Dieselgate: BGH entscheidet, dass, wer ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug geleast hat,

Dieselgate: BGH entscheidet, dass, wer ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug geleast hat,

…. jedenfalls dann, wenn 

  • nicht von vornherein feststeht, dass das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit von ihm übernommen wird, 

keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Leasingraten hat.

Mit Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein neuer Audi Q5, 

  • dessen Dieselmotor mit einer Steuerungssoftware ausgestattet war, 
    • die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet und 
    • bewirkte, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden,

geleast und 

  • nach Ablauf der Leasingzeit 

vom Leasingnehmer erworben wurde, entschieden, dass der frühere Leasingnehmer und spätere Fahrzeugerwerber, wenn er 

  • aufgrund des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) 

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat, sich die während der Leasingzeit gezogenen 

  • Nutzungsvorteile

anrechnen lassen muss und dass, 

  • jedenfalls dann, wenn nicht schon bereits bei Abschluss des Leasingvertrags ein späterer Erwerb des Fahrzeugeigentums durch den Leasingnehmer vereinbart worden ist,

der Wert dieser Nutzungsvorteile 

  • der Höhe nach den gezahlten Leasingzahlungen 

entspricht und deshalb ein Anspruch auf 

  • Erstattung der Leasingraten 

nicht besteht.

Dies und dass der Wert der ausgleichspflichtigen Nutzungsvorteile bei einem geleasten Fahrzeug somit nicht wie bei einem Fahrzeugkauf 

  • nach der Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung) 

bestimmt wird, hat der Senat damit begründet, dass ein Leasingnehmer, der das geleaste Fahrzeug 

  • über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung 

nutzen konnte, den Vorteil, 

  • auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, 

in vollem Umfang realisiert hat und dieser Vorteil den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil kompensiert.

Offen gelassen hat der Senat, ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn 

  • aufgrund der Vertragsgestaltung 

von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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