Tag Bau

Wichtig zu wissen, wenn die gekaufte, aber noch im Bau befindliche Eigentumswohnung erst verspätet fertiggestellt wird

Wird von einem Unternehmer eine Eigentumswohnung in einer 

  • noch im Bau befindlichen 

Bauanlage gekauft und ist im notariellen Kaufvertrag eine Frist, 

  • bis zu der das Objekt hergestellt werden soll,

festgehalten,

  • ohne nähere Konkretisierung was unter „hergestellt“ zu verstehen ist,

bedarf es ggf. der Vertragsauslegung, ob bis zum Ablauf der Frist 

  • das gesamte Objekt inklusive Außenanlagen fertiggestellt sein muss oder
  • es ausreicht, dass der Käufer in die Wohnung einziehen kann.

Ergibt die Auslegung, dass es 

  • bei dem verabredeten Datum auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung ankommt und 
  • nicht auf die vollständige Fertigstellung des gesamten Objekts,

muss die Wohnung dazu 

  • mit Ausnahme von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigten, und 
  • mit Ausnahme der Außenanlagen 

fertiggestellt sein. 

  • Denn die Vereinbarung einer Frist hat insbesondere den Sinn, dass sich der Bauherr auf einen Einzugstermin einstellen kann.

Ist in einem solchen Fall die gekaufte Wohnung zu dem verabredeten Termin nicht in diesem Sinne bezugsfertig, kann der Käufer Schadensersatz verlangen

  • für die Zeit zwischen dem vertraglich vereinbarten Einzugstermin und der Bezugsfertigkeit der Wohnung, 
    • zum Beispiel Ersatz der Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung sowie Fahrtkosten,

nicht aber dafür, 

  • dass nach der Bezugsfertigung der Wohnung an dem Gesamtobjekt noch Arbeiten vorzunehmen sind (z.B. Außenanlagen).

Wegen 

  • evtl. Mängel und 
  • noch zu erbringender Restarbeiten 

können Käufer aber einen gewissen 

  • Teil des Kaufpreises 

bis zur vollständigen Fertigstellung des Gesamtobjekts zurückbehalten (so laut Pressemitteilung das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 21.07.2020 – 13 U 28/20 –).

Dürfen Kranarm oder -ausleger eines auf einem Grundstück aufgestellten Baukrans über den Luftraum des Nachbargrundstücks

…. schwenken bzw. muss der Eigentümer des Nachbargrundstücks dies dulden oder wann kann er Unterlassung verlangen? 

Mit Urteil vom 15.10.2020 – 8 U 5531/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem Eigentümer von Nachbargrundstücken darüber stritten, 

  • ob der Kranarm eines zu Bauzwecken auf dem einen Grundstück aufgestellten Baukrans über den Luftraum des anderen Grundstücks schwenken darf,

entschieden, dass 

  • das (Über)Schwenken eines Baukrans über den Luftraum eines Nachbargrundstücks 

unter das 

  • Hammerschlags- und Leiterrecht gem. Art. 46 b Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BayAGBGB) 

fällt, das vorsieht, dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks dulden müssen, 

  • dass das Grundstück von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks und von diesem beauftragten Personen zwecks Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird, 
  • auf ihrem Grundstück Gerüste und Geräte aufgestellt werden oder auf dieses übergreifen sowie 
  • die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, wenn und soweit 
    • das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann, 
    • die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und 
    • das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht,

dass allerdings hierbei,

  • also bei einem „Übergreifen von Geräten“ auf das Nachbargrundstück, das ein Überschwenken eines Baukrans darstellt,

das sich aus Art. 46 b Abs. 3 BayAGBGB ergebende Verfahren einzuhalten ist, nämlich,

  • dass die Absicht, das Recht auszuüben, sowie Art und Dauer der Arbeiten mindestens einen Monat vor deren Beginn dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks von dem die Arbeiten veranlassenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten anzuzeigen sind, wobei, 
    • wenn ein Betroffener, dem Anzeige zu machen ist, unbekannten Aufenthalts oder nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter bestellt hat, statt der Anzeige an diesen Betroffenen die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt,

dass eine diesbezügliche vollständige Anzeige gem. Art. 46 b Abs. 3 BayAGBGB Voraussetzung ist für die Ausübung des Rechts, so dass 

