Dieselgate: LG Wuppertal spricht Käufer eines PKW Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC Schadensersatzanspruch

…. gegen die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Mit Urteil vom 29.01.2020 – 17 O 49/19 – hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wuppertal in einem Fall, in dem ein Käufer einen PKW

  • Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit einem darin verbauten Dieselmotor der Bezeichnung OM 651

erworben hatte, den die Fahrzeugherstellerin, die Daimler AG,

  • auf verpflichtende Anordnung des Kraftfahrbundesamt (KBA) hin

wegen

  • einer „unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen

hatte zurückrufen müssen und bei dem,

  • um das Fahrzeug in einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu versetzen,

nachfolgend ein durch das KBA freigegebenes Softwareupdate aufgespielt werden musste, entschieden, dass die Daimler AG dem Fahrzeugkäufer

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, erstatten muss.

Übrigens:
Die Nutzungsentschädigung in Euro, die der Käufer sich abziehen lassen muss, errechnete die Kammer nach folgender Formel:

  • Gezahlter Kaufpreis für das Fahrzeug x Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat : zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs in Kilometer.

Die zu erwartende Restlaufleistung ist die zu erwartende durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art,

  • die nach Auffassung der Kammer bei einem Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC 300.000 Kilometer beträgt,

abzüglich der Kilometer, die

  • das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits gefahren ist, also bereits auf dem Tacho hat.

Beispiel:
Wenn

  • der Fahrzeugkaufpreis 39.900 € betragen hätte,
  • vom Käufer mit dem Fahrzeug 88.810 km gefahren worden wären,
  • die durchschnittlichen Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art 300.000 km beträgt und
  • das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufs bereits 6191 km auf dem Tacho gehabt,
    • also die noch zu erwartende Restlaufleistung 300.000 km – 6191 km = 293.899 km betragen hätte,

ergäbe sich eine Nutzungsentschädigung, die sich der Fahrzeugkäufer vom Kaufpreis abziehen lassen müsste von

  • 900 € x 88.810 : 293.899 =  12.056,93  €.

LG Kleve entscheidet: Hundehalter muss der Eigentümerin eines von seinem Hund totgebissenen Huhnes 615 Euro

…. Schadensersatz zahlen.

Mit Urteil vom 17.01.2020 – 5 S 25/19 – hat das Landgericht (LG) Kleve der Eigentümerin eines Huhnes, über das,

  • als es frei im Hof des Anwesens seiner Eigentümerin herumlief,

der nicht angeleinte Hund des Halters hergefallen war, einen Schadensersatz aus § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • in Höhe von 615 Euro

zugebilligt,

  • obwohl der Kaufpreis für ein gewöhnliches Huhn lediglich 15 Euro beträgt.

Grund hierfür war, dass es sich bei dem Huhn,

  • das von dem Hund des Halters totgebissen worden war,

nicht um eine gewöhnliche Legehenne,

  • sondern um ein besonderes Huhn mit Fernseherfahrung

gehandelt hatte,

  • das seine Eigentümerin für TV- sowie Filmauftritte hatte ausbilden lassen und
  • das u.a. schon in dem in der ARD ausgestrahlten Film „Wir sind doch Schwestern“ als Filmhuhn „Sieglinde“ mit großem Erfolg vor der Kamera gestanden war.

Deswegen und da für TV- sowie Filmauftritte ausgebildete und geeignete Tiere

  • mitunter hohe dreistellige Gagen pro Drehtag bezahlt werden sowie
  • schwer Ersatz zu finden ist,

errechnete das LG die Schadensersatzsumme aus

  • 15 Euro Kaufpreis für ein Standard-Tier und
  • zehn Trainerstunden à 60 Euro, mit denen das Huhn auf TV-Auftritte vorbereitet worden war (Quelle: Pressemitteilung des LG Kleve).

Dieselgate: OLG Koblenz entscheidet, dass Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung den Wert des Fahrzeugs mindert

…. und schätzt die Höhe dieser Wertminderung auf etwa 10% des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises.

