OLG Karlsruhe entscheidet, dass, wenn Mängel einer Kaufsache nicht vollständig beseitigbar sind, der Käufer grundsätzlich 

OLG Karlsruhe entscheidet, dass, wenn Mängel einer Kaufsache nicht vollständig beseitigbar sind, der Käufer grundsätzlich 

…. gleichwohl Nachbesserung („Ausbesserung“) und daneben vom Verkäufer zusätzlich den Ausgleich eines, 

  • wegen der nicht vollständigen Nachbesserung, 

verbleibenden Minderwerts der Kaufsache beanspruchen kann.

Mit Urteil vom 03.08.2023 – 8 U 85/23 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem bei einem, 

  • vom Käufer zum Kaufpreis von 90.000 € erworbenen 

neuen Boot „Quicksilver Activ 875 Sundeck“, sich nach der Auslieferung herausgestellt hatte, dass es Mängel aufweist,

  • diese aber nicht vollständig beseitigbar sein werden 

und nach den dennoch 

  • vom Käufer verlangten und 
  • daraufhin vom Verkäufer sach- und fachgerecht ausgeführten 

Nachