Dieselgate: BGH entscheidet, dass der Schaden von Käufern eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, die

Dieselgate: BGH entscheidet, dass der Schaden von Käufern eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, die

…. den Kaufpreis finanziert haben, nicht dadurch nachträglich entfallen ist, dass von einem darlehensvertraglich verbrieften Rückgaberecht kein Gebrauch gemacht wurde.

Mit Urteil vom 16.12.2021 – VII ZR 389/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn der Käufer eines

  • vom Dieselskandal betroffenen 

Fahrzeugs, der den Kaufpreis über ein Bankdarlehen 

  • mit einer im Darlehensvertrag verbrieften Berechtigung, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate an den Verkäufer zu einem bereits festgelegten Kaufpreis zurückübertragen zu können, 

finanziert und 

  • aufgrund der in dem Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung, 

gegen den Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anspruch Schadensersatz hat, der dem Fahrzeugkäufer entstandene Schaden nicht dadurch nachträglich entfallen ist, dass

  • ein darlehensvertraglich verbrieftes Rückgaberecht von ihm nicht ausgeübt, 
  • sondern das Finanzierungsdarlehen vollständig abgelöst 

wurde, der Fahrzeugkäufer also auch in diesem Fall von dem Fahrzeug- bzw. Motorhersteller (weiter) Erstattung 

  • des Kaufpreises und 
  • der Finanzierungskosten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung 

Zug um Zug

  • gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs

verlangen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der dem Fahrzeugkäufer entstandene Schaden 

  • in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung liegt,

dadurch. dass der Fahrzeugkäufer 

  • das Darlehen vollständig ablöste, 
  • anstatt das Fahrzeug zu den beim Erwerb festgelegten Konditionen an den Verkäufer zurückzugeben, 

die Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen macht, der Nichtausübung des Rückgaberechts 

  • keine Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Vertragsschluss zu entnehmen ist,

allein der Fortführung des ursprünglich geschlossenen Finanzierungsvertrages 

  • durch Zahlung der Schlussrate 

kein Bestätigungswille im Hinblick auf den Kaufvertrag zukommt und dem Fahrzeugkäufer,

  • da er das Risiko, bei Ausübung des Rückgaberechts wirtschaftlich schlechter zu stehen als bei einem Vorgehen im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 1 BGB, nicht eingehen musste,

auch keine Verletzung einer Obliegenheit zur Schadensminderung anzulasten ist.

Bezüglich der 

  • Berechnung des Nutzungsersatzes 

hat der Senat darauf hingewiesen, dass seine Rechtsprechung zur Berechnung des Nutzungsersatzes im Rahmen von Leasingverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 –) auf den 

  • finanzierten Eigentumserwerb unter Einräumung eines Rückgaberechts, 

nicht übertragbar ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 


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