Mit Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Käufer

  • zum Preis von 25.700 Euro

einen gebrauchten VW Golf erworben hatte und nach Bekanntwerden, dass das Fahrzeug

  • von der VW AG mit einem von ihr hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet worden war, die VW AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, in Anspruch genommen hatte, entschieden, dass

  • der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung den Wert des Fahrzeugs mindert

und deswegen dem Käufer nicht nur

  • der – um den Nutzungsvorteil gekürzten – Kaufpreis zu erstatten ist,

sondern der Käufer auch Anspruch hat, auf

  • Verzinsung des Wertminderungsbetrags – den der Senat auf etwa 10% des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises schätzt – ab Zahlung des Kaufpreises.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die VW AG den Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe,
  • der Schaden des Fahrzeugkäufers im Kauf eines nicht ordnungsgemäß ausgerüsteten Pkws liege, dem, wegen des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung das Risiko der Stilllegung anhaftete,
  • deswegen der Fahrzeugkäufer von der VW AG die faktische Rückabwicklung des Vertrages verlangen könne

und dies neben

nach § 849 BGB auch

  • die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises in Höhe des manipulationsbedingten Minderwerts des Fahrzeugs ab Datum der Kaufpreiszahlung umfasse (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Dieselgate: OLG Karlsruhe entscheidet in weiteren Fällen, dass die VW AG die Käufer von vom Abgasskandal

…. betroffenen Fahrzeugen vorsätzlich sittenwidrig nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschädigt hat und deswegen den Fahrzeugkäufern

  • den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
  • Zug um Zug gegen Übereignung des erworbenen Fahrzeuges

erstatten muss.

Mit weiteren fünf Urteilen vom 06.11.2019 – 13U 37/19, 13 U 12/19 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass die VW AG durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die mit dem von ihr hergestellten

  • und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Motor (EA 189) ausgestattet waren, die Fahrzeugkäufer in sittenwidriger Weise konkludent darüber getäuscht hat, dass die Verwendung der erworbenen Fahrzeuge im Straßenverkehr

  • uneingeschränkt

zulässig ist, obwohl die Fahrzeuge,

  • aufgrund der eingebauten unzulässige Abschalteinrichtung,

nicht über eine

  • dauerhaft ungefährdete

Betriebserlaubnis verfügten und dass infolge dieser vorsätzlichen Täuschung den Fahrzeugkäufern ein

  • im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liegender

Schaden entstanden ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind

ebenfalls,

Dieselgate: Erneut entscheiden zwei Oberlandesgerichte, dass die VW AG Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

…. Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leisten muss.

Entschieden worden ist das nunmehr auch,

sowie

  • von dem 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg mit Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19 – in einem Fall, in dem
    • der Kläger bei einem Händler zu einem Preis von 24.400 Euro einen gebrauchten VW Tiguan erworben hatte,
    • der von der VW AG mit einem von ihr hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet worden war.

Die Kläger,

  • deren Fahrzeuge, wegen der installierten unzulässigen Abschalteinrichtung, auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamt (KBA) mittels eines ein Software-Updates technisch überarbeitet werden mussten,
  • weil ansonsten die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet worden wäre,

können danach von der VW AG,

  • gegen Übereignung und Herausgabe des gekauften Fahrzeuges,

die Erstattung des Kaufpreises verlangen,

  • allerdings unter Abzug der von den Fahrzeugkäufern gezogenen Nutzungen, die ermittelt werden, indem
    • der Bruttokaufpreis durch die unter gewöhnlichen Umständen zu erwartende Gesamtkilometerlaufleistung des Fahrzeugs dividiert und
    • das Ergebnis dann mit der Anzahl der Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, multipliziert wird.

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind ebenfalls,

Dieselgate: Dass die VW AG Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen Schadensersatz

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leisten muss, ist jetzt auch entschieden worden, von

Sind Fahrzeuge mit einem

  • von der VW AG entwickelten und einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Dieselmotor ausgestattet, können danach Käufer solcher Fahrzeuge

  • – in den den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war es jeweils ein gebrauchter VW Tiguan mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) –

von der VW AG Schadensersatz in Form

  • der Erstattung des Kaufpreises
    • zuzüglich Zinsen,
    • aber unter Abzug einer Nutzungsentschädigung
  • gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges

verlangen.

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind ebenfalls,

Dieselgate: Was Besitzer eines Mercedes-Diesel wissen sollten

Daimler steht (schon seit längerem) in Verdacht der Abgasmanipulation.

Für Diesel-Geländewagen vom Typ Mercedes-Benz GLK 220 erfolgte auf Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) bereits im Juni 2019 ein Rückruf, weil in den Fahrzeugen eine

  • – nur im Prüfmodus, nicht dagegen im Straßenverkehr aktivierte –

sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür gesorgt haben soll, dass die Grenzwerte für den Stockoxid-Ausstoß im Prüfmodus nicht überschritten werden.

