…. entschieden.
Mit Urteilen vom 21.04.2022 – VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Fahrzeug- bzw. Motorhersteller
- aufgrund des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung
wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig ist, ein Fahrzeug mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung
und vom Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit
worden ist, der frühere Leasingnehmer und spätere Fahrzeugerwerber sich bei Inanspruchnahme des Fahrzeug- bzw. Motorherstellers auf Schadensersatz nach § 826, § 31 analog Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- jedenfalls in den Fällen, in denen nicht von vorneherein schon feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernehmen wird,
im Rahmen der Vorteilsausgleichung den Wert der
erlangten Nutzungsvorteile des Kraftfahrzeugs
- in Höhe der vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen
anrechnen lassen muss, mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf
- Erstattung der gezahlten Leasingraten
nicht besteht.
Damit hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 –) bestätigt.
Übrigens:
Ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht,
- dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt,
ist vom Senat (bisher) noch nicht entschieden worden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Ähnliche Beiträge