Tag Leasing

Was, wer einen Autoleasingvertrag mit Kilometerabrechnung abschließt, wissen sollte

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20 – in einem Fall, in dem von einem Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit einer Leasinggeberin ein Leasingvertrag über ein Neufahrzeug 

  • mit Kilometerabrechnung (so genannter Kilometerleasingvertrag) 

abgeschlossen und nachfolgend 

  • aufgrund eines von ihm erklärten Widerrufs 

Rückerstattung sämtlicher zwischenzeitlich erbrachter Leasingzahlungen verlangt worden war, entschieden, dass bei einem 

  • Kilometerleasingvertrag

dem Leasingnehmer ein 

  • Recht zum Widerruf des Vertrags (nach §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB) 

nicht zusteht.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, weil dieser

  • weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers 
  • noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers 

vorsieht, die Voraussetzungen der Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB nicht erfüllt, dass,  

  • da die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB im Wege einer abschließenden Aufzählung regelt, dass bei entgeltlichen Nutzungsverträgen nur in den genannten Fällen eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, bei der gemäß § 506 Abs. 1 BGB ein Recht des Leasingnehmers zum Widerruf des Leasingvertrags nach den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts besteht,

sich ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag auch nicht aus § 506 Abs. 1 BGB ergibt und dass, 

  • nachdem der Gesetzgeber bei der Einführung des § 506 BGB nicht sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Verbraucherkreditrecht unterwerfen wollte,
  • sondern die Interessenbewertung der europäischen Verbrauchgüterkaufrichtlinie übernommen hat, die Leasingverträge lediglich im Falle einer – auch einseitig vom Leasinggeber auslösbaren – Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht zu unterstellen,  

mangels einer planwidrigen Regelungslücke auch ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers in entsprechender Anwendung des – die Fälle einer Restwertgarantie regelnden – Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ausscheidet.

Übrigens:
Erteilt bei einem Kilometerleasingvertrag der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine „Widerrufsinformation“ stellt dies allein noch kein Angebot auf Einräumung eines (von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen) vertraglichen Widerrufsrechts dar (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was, wer ein fabrikneues Auto geleast und für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung auf Neuwagenbasis abgeschlossen hat, wissen sollte,

…. wenn der Leasingvertrag vorzeitig, 

  • beispielsweise aufgrund Zerstörung oder Diebstahls des Leasingfahrzeugs, 

beendet wird.   

Mit Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 389/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein fabrikneues Auto geleast, vom Leasingnehmer für das Leasingfahrzeug, 

  • wie vertraglich vorgesehen, 

eine Vollkaskoversicherung

  • auf, wozu keine Verpflichtung bestand, Neuwagenbasis 

abgeschlossen und der Leasingvertrag,   

  • aufgrund Diebstahls des Leasingfahrzeugs, 

vom Leasinggeber gekündigt worden war, entschieden, dass die

  • den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende 

sog. Neuwertspitze der Versicherungsleistung 

  • aus der vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen und finanzierten Vollkaskoversicherung 

dem Leasingnehmer 

  • und nicht dem Leasinggeber 

zusteht.

Begründet hat der Senat dies u.a. mit der bei einem Leasingvertrag bestehenden Interessenlage, nach der das Interesse, 

  • mit Hilfe der Neuwertentschädigung aufgrund einer vom ihm abgeschlossenen und von ihm finanzierten Kaskoversicherung 

beim Leasingnehmer liegt und nicht beim Leasinggeber, 

  • dessen Interesse dadurch schon in vollem Umfang entsprochen ist, dass er dem Leasingnehmer nach der vorzeitigen Kündigung eines Leasingvertrages den zu seiner vollen Amortisation führenden Ablösewert in Rechnung stellen kann,    

dass die  

  • den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende 

sog. Neuwertspitze der Versicherungsleistung für den Leasinggeber ein

  • – im Sacherhaltungsinteresse oder im Sachwert des Fahrzeugs nicht begründeter – 

zusätzlicher Gewinn wäre und sich auch aus § 285 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

  • wonach, wenn der Schuldner – hier der Leasingnehmer – infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt, der Gläubiger – hier der Leasinggeber – die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs auch dann verlangen kann, wenn der Wert des Erlangten den Wert des Gegenstands übersteigt,

anderes nicht ergibt, nachdem 

  • leasingvertraglich die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeugs an den Leasinggeber nicht geschuldet ist, somit also 

der Leasingnehmer 

  • den Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung 

nicht für das geschuldete und gestohlene Leasingfahrzeug erlangt hat.   

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem 

  • der Neuwert des Leasingfahrzeugs 70.437,93 €
  • der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Diebstahls des Leasingfahrzeugs 39.800 € betrug,
  • sich der Ablösewert (d.h. der Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands des Leasinggebers einschließlich seines kalkulierten Gewinns notwendig ist) auf 50.351,52 € belief und 

der Kaskoversicherer den Versicherungsfall (Diebstahl des Leasingfahrzeugs) auf Neuwagenbasis abgerechnet hatte, sind dem Leasingnehmer vom Senat 

  • 20.086,41 € (= 70.437,93 € – 50.351,52 €) 

aus der Versicherungsleistung zugesprochen worden.