  • bei einer nicht erfolgten bzw. unvollständigen Anzeige der Nachbar die Inanspruchnahme seines Grundstücks wegen verbotener Eigenmacht gem. §§ 858, 862 BGB, auch dann, wenn ihn eine entsprechende Duldungspflicht treffen könnte, untersagen kann 

und dass, 

  • sollte auf eine erfolgte Anzeige hin, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks sich nicht erklären, dessen Grundstück ohne Weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und genutzt werden darf,
  • während, wenn der Eigentümer des betroffenen Grundstücks dem Berechtigten das Recht verweigert, 
    • dieser das Recht – außer in dem Fall des Notstands (§ 904 BGB) – nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen darf, 
    • sondern Duldungsklage erheben muss und das Nachbargrundstück erst auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen darf.

Übrigens:
Da gem. Art. 124 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) die landesgesetzlichen Vorschriften, 

  • welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen, 

unberührt bleiben und zu diesen landesgesetzlichen Vorschriften nach allgemeiner Meinung auch die 

  • landesrechtlichen Hammerschlags- und Leiterrechte

gehören, können sich die die Arbeiten auf ihrem Grundstück Durchführenden zur Rechtfertigung ihres Tuns nicht auf § 905 S. 2 BGB berufen, wonach 

  • ein Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Wichtig zu wissen für Bauherrn und Bauunternehmer, wenn Bauherrn gebotene Mitwirkungspflichten unterlassen

…. deswegen vom Bauunternehmer (vorübergehend) nicht (weiter)gearbeitet werden kann und der Bauunternehmer den Vertrag

  • nicht gemäß § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigt,
  • sondern nach Beendigung des Annahmeverzugs (weiter) ausführt.

Ist bei der Herstellung eines Werkes (beispielweise bei der Errichtung eines Bauvorhabens) eine Handlung des Auftraggebers erforderlich

  • – beispielsweise die Erstellung von Plänen, die Beschaffung von Genehmigungen, die Zurverfügungstellung eines baureifen Grundstücks –

so steht, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen einer solchen

  • – ihm obliegenden und zur Herstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungs- –

Handlung in Verzug der (Leistungs)Annahme kommt,

  • – was kein Verschulden des Auftraggebers voraussetzt –

dem Unternehmer, der

  • zur Leistung bereit und imstande ist (§ 297 BGB),
  • seine Leistung wie geschuldet dem Besteller angeboten (§§ 294 – 296 BGB) und,
  • sofern die Parteien die Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) vereinbart haben, ordnungsgemäß die Behinderung, wenn diese nicht offenkundig ist, nach § 6 Abs. 1 VOB/B angezeigt hat,

neben der Vergütung für die erbrachte Leistung,

  • also neben seinem vollen Vergütungsanspruch, den er durch Ausführung der Werkleistung nach Beendigung des Annahmeverzugs verdient,

dafür, dass er

  • – während der Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens der diesem obliegenden Mitwirkungshandlung –

Personal, Geräte und Kapital,

  • also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung,

bereitgehalten hat, nach § 642 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein

  • verschuldensunabhängiger

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu, dessen Höhe sich bestimmt,

  • einerseits nach
    • der Dauer des Verzugs und
    • der Höhe der vereinbarten Vergütung,
  • andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer
    • infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder
    • durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Da diese Entschädigung der Unternehmer,

  • der seine Produktionsmittel während des Annahmeverzugs weder anderweitig – produktiv – eingesetzt hat, noch einsetzen konnte,

erhalten soll für den Zeitraum, in dem nicht geleistet werden konnte,

  • ohne dass ihm damit jegliche Nachteile ausgeglichen werden, die ihm dadurch entstanden sind, dass er seine Leistung während des Annahmeverzugs nicht gewinnbringend ausführen konnte,

muss er zur Berechnung dieser Entschädigung

  • darlegen und ggf. beweisen

welche Anteile

  • der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Wagnis, Gewinn und allgemeinen Geschäftskosten

auf die von ihm während des Annahmeverzugs des Auftraggebers

  • unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel

entfallen.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.01.2020 – VII ZR 33/19 – hingewiesen.

Übrigens:
Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass sich die Ausführung der Leistung des Unternehmers – etwa aufgrund von Lohn- oder Materialkostensteigerungen – verteuert, weil sie wegen des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung zu einem späteren Zeitraum ausgeführt wird, sind nicht Gegenstand der nach § 642 BGB vom Unternehmer zu beanspruchenden Entschädigung (BGH, Urteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17 –).