Nun hat das Kraftfahrbundesamt (KBA) ein Anhörungsverfahren eröffnet, weil die zwischen 2006 und 2018 gebauten Vorgängermodelle des aktuellen Typs Transporter Mercedes Sprinter mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung“ ausgestattet worden sein sollen.

  • Eine Computerfunktion für die Steuerung des Sprinter-Motors OM 651 soll dafür gesorgt haben, dass der Grenzwert für Stickoxide von 180 Milligramm pro Kilometer nur beim gesetzlichen Prüfzyklus eingehalten wird, aber nicht im täglichen Betrieb.

Daimler droht deswegen ein weiterer Zwangsrückruf (Quelle: Merkur.de).

Übrigens:
Bereits entschieden, dass Käufer von Mercedes-Dieselfahrzeugen,

  • die nach den Feststellungen der Gerichte mit unzulässigen Abschalteinrichtungen (in verschiedenen Formen) ausgestattet waren,

von den Daimler AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB

Schadensersatz verlangen können, haben bisher u.a.,

Nach diesen (allerdings noch nicht rechtskräftigen) Entscheidungen muss die Daimler AG

  • die Fahrzeuge zurücknehmen und
  • den Käufern den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, aber zuzüglich Zinsen, erstatten.

Dieselgate: Jetzt hat auch das OLG Oldenburg entschieden, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

…. der Käuferin eines mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten, vom Abgasskandal betroffenen, Fahrzeuges den Kaufpreis,

  • zuzüglich Zinsen für die Zeit ab Vertragsschluss,

erstatten muss,

  • allerdings unter Vornahme eines Abzugs pro gefahrenen Kilometer.

Mit Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Käuferin 2014 zum Preis von rund 16.000 Euro einen gebrauchten Pkw Golf VI Diesel erworben hatte, in dem

  • der von der VW AG hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut

und

  • nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Programmierung des Motors als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt hatte, im Jahr 2017 ein von der VW AG entwickeltes Software-Update aufgespielt

worden war, entschieden, dass der Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die Käuferin hat danach,

  • gegen Rückgabe des Fahrzeugs,

Anspruch auf

  • Erstattung des Kaufpreises,

zuzüglich

  • Zinsen auf den Kaufpreis für die Zeit ab Vertragsschluss (§ 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
    • da die Käuferin ihr für das Auto ausgegebene Geld nicht habe anderweitig nutzen können,

allerdings muss sie sich

  • die bereits gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, d.h.,
    • es wird, da die Käuferin das Fahrzeug tatsächlich genutzt und davon profitiert hat, für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug vorgenommen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Übrigens:
Der Ansicht, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind auch,

Dieselgate: OLG Frankfurt stellt fest, dass die VW AG den Käufern von mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten

…. Fahrzeugen,

  • die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren,

wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Schadensersatz

  • den gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs auch dann erstatten muss,
    • wenn nachträglich das von der VW AG angebotene Software-Update aufgespielt wurde,
  • die Käufer sich allerdings – aufgrund des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots – die Vorteile anrechnen lassen müssen, die sie durch den Besitz des Fahrzeugs gehabt haben (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19 –).

Dieselgate: OLG Hamm entscheidet, dass die VW AG der Käuferin eines vom Abgasskandal betroffenen gebrauchten VW-Beetle

…. wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung als Schadensersatz

  • den Kaufpreis – unter Abzug einer Nutzungsentschädigung – sowie
  • die zur Finanzierung des Kaufpreises aufgewendeten Darlehensraten erstatten und
  • sie von den noch zu erbringenden Kreditraten freistellen

muss, unabhängig davon, dass

  • nachträglich das von der VW AG angebotene Software-Update aufgespielt wurde.

Mit Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem eine Käuferin

  • im November 2016

bei einem VW-Vertragshändler zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro einen

  • erstmals im November 2014 zugelassenen

VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI erworben hatte, dessen Motor von der Volkswagen AG (VW AG) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet worden war,

  • die erkannte, wenn das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird und
  • die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte
    • nur während dieses Tests einhielt,
    • nicht dagegen unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr,

entschieden, dass die Fahrzeugkäuferin von der VW AG,

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach den §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

gegen Rückgabe des VW-Beetle verlangen kann,

  • die Erstattung
    • des für den Fahrzeugerwerb verauslagten Kaufpreises – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – sowie
    • der aufgewendeten Raten aus dem zur Finanzierung des Kaufpreises bei der Volkswagen Bank aufgenommen Darlehens

und

  • die Freistellung von den noch zu zahlenden Kreditraten.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • die VW AG durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware, dem deswegen die Stilllegung drohte, ihre Kundin getäuscht,
  • die Fahrzeugkäuferin durch diese – wegen der von der VW AG dadurch angestrebten Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen – sittenwidrige Täuschung einen – bereits in dem Abschluss des – letztlich von der Kundin nicht gewollten – Kaufvertrages zu sehenden – Vermögensschaden erlitten hat

und

  • von der VW AG nicht konkret dargelegt worden war, dass weder der Vorstand noch ein sonstiger Repräsentant Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software in den in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes sollten wissen, wann dieser als mangelhaft angesehen und deswegen der Kaufpreis

…. beispielsweise gemindert werden kann.

