Wird von einem Unternehmer eine Eigentumswohnung in einer
Bauanlage gekauft und ist im notariellen Kaufvertrag eine Frist,
- bis zu der das Objekt hergestellt werden soll,
festgehalten,
- ohne nähere Konkretisierung was unter „hergestellt“ zu verstehen ist,
bedarf es ggf. der Vertragsauslegung, ob bis zum Ablauf der Frist
- das gesamte Objekt inklusive Außenanlagen fertiggestellt sein muss oder
- es ausreicht, dass der Käufer in die Wohnung einziehen kann.
Ergibt die Auslegung, dass es
- bei dem verabredeten Datum auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung ankommt und
- nicht auf die vollständige Fertigstellung des gesamten Objekts,
muss die Wohnung dazu
- mit Ausnahme von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigten, und
- mit Ausnahme der Außenanlagen
fertiggestellt sein.
- Denn die Vereinbarung einer Frist hat insbesondere den Sinn, dass sich der Bauherr auf einen Einzugstermin einstellen kann.
Ist in einem solchen Fall die gekaufte Wohnung zu dem verabredeten Termin nicht in diesem Sinne bezugsfertig, kann der Käufer Schadensersatz verlangen
- für die Zeit zwischen dem vertraglich vereinbarten Einzugstermin und der Bezugsfertigkeit der Wohnung,
- zum Beispiel Ersatz der Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung sowie Fahrtkosten,
nicht aber dafür,
- dass nach der Bezugsfertigung der Wohnung an dem Gesamtobjekt noch Arbeiten vorzunehmen sind (z.B. Außenanlagen).
Wegen
- evtl. Mängel und
- noch zu erbringender Restarbeiten
können Käufer aber einen gewissen
bis zur vollständigen Fertigstellung des Gesamtobjekts zurückbehalten (so laut Pressemitteilung das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 21.07.2020 – 13 U 28/20 –).
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