüche bereits verjährt sind.

AG München erklärt Haftungsbeschränkung wegen Unverständlichkeit für unwirksam

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere auch haftungsbeschränkende Klauseln, klar und verständlich sein.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 15.04.2016 – 274 C 24303/15 – hingewiesen und die haftungsbeschränkende Klausel,

  • „Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft“,

die von einem Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports, der sich seinen Mitgliedern gegenüber zur Pannen- und Unfallhilfe verpflichtet hatte, in seine allgemeinen Vertragsbedingungen aufgenommen worden war,

  • für unwirksam erklärt.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte

  • ein für den Verein tätiger Pannenhelfer im Rahmen einer Pannenhilfe den Pkw eines Vereinsmitglieds fahrlässig beschädigt,
  • das Vereinsmitglied deswegen von dem Verein Schadensersatz verlangt und
  • der Verein, unter Hinweis, dass kein grob fahrlässiges Verhalten des Pannenhelfers vorgelegen habe, sich auf die obige in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkung berufen.

Begründet hat das AG die Unwirksamkeit der haftungsbeschränkenden Klausel, mit der der Verein seine Haftung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zu beschränken versucht hatte, damit, dass die Klausel gegen das Verständlichkeitsgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.
Denn der Begriff „wesentliche Hauptpflichten“ sei zu vage und werde auch weder durch eine abstrakte Erklärung noch durch Regelbeispiele näher erläutert, so dass, was die Haftungsbeschränkung umfasse, für einen typischen Verbraucher nicht hinreichend verständlich sei (Quelle: Pressemitteilung des AG München 43/16 vom 03.06.2016).