OLG Karlsruhe entscheidet, dass, wenn Mängel einer Kaufsache nicht vollständig beseitigbar sind, der Käufer grundsätzlich 

…. gleichwohl Nachbesserung („Ausbesserung“) und daneben vom Verkäufer zusätzlich den Ausgleich eines, 

  • wegen der nicht vollständigen Nachbesserung, 

verbleibenden Minderwerts der Kaufsache beanspruchen kann.

Mit Urteil vom 03.08.2023 – 8 U 85/23 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem bei einem, 

  • vom Käufer zum Kaufpreis von 90.000 € erworbenen 

neuen Boot „Quicksilver Activ 875 Sundeck“, sich nach der Auslieferung herausgestellt hatte, dass es Mängel aufweist,

  • diese aber nicht vollständig beseitigbar sein werden 

und nach den dennoch 

  • vom Käufer verlangten und 
  • daraufhin vom Verkäufer sach- und fachgerecht ausgeführten 

Nachbesserungsarbeiten ein 

  • merkantiler Minderwert 

verblieben war, entschieden, dass der Käufer

  • nicht nur Nachbesserung verlangen konnte, sondern zusätzlich

auch den Kaufpreis wegen 

  • des nach der Nachbesserung verbleibenden merkantilen Minderwerts 

mindern und 

  • da er den vereinbarten Kaufpreis von 90.000 € bereits vollständig bezahlt hatte,

den Minderungsbetrag, 

  • der sich auf 14.590,09 € beläuft,

vom Verkäufer erstattet verlangen kann.

Der Käufer einer mangelhaften Sache kann danach von dem Verkäufer 

  • in Ausübung seines Wahlrechts 

gemäß § 439 Abs. 1 BGB auch dann 

  • Nachbesserung

verlangen, wenn feststeht, 

  • dass der Mangel durch die Nachbesserung nicht vollständig, sondern nur teilweise beseitigt werden kann 

und sofern er sich für 

  • diese Variante der (teilweisen) Nacherfüllung 

entscheidet und mit dem Ausbesserungsverlangen nicht auf 

  • weitergehende Rechte 

verzichtet hat, zusätzlich den Kaufpreis,

  • ohne vorherige (nochmalige) Nachfristsetzung wegen des verbleibenden Mangels,  

gemäß §§ 440, 441 Abs. 3 und 4 BGB

  • in dem Umfang 

mindern, in dem 

  • der Wert der Kaufsache wegen des verbliebenen Mangels 
  • gegenüber dem Wert einer mangelfreien Sache 

herabgesetzt ist. 

Dem Verkäufer verbleibt dabei die Möglichkeit, ein solches Nachbesserungs- und Minderungsverlangen, 

  • unter Verweis auf eine (mögliche) Nachlieferung, 

zurückzuweisen, wenn die verlangte „Ausbesserung“ 

  • unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kaufpreisminderung 

unverhältnismäßig und ihm deshalb nicht zumutbar ist.


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