  • Jedoch kann der Unternehmer, wenn die Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers als selbständige Nebenpflicht auszulegen ist, derartige ihm entstehenden Mehrkosten nach §§ 280, 286 BGB ersetzt verlangen.
  • Liegen die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch nicht vor, kann der Unternehmer, wenn ihm das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist, verlangen, dass die Vergütung nach § 313 BGB angepasst wird.
  • Darüber hinaus steht es den Vertragsparteien grundsätzlich frei, eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel in den Vertrag aufzunehmen, um das Risiko von Lohn- und Materialkostensteigerungen auf den Besteller zu verlagern.
  • Im Übrigen kann der Unternehmer den Vertrag, falls der Besteller die ihm obliegende Mitwirkungshandlung binnen einer ihm gesetzten Frist nicht nachholt, gemäß § 643 BGB wegen des Annahmeverzugs kündigen, und damit die sich aus einer erwarteten Lohn- oder Materialpreissteigerung ergebenden Nachteile vermeiden.

Wegen vom Nachbargrundstück ausgehenden Baulärms die Miete mindern? Geht das oder geht das nicht?

Die bisherige Rechtsprechung dazu, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen von einem Nachbargrundstück, nach Mietbeginn, ausgehender erheblicher Baulärm über einen längeren Zeitraum,

  • beispielsweise weil dort ein Haus abgerissen und neu errichtet werden soll,

einen Mietmangel darstellen und zur Mietminderung gegenüber dem Vermieter berechtigen kann, ist bisher uneinheitlich.

Das Landgericht (LG) Berlin hat im Beschluss vom 15.01.2019 – 67 C 309/18 – entschieden, dass in einem solchen Fall

  • eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt ist

und zwar auch dann, wenn

  • der Vermieter weder Verursacher der Beeinträchtigung ist,
  • noch dem Vermieter gegenüber dem Verursacher Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (gemäß § 906 BGB) zustehen.

Ebenso entschieden hat das LG Berlin mit Urteil vom 16.06.2016 – 67 O 76/16 – in einem Fall,

  • in dem nach Mietbeginn auf dem benachbarten Grundstück, auf einer dortigen, ursprünglich mit Bäumen bewachsenen Baulücke, eine Tiefgarage und ein Gebäude errichtet worden waren,

und

  • wegen der durch die Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück bedingten erheblichen Bauimmissionen (Lärm, Staub und Erschütterungen nicht nur wochentags, sondern zeitweise auch am Wochenende),

für die Dauer der Baumaßnahmen eine Mietminderung um 20 Prozent für berechtigt angesehen.

Auch das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 01.02.2018 – 472 C 18927/16 – in einem Fall, in dem in der Nachbarschaft des Mieters über hundert neue Wohneinheiten erstellt wurden,

  • von dem Mieter ein detailliertes Lärmprotokoll mit eingearbeiteter Fotodokumentation sowie das Ergebnis einer eigenen mehrtägigen Schallmessung vorgelegt und
  • von einem Sachverständigen im letzten Quartal eines Jahres an 19 Tagen sowie im Folgejahr an 160 Tagen Lärmimmissionen gemessen worden waren,
    • die eine Einwirkung von über 63 Dezibel, an mehr als 60 Tagen sogar von mehr als 70 Dezibel an der Wohnung des Mieters ergeben hatten,

dies

  • als wesentliche Beeinträchtigung angesehen und

wegen des erheblichen Baulärms eine Mietminderung für berechtigt erachtet (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.12.2018).

Dagegen hat das LG München I mit Urteil vom 27.10.2016 – 31 S 58/16 – entschieden, dass nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen,

  • die von einem Nachbargrundstück ausgehen, weil dort gebaut wird und die Baustelle Lärm verursacht,

bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung im Mietvertrag, grundsätzlich dann

  • keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung begründen,

wenn

  • auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss,
  • sich also auf seine eigene Duldungspflicht gegenüber dem Bauherrn auf dem Nachbargrundstück berufen kann.

Dass Voraussetzung für eine Mietminderung des Wohnungsmieters nicht nur ist,

  • dass der Mietgebrauch durch den Baulärm tatsächlich beeinträchtigt ist,

sondern auch,

  • dass der Vermieter die Immissionen nicht ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss,

hat die Kammer damit begründet, dass Wohnungsmieter insoweit an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teilnehmen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14 – Bolzplatzentscheidung).

