…. den Kaufpreis finanziert haben, nicht dadurch nachträglich entfallen ist, dass von einem darlehensvertraglich verbrieften Rückgaberecht kein Gebrauch gemacht wurde.
Mit Urteil vom 16.12.2021 – VII ZR 389/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn der Käufer eines
- vom Dieselskandal betroffenen
Fahrzeugs, der den Kaufpreis über ein Bankdarlehen
- mit einer im Darlehensvertrag verbrieften Berechtigung, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate an den Verkäufer zu einem bereits festgelegten Kaufpreis zurückübertragen zu können,
finanziert und
- aufgrund der in dem Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung,
gegen den Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller
- wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Anspruch Schadensersatz hat, der dem Fahrzeugkäufer entstandene Schaden nicht dadurch nachträglich entfallen ist, dass
- ein darlehensvertraglich verbrieftes Rückgaberecht von ihm nicht ausgeübt,
- sondern das Finanzierungsdarlehen vollständig abgelöst
wurde, der Fahrzeugkäufer also auch in diesem Fall von dem Fahrzeug- bzw. Motorhersteller (weiter) Erstattung
- des Kaufpreises und
- der Finanzierungskosten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung
Zug um Zug
- gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs
verlangen kann.
Begründet hat der Senat dies damit, dass der dem Fahrzeugkäufer entstandene Schaden
- in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung liegt,
dadurch. dass der Fahrzeugkäufer
- das Darlehen vollständig ablöste,
- anstatt das Fahrzeug zu den beim Erwerb festgelegten Konditionen an den Verkäufer zurückzugeben,
die Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen macht, der Nichtausübung des Rückgaberechts
- keine Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Vertragsschluss zu entnehmen ist,
allein der Fortführung des ursprünglich geschlossenen Finanzierungsvertrages
- durch Zahlung der Schlussrate
kein Bestätigungswille im Hinblick auf den Kaufvertrag zukommt und dem Fahrzeugkäufer,
- da er das Risiko, bei Ausübung des Rückgaberechts wirtschaftlich schlechter zu stehen als bei einem Vorgehen im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 1 BGB, nicht eingehen musste,
auch keine Verletzung einer Obliegenheit zur Schadensminderung anzulasten ist.
Bezüglich der
- Berechnung des Nutzungsersatzes
hat der Senat darauf hingewiesen, dass seine Rechtsprechung zur Berechnung des Nutzungsersatzes im Rahmen von Leasingverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 –) auf den
- finanzierten Eigentumserwerb unter Einräumung eines Rückgaberechts,
nicht übertragbar ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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