Dieselgate: Wichtig zu wissen für Fahrzeugkäufer, die vom Fahrzeughersteller Ersatz des Differenzschadens wegen Ausstattens des Fahrzeugs

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Fahrzeugkäufer, die vom Fahrzeughersteller Ersatz des Differenzschadens wegen Ausstattens des Fahrzeugs

…. mit einem Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung fordern (wollen). 

Dem Käufer eines mit einem 

  • Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung  

ausgestatteten

  • Dieselfahrzeugs

kann auf der 

  • Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) 

ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf

  • Ersatz des Differenzschadens 

in Höhe von 

  • wenigstens 5% und 
  • höchstens 15% 

des 

  • gezahlten Kaufpreises 

auch dann zustehen, wenn

  • keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Fahrzeughersteller 

vorgelegen hat.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) 

entschieden.

Allerdings wirken sich auf diesen 

  • Differenzschadensersatzanspruch

schadensmindernd aus 

  • erlangte Nutzungsvorteile sowie 
  • der Restwert des Fahrzeugs bzw. ein erlangter Verkaufserlös

jedenfalls soweit ihre Summe den 

  • Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags 

übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –), wodurch ein entstandener Differenzschaden ggf. auch ganz entfallen kann.

Ob und ggf. in welcher Höhe Ihnen ein Differenzschaden zustehen kann, können Sie selbst errechnen:

Zunächst berechnen Sie dazu den 

  • Wert der erlangten Nutzungsvorteile in Euro, 

indem Sie  

  • den „Bruttokaufpreis des Fahrzeugs“ multiplizieren mit 
  • den „seit dem Erwerb gefahren Kilometern“ und 
  • das Ergebnis dividieren durch die „erwartete Restlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art im Erwerbszeitpunkt“, wobei

Anschließend addieren Sie 

  • zu diesem errechneten Wert der erlangten Nutzungsvorteile

den 

  • aktuellen Wert des Fahrzeugs bzw. falls Sie das Fahrzeug veräußert haben, den erzielten Verkaufserlös.

Übersteigt die 

  • Summe daraus 

den gezahlten Bruttokaufpreis für das Fahrzeug abzüglich des Differenzschadens, ist der 

  • übersteigende Betrag 

der Betrag, um den sich der 

  • Differenzschadensersatzanspruch von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises

mindert und ggf. bis auf Null mindern kann (vgl. dazu auch Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 30.08.2023 – 27 U 1464/23 –).


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