…. mit einem Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung fordern (wollen).
Dem Käufer eines mit einem
- Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung
ausgestatteten
kann auf der
- Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf
- Ersatz des Differenzschadens
in Höhe von
- wenigstens 5% und
- höchstens 15%
des
auch dann zustehen, wenn
- keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Fahrzeughersteller
vorgelegen hat.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH)
entschieden.
Allerdings wirken sich auf diesen
- Differenzschadensersatzanspruch
schadensmindernd aus
- erlangte Nutzungsvorteile sowie
- der Restwert des Fahrzeugs bzw. ein erlangter Verkaufserlös
jedenfalls soweit ihre Summe den
- Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags
übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –), wodurch ein entstandener Differenzschaden ggf. auch ganz entfallen kann.
Ob und ggf. in welcher Höhe Ihnen ein Differenzschaden zustehen kann, können Sie selbst errechnen:
Zunächst berechnen Sie dazu den
- Wert der erlangten Nutzungsvorteile in Euro,
indem Sie
- den „Bruttokaufpreis des Fahrzeugs“ multiplizieren mit
- den „seit dem Erwerb gefahren Kilometern“ und
- das Ergebnis dividieren durch die „erwartete Restlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art im Erwerbszeitpunkt“, wobei
Anschließend addieren Sie
- zu diesem errechneten Wert der erlangten Nutzungsvorteile
den
- aktuellen Wert des Fahrzeugs bzw. falls Sie das Fahrzeug veräußert haben, den erzielten Verkaufserlös.
Übersteigt die
den gezahlten Bruttokaufpreis für das Fahrzeug abzüglich des Differenzschadens, ist der
der Betrag, um den sich der
- Differenzschadensersatzanspruch von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises
mindert und ggf. bis auf Null mindern kann (vgl. dazu auch Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 30.08.2023 – 27 U 1464/23 –).
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