…. mit einem Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung fordern (wollen).
Dem Käufer eines mit einem
- Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung
ausgestatteten
kann auf der
- Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf
- Ersatz des Differenzschadens
in Höhe von
- wenigstens 5% und
- höchstens 15%
des
auch dann zustehen, wenn
- keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Fahrzeughersteller
vorgelegen hat.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH)
entschieden.
Allerdings wirken sich auf diesen
- Differenzschadensersatzanspruch
schadensmindernd aus
- erlangte Nutzungsvorteile sowie
- der Restwert des Fahrzeugs bzw. ein erlangter Verkaufserlös
jedenfalls soweit ihre Summe den
- Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags
übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –), wodurch ein entstandener Differenzschaden ggf. auch ganz entfallen kann.
Ob und ggf. in welcher Höhe Ihnen ein Differenzschaden zustehen kann, können Sie selbst errechnen:
Zunächst berechnen Sie dazu den
- Wert der erlangten Nutzungsvorteile in Euro,
indem Sie
- den „Bruttokaufpreis des Fahrzeugs“ multiplizieren mit
- den „seit dem Erwerb gefahren Kilometern“ und
- das Ergebnis dividieren durch die „erwartete Restlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art im Erwerbszeitpunkt“, wobei
Anschließend addieren Sie
- zu diesem errechneten Wert der erlangten Nutzungsvorteile
den
- aktuellen Wert des Fahrzeugs bzw. falls Sie das Fahrzeug veräußert haben, den erzielten Verkaufserlös.
Übersteigt die
den gezahlten Bruttokaufpreis für das Fahrzeug ist der
der Betrag, um den sich der
- Differenzschadensersatzanspruch von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises
mindert und ggf. bis auf Null mindern kann (vgl. dazu auch Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 30.08.2023 – 27 U 1464/23 –).
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