OLG Hamm entscheidet: Testamentarische Bedingung, die vorsieht, dass die als Erbin eingesetzte Tochter ihrem Lebensgefährten das

OLG Hamm entscheidet: Testamentarische Bedingung, die vorsieht, dass die als Erbin eingesetzte Tochter ihrem Lebensgefährten das

…. Betreten des zum Nachlass gehörenden Hausgrundstücks auf Dauer untersagen muss, ist unwirksam. 

Mit Beschluss vom 19.07.2023 – 10 U 58/21 – hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem eine Erblasserin, 

  • deren Nachlass im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück mit einem freistehenden Einfamilienhaus bestand, 

in ihrem Testament ihre einzige 

  • Tochter

eingesetzt, als

  • Bedingung

hierfür aber bestimmt hatte, dass diese ihrem langjährigen Lebensgefährten, 

  • mit dem es zu keiner Zeit Streit oder ein Zerwürfnis gegeben hatte,
  • der eine eigene Wohnung in der Nachbarschaft hatte, in dem Haus aber, das sich seit Jahrzehnten im Eigentum der Familie der Erblasserin befand und in dem auch die Tochter in einer eigenen Wohnung lebte, ein- und ausging, 

auf Dauer 

  • das Betreten des Hausgrundstücks 

untersagt sowie diesbezüglich weiter verfügt hatte, dass bei einem 

  • Verstoß gegen die Bedingung 

das Hausgrundstück von dem 

  • zur Überwachung des Betretungsverbots eingesetzten 

Testamentsvollstrecker veräußert werden und der Erlös 

  • teils der Tochter, 
  • teils gemeinnützigen Zwecken 

zukommen soll, darauf hingewiesen, dass die im Testament enthaltene Bedingung des Betretungsverbots

  • wegen Sittenwidrigkeit 

nichtig ist und entfällt.

Die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit der Bedingung des Betretungsverbots ist vom Senat damit begründet worden, dass zwar die vom Grundgesetz geschützte Testierfreiheit 

  • es einem Erblasser grundsätzlich ermöglicht, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten und 
  • der Erblasser dabei einen sehr großen Gestaltungsspielraum hat, 

deswegen eine Sittenwidrigkeit auch einer Bedingung nur in 

  • sehr engen 

Ausnahmefällen, d.h. beispielsweise nicht bei 

  • lediglich die Nutzung des vererbten Vermögensgegenstandes betreffenden 

Bedingungen, sondern nur angenommen werden kann, sofern die Abwägung zwischen 

  • der Testierfreiheit des Erblassers und 
  • den Freiheitsrechten der Betroffenen 

ergibt, dass die nur bedingte Zuwendung einen 

  • unzumutbaren Druck auf die Bedachten ausübt, sich in einem höchstpersönlichen Bereich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten, 

dies hier,

  • auch wenn die Bedingung einen Bezug zur Nutzung des vererbten Hausgrundstücks aufweist,

deswegen gegeben ist, weil, unter Berücksichtigung aller Umstände im Vordergrund steht, dass 

  • dem langjährigen Lebensgefährten der Tochter der Zugang zu deren Wohnung auf einmal verwehrt werden soll 

und dadurch von der Tochter,

  • was ihren höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft, 

das 

  • bis zum Tod der Erblasserin 

praktizierte Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten nicht mehr in der Form wie bisher fortgeführt werden könnte.

Übrigens:
Da der Senat annahm, dass die Erblasserin ihre Tochter 

  • auch ohne die unwirksame Bedingung 

zur Erbin eingesetzt hätte, führte die Sittenwidrigkeit der Bedingung gemäß § 2085 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu, dass 

  • nur

die Bedingung entfiel und der übrige geregelte Testamentsinhalt 

  • unberührt

blieb (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).


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