Übrigens:
Überschreitet der Lärm von einer Baustelle

  • an der Wohnung eines Nachbarn

die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) festgelegten „Eingreif-Richtwerte“, muss

  • auf Antrag des Nachbarn

die Immissionsschutzbehörde geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms anordnen.

Erweisen sich die behördlich angeordneten Maßnahmen als ungeeignet,

  • können von dem Nachbarn

konkrete Einzelmaßnahmen verlangt werden.

  • Missachtet der Bauherr vollziehbare behördliche Anordnungen wiederholt und hartnäckig, kann der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden.

Darauf hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.02.2015 – 10 S 2471/14 – hingewiesen und das Landratsamt auf den Eilantrag einer Wohnungsmieterin durch einstweilige Anordnung zu weiteren Maßnahmen zum Lärmschutz in einem Fall verpflichtet,

  • in dem vom Landratsamt zwar bereits Maßnahmen zur Minderung des Lärms von einer Großbaustelle angeordnet worden waren,
  • der Bauherr diese sowie die in der AVV Baulärm für Mischgebiete festgelegten und festgesetzten Immissions-Richtwerte (60 dB (A) tags von 7 bis 20 Uhr, 45 dB (A) nachts von 20 bis 7 Uhr) aber wiederholt und hartnäckig missachtet hatte.

Ein Bauunternehmer, der auf einem Grundstück einen Neubau errichtet, kann schadensersatzpflichtig sein

…. wenn nach seinen Arbeiten am Anwesen des Nachbargrundstücks Risse auftreten.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 15.08.2017 – 12 U 61/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem von einem Bauunternehmer bei der Errichtung eines Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage bei den Tiefbauarbeiten zur Sicherung der ausgehobenen Baugrube in einem Abstand von zum Teil nur 60 cm zum Nachbargrundstück mehrere acht Meter lange Eisenträger durch Bohren und mit Hilfe eines großen Rammgeräts in den Boden eingebracht sowie nach Fertigstellung der Tiefbauarbeiten wieder entfernt worden waren und
  • sich nach diesen Arbeiten alte Risse in dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück auf teilweise mehrere Zentimeter deutlich verbreitert und die gesamte Hauswand durchdrängt hatten,

entschieden,

  • dass der Bauunternehmer dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den diesem durch die Verbreiterung der Risse entstandenen Schaden, der ca. 20.000 Euro betrug, ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der zwischen dem Bauherrn des Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und dem Bauunternehmer geschlossene Werkvertrag Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks entfalte,
  • diesem gegenüber auch die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten gälten und

der Bauunternehmer durch die Vibrationsarbeiten in unmittelbarer Nähe des Nachbaranwesens gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe, da

Sind Familienangehörige, wenn sie familienhafte Mithilfe an einem Bauvorhaben leisten, gesetzlich unfallversichert oder nicht?

Dazu, ob bzw. wann es sich um ein als Arbeitsunfall anzuerkennendes Ereignis handeln kann, wenn beispielsweise der Schwiegervater in seiner Freizeit seinem Schwiegersohn beim Neubau einer Garage gemeinsam mit anderen Helferdienste leistet und bei der Ausführung der Arbeiten verunfallt, hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.6.2016 – L 9 U 842/16 – ausgeführt, dass

  • nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) „Beschäftigte“ sowie
  • nach § 2 Abs. 2 SGB VII solche Personen, die „wie Beschäftigte“ tätig werden,

kraft Gesetzes unfallversichert sind wenn sie einen Arbeitsunfall erleiden.

Ein Arbeitsunfall liegt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor,

  • bei einem Unfall eines Versicherten
  • infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass

  • die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang),
  • diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und
  • das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 29.11.2011 – B 2 U 10/11 R -; vom 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R – und vom 18.11.2008 – B 2 U 27/07 R -).

Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt vor, wenn

  • der Versicherte zu dem Arbeitgeber in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden hat (BSG, Urteil vom 24.03.1998 – B 2 U 21/97 R -).

Kennzeichnend hierfür sind

  • die Eingliederung in das Unternehmen des Arbeitgebers,
  • das damit verbundene Weisungs- und Direktionsrecht des Unternehmers,
  • dessen Anordnungsrechte bezüglich Arbeit, Zeit und Ort der Arbeitsausübung,
  • Vereinbarungen bezüglich Vergütung, Kündigungsfristen und Urlaub.

