BGH hat erneut über die Bewertung des Nutzungsvorteils bei vom sog. Dieselskandal betroffenen Leasingfahrzeugen

…. entschieden.

Mit Urteilen vom 21.04.2022 – VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Fahrzeug- bzw. Motorhersteller 

  • aufgrund des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig ist, ein Fahrzeug mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung

  • geleast

und vom Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit 

  • gekauft

worden ist, der frühere Leasingnehmer und spätere Fahrzeugerwerber sich bei Inanspruchnahme des Fahrzeug- bzw. Motorherstellers auf Schadensersatz nach § 826, § 31 analog Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),  

  • jedenfalls in den Fällen, in denen nicht von vorneherein schon feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernehmen wird, 

im Rahmen der Vorteilsausgleichung den Wert der 

  • während der Leasingzeit 

erlangten Nutzungsvorteile des Kraftfahrzeugs 

  • in Höhe der vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen 

anrechnen lassen muss, mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf 

  • Erstattung der gezahlten Leasingraten 

nicht besteht.

Damit hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 –) bestätigt.

Übrigens:
Ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, 

  • dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt,

ist vom Senat (bisher) noch nicht entschieden worden (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 


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