Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere auch haftungsbeschränkende Klauseln, klar und verständlich sein.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 15.04.2016 – 274 C 24303/15 – hingewiesen und die haftungsbeschränkende Klausel,
- „Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft“,
die von einem Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports, der sich seinen Mitgliedern gegenüber zur Pannen- und Unfallhilfe verpflichtet hatte, in seine allgemeinen Vertragsbedingungen aufgenommen worden war,
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte
- ein für den Verein tätiger Pannenhelfer im Rahmen einer Pannenhilfe den Pkw eines Vereinsmitglieds fahrlässig beschädigt,
- das Vereinsmitglied deswegen von dem Verein Schadensersatz verlangt und
- der Verein, unter Hinweis, dass kein grob fahrlässiges Verhalten des Pannenhelfers vorgelegen habe, sich auf die obige in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkung berufen.
Begründet hat das AG die Unwirksamkeit der haftungsbeschränkenden Klausel, mit der der Verein seine Haftung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zu beschränken versucht hatte, damit, dass die Klausel gegen das Verständlichkeitsgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.
Denn der Begriff „wesentliche Hauptpflichten“ sei zu vage und werde auch weder durch eine abstrakte Erklärung noch durch Regelbeispiele näher erläutert, so dass, was die Haftungsbeschränkung umfasse, für einen typischen Verbraucher nicht hinreichend verständlich sei (Quelle: Pressemitteilung des AG München 43/16 vom 03.06.2016).