Fehlte es an diesen Kriterien liegt ein Beschäftigungsverhältnis nicht vor.

Wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird tätig (sog. Wie-Beschäftigung), wer eine Verrichtung ausübt, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 15.06.2010 – B 2 U 12/09 R -).
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten,

  • die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen,
  • in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln.

Es muss eine

  • ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende,
  • dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers (vgl. § 136 Abs. 3 SGB VII) entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden,
    • die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird,
    • die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl. BSG, Urteile vom 27.03.2010 – B 2 U 5/11 R -; vom 15.06.2010 – B 2 U 12/09 R – und vom 13.09.2005 – B 2 U 6/05 R -).

Dabei reicht es nicht aus,

  • dass eine Tätigkeit einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist.

Vielmehr kommt es auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R – und vom 26.06.2007 – B 2 U 35/06 R -).

  • Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R – und vom 26.06.2007 – B 2 U 35/06 R -).

Auch kann eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit unter Umständen zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt.

  • Eine „Sonderbeziehung“ liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde.

Jedoch sind auch dann, wenn eine solche „Sonderbeziehung“ besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung

  • außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird oder
  • nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird.

Dann kann sie den Tatbestand der „Wie-Beschäftigung“ erfüllen (BSG, Urteil vom 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R -).

Je enger jedoch der Verwandtschaftsgrad ist, desto eher wird die Tätigkeit allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses durchgeführt (BSG, Urteile vom 26.10.1978 – 8 RU 14/78 – und vom 18.11.1997 – 2 BU 52/97 -).

  • Insbesondere kann die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern bzw. umgekehrt als engstes verwandtschaftliches Gemeinschaftsverhältnis selbst bei einem erheblichen Umfang der Tätigkeit der Leistung das Gepräge geben, sodass kein Versicherungsschutz besteht (BSG, Urteil vom 25.10.1989 – 2 RU 4/89 -).

Dies gilt namentlich bei der unentgeltlichen Mitarbeit von nahen Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (BSG, Urteil vom 20.04.1993 – 2 RU 38/92 -).

Kann Baulärm auf Nachbargrundstück zu Mietminderung berechtigen?

Mit Urteil vom 16.06.2016 – 67 O 76/16 – hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin in einem Fall,

  • in dem ein Mieter eine Wohnung gemietet hatte und
  • nach Mietbeginn auf dem benachbarten Grundstück, auf einer dortigen, ursprünglich mit Bäumen bewachsenen Baulücke, eine Tiefgarage und ein Gebäude errichtet worden waren,

entschieden, dass der Mieter,

  • wegen der durch die Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück bedingten erheblichen Bauimmissionen (Lärm, Staub und Erschütterungen nicht nur wochentags, sondern zeitweise auch am Wochenende),
  • für die Dauer der Baumaßnahmen berechtigt ist, die Miete um 20 Prozent zu mindern.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • die Mietvertragsparteien bei Vertragsschluss stillschweigend vereinbart hätten, dass die gemietete Wohnung den üblichen Mindeststandard, der auch ein gesundheitlich unbedenkliches Wohnen gewährleiste, einhalte und,
  • auch wenn gerade in Großstädten Baumaßnahmen nicht unüblich seien, die ganz überwiegende Mehrzahl der Mietwohnungen doch von solchen Beeinträchtigungen nicht betroffen und mithin der konkludent vereinbarte Standard während der Bauphase hier bei weitem unterschritten worden sei.

Dass der Vermieter über keine rechtlichen Möglichkeiten verfüge, die Beeinträchtigungen abzuwehren oder von dem Nachbarn eine Entschädigung zu verlangen, rechtfertige, so das LG weiter, ebenso wenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, dass der Mieter bei Mietbeginn fahrlässig nicht an eine spätere Bebauung der benachbarten Baulücke und die damit verbundenen Bauimmissionen gedacht habe.

Die sog. „Bolzplatzentscheidung“ des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14 –), nach der unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten des Mieters nach Vertragsschluss auftretende Immissionen nicht zu berücksichtigen sind, hat das LG vorliegend nicht für einschlägig erachtet (Quelle Pressemitteilung des LG Berlin 32/2016 vom 17.06.2016).