Mit Urteil vom 20.06.2019 – 8 U 62/18 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden, dass ein Tiefgaragenstellplatz

  • von einem Durchschnittsfahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise genutzt werden können muss,

andernfalls der Tiefgaragenstellplatz in der Regel

  • seine Funktion nicht erfüllt und
  • wegen Fehlens der für einen Stellplatz vereinbarten Beschaffenheit

mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von einem Käufer eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz,

  • der allein rund 20.000 Euro gekostet und
  • in den, wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger festgestellt hatte, ein Einparken mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug bei einem Vorwärtsfahren zu dem Stellplatz, aufgrund der hierfür nicht ausreichenden Breite, gar nicht, sondern nur dann möglich war, wenn man
    • entweder 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu dem Stellplatz rückwärts fährt
    • oder aber in der 6 m breiten Fahrgasse wendet,

hat der Senat den Stellplatz (auch angesichts des Preises)

  • als nicht bzw. nur eingeschränkt in zumutbarer Weise nutzbar und

wegen dieses Mangels eine Kaufpreisminderung um zwei Drittel für berechtigt angesehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Dieselgate: Nach Ansicht des OLG Köln muss die VW-AG den Käufern nicht nur den Kaufpreis erstatten, sondern den Kaufpreis

…. wegen Entziehung infolge Veranlassung zur Zahlung

  • nicht erst ab Erhebung der Klage, sondern

nach § 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • schon vorher,
  • möglicherweise im Einzelfall sogar ab Kaufdatum,

verzinsen.

Mit Beschluss vom 29.04.2019 – 16 U 30/19, 1 0138/18 – hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass durch den Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Diesel-Fahrzeuge, die die Messung von Stickoxiden auf Prüfständen beeinflusste,

  • die Fahrzeuge einen gravierenden Mangel aufwiesen,
  • der von der VW-AG bewusst herbeigeführt und
  • sodann vor staatlichen Stellen verschleiert worden ist, um zum Zwecke der Gewinnerzielung in großem Umfang Fahrzeuge zu verkaufen, welche als besonders umweltfreundlich gelten und beworben werden sollten,

dass die VW-AG die Fahrzeugkäufer dadurch vorsätzlich geschädigt hat, deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Fahrzeugkäufern auf Schadensersatz haftet und

In solchen Fällen sollen Käufer von vom Abgasskandal betroffener Diesel-Fahrzeuge danach

  • nicht nur den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, ersetzt verlangen können,
  • sondern – und das ist neu – auch in entsprechender Anwendung des § 849 BGB den sogenannten Deliktszins.

Denn nachdem die VW-AG die Käufer durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst und ihnen so die Summe „entzogen“ habe, müssten die Käufer dafür auch Zinsen erhalten (Quelle: LTO Legal Tribune Daily vom 13.05.2019).

Dieselgate: LG Nürnberg-Fürth beabsichtigt zu entscheiden, dass Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, die

…. vom Hersteller des Fahrzeugs bzw. des Motors als Schadensersatz

  • die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übereignung des Fahrzeugs verlangen,

sich nur noch die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen müssen, die dem Fahrzeugkäufer durch die Nutzung des Fahrzeugs

  • zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung des Fahrzeugs- bzw. Motorherstellers an den Fahrzeugkäufer, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion wegen der Software betroffen ist

und

  • dem vorgerichtlichen Rückabwicklungsverlangen bzw. der Rechtshängigkeit der Klage

entstanden sind.

Dass sie ihre Rechtsprechung dahingehend ändern will

  • und künftig von dem dem Fahrzeugkäufer zu erstattenden Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung nicht mehr für die gesamte Zeit, in der das Fahrzeug seit dem Erwerb gefahren wurde, in Abzug gebracht werden soll,

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 30.04.2019 – 9 O 9117/18 – in einem Verfahren hingewiesen, in dem

  • der, von Herrn Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch, Inhaber der Kanzlei Härlein Rechtsanwälte, vertretene Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen des Einbaus einer unzulässiger Abschaltvorrichtung die Volkswagen-AG auf Schadensersatz verklagt hat.