Wer ein Auto geleast und damit einen fremdverschuldeten Unfall hat, der den vereinbarten Restwert des Leasingfahrzeugs mindert, sollte

…. wissen, dass Zahlungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers ihm zugute kommen müssen. 

Ein Leasingnehmer, der mit einem für einen bestimmten Zeitraum geleasten Auto einen Unfall hat, der den 

  • mit dem Leasinggeber vereinbarten

Restwert des Leasingfahrzeugs mindert, muss die

  • nach Ablauf des Leasingvertrages vorhandene 

Differenz ausgleichen.

Allerdings ist der Leasinggeber, der 

  • für den bei einem Verkehrsunfall an dem Leasingfahrzeug erlittenen Schaden 

von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Zahlungen auf den Fahrzeugschaden erhält, verpflichtet, diese ihm als Fahrzeugeigentümer aus dem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen 

  • dem Leasingnehmer 

zugutekommen zu lassen, indem er 

  • sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder 
  • diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet,

so dass eine Zahlung, die der Leasinggeber 

  • als Minderwertausgleich von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer 

erhalten hat, 

  • – unabhängig davon, ob der Leasinggeber von einem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht oder das Fahrzeug verwertet – 

zumindest bei der Abrechnung am Ende in der Weise berücksichtigt werden muss, dass die Zahlung den Anspruch 

  • des Leasinggebers 

auf Restwertausgleich mindert. 

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30. 09.2020 – VIII ZR 48/18 – entschieden.

Was Leasingnehmer wissen sollten, wenn sie mit dem von ihnen geleasten Auto einen Unfall haben und im Leasingvertrag

…. geregelt ist, dass der Leasingnehmer im Schadensfall

  • unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen lassen muss,
  • mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich ein vom Leasingfahrzeug-Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen ist und
  • der Leasing-Nehmer berechtigt sowie verpflichtet ist, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

Mit Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Leasingnehmer,

  • der im Leasingvertrag die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und
  • diese Pflicht nach einem Unfall, bei dem das geleaste Fahrzeug beschädigt worden ist, nicht erfüllt hat,

von dem Unfallgegner,

  • der den Unfall verursacht hat,

nicht ohne Zustimmung (§ 182 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • statt der Herstellung

Zahlung der fiktive Herstellungskosten verlangen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei einem am Leasingfahrzeug entstandenen Substanzschaden die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB,

  • also die Befugnis vom Schädiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Betrag zu verlangen,

dem Eigentümer zusteht, so dass jedenfalls dann,

  • wenn im Leasingvertrag geregelt ist, dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss,

damit eine alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten ausgeschlossen ist.

Ersetzt verlangen aus eigenem Recht von einem einstandspflichtigen Unfallgegner kann der Leasingnehmer in einem solchen Fall aber jedenfalls, wegen Verletzung seines berechtigten unmittelbaren Besitzrechtes, nach

  • § 823 Abs. 1 BGB sowie
  • § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

seinen Haftungsschaden,

  • d.h. Befreiung von seiner Reparaturverpflichtung gegenüber dem Eigentümer

und einen im Entzug der Sachnutzung bestehenden Schaden.

Was Jeder der ein Auto leasen will oder schon geleast hat, wissen sollte

Wird ein geleaster Pkw nach Ablauf der Vertragsdauer zurückgegeben kommt es oft deshalb zu Streitigkeiten, weil vom Leasinggeber Beschädigungen am Leasingfahrzeug geltend gemacht werden und er dafür vom Leasingnehmer ein Minderwertausgleich begehrt.
Dabei beruft der Leasinggeber sich zur Begründung dieses Begehrens gewöhnlich auf eine, in Kraftfahrzeug-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung in der Regel enthaltene Vertragsklausel, nach der

  • der Leasingnehmer zum Ersatz des Schadens – ausgenommen die normalen Verschleißspuren – verpflichtet ist,
  • wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand frei von Schäden, verkehrs- und betriebssicher zurückgegeben wird.

Aufgrund dieser Vertragsklausel,

  • die als Regelung über einen der regelmäßigen Verjährung unterliegenden leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion höchstrichterlich akzeptiert ist,

hat der Leasinggeber

  • Anspruch auf Ersatz des konkreten Wertverlusts,
  • der auf die über einen normalen Verschleiß hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist.

Der Minderwertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs im vertragsgerechten Erhaltungszustand.

  • Das bedeutet, dass dem Leasinggeber im Grundsatz der Zeitwert zuzufließen hat und
  • nicht, dass der Leasinggeber als eine Art Sanktion vertragsrechtlich Anspruch auf einen Mehrwertzufluss im Sinne eines Neuwertausgleichs hat.

Sind am Leasingfahrzeug Schäden vorhanden, die einen Anspruch auf Geldausgleich rechtfertigen, hängt die Höhe des Geldausgleichs mithin ab von dem Gegenstand und seinem Wert, den der Leasinggeber beanspruchen kann und den er nicht (zurück-) bekommt, wobei darauf zu achten ist, um welche Teile (Reifen, Felgen, Fahrzeugteppich usw.) es im Einzelfall geht.

Darauf hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig mit Urteil vom 19.04.2016 – 7 S 374/15 – hingewiesen.