Danach

  • würden bei der Berechnung der dem Fahrzeugkäufer infolge der Fahrzeugnutzung entstandenen Gerbrauchsvorteile, die bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der VW-AG an den Fahrzeugkäufer, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion wegen der Software betroffen ist, außer Betracht bleiben,
  • sollen, um die zu berücksichtigende nachfolgende Nutzung schätzen zu können, verpflichtet sein vorzutragen,
    • der Fahrzeugkäufer die aktuelle Laufleistung des Fahrzeugs und
    • die VW-AG wann die Rückrufmitteilung an den Käufer erfolgte

und

  • wäre, sollte kein Vortrag der VW-AG zum Zeitpunkt der Rückrufmitteilung an den Käufer erfolgen, kein Nutzungsvorteil von dem dem Fahrzeugkäufer zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen.

Dieselgate: LG München II entscheidet, dass Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Hersteller des Motors

…. die Erstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, als Schadensersatz verlangen können, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (so u.a. auch Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –).

Mit Urteil vom 29.03.2019 – 13 O 5153/18 – hat das Landgericht (LG) München II entschieden, dass, wenn

  • der Motor eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Software ausgestattet ist,
    • die selbständig erkennt, ob das Fahrzeug sich in einem für die Zulassung relevanten Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet,
    • in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitet, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) und dadurch die Erfüllung einer bestimmten Abgasnorm zu erreichen

und

  • diese Software vom Kraftfahrt-Bundesamt (bestandskräftig) als entfernungspflichtige unzulässige „Abschalteinrichtung“ gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingestuft worden ist,

Fahrzeugkäufer gegen den Hersteller des Motors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch haben,

  • so gestellt zu werden,
  • wie sie ohne Abschluss des Kaufvertrages stünden.

Danach wurden in solchen Fällen mit Wissen und Wollen der zuständigen Personen bei dem Motorenhersteller,

  • um behördliche Zulassungsprüfungen zu manipulieren, Autos kostengünstiger/attraktiver in den Verkehr zu bringen und Profite auf Kosten der Gesundheit der Allgemeinheit zu machen,

Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sowie in Fahrzeugmodelle, die in den Verkehr gebracht werden sollten, verbaut und die Käufer dieser Fahrzeuge,

  • die davon ausgingen, dass das Fahrzeug – mit seinen zulassungsrelevanten Komponenten, wie der Motor sie darstellt – die Zulassungsprüfung nach den geltenden Gesetzen – ohne Manipulation – durchlaufen hat und den gesetzlichen Vorschriften genügt,

darüber bei Abschluss des Kaufvertrags vorsätzlich getäuscht, war dieses dem Motorenhersteller zuzurechnendes Handeln sittenwidrig sowie diese dem Motorenhersteller zuzurechnende Täuschung kausal für den Kaufvertragsschluss und führte,

  • weil die Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bei einem Auto, das beim Erwerb „nicht vorschriftsmäßig“ war und mit einem Nutzungsverbot belegt werden kann, nicht gegeben ist,

zu einem zumindest vorhergesehenen und billigend in Kauf genommenen Schaden bei den Fahrzeugkäufern in Höhe des gezahlten Kaufpreises,

  • wobei diesen Schaden ein Software-Update nicht entfallen lässt.

Dieselgate: Käufer von vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge können von dem Fahrzeughersteller

…. auch die Fahrzeugfinanzierungskosten (Kreditkosten) sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen.

Das hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz mit Urteil vom 27.02.2019 – 15 O 331/17 – entschieden.

Fahrzeughersteller, deren zum Verkauf vorgesehene Dieselfahrzeuge über eine nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung verfügen,

  • die bei standardisierten Test- und Prüfungssituationen in einen sog. Abgasrückführungsmodus 1 schaltet, in dem es zu einem geringeren Emissionsausstoß kommt,
  • während im normalen Straßenverkehr der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv ist und die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte lediglich in Modus 1 eingehalten werden

und diese Motormanipulation den zuständigen Behörden und den Fahrzeugkäufern verschwiegen haben, haften danach

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

und müssen den Fahrzeugkäufern

  • nicht nur, gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges, den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
  • sondern auch angefallene
    • Fahrzeugfinanzierungskosten (Kreditkosten) sowie
    • vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

erstatten (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 11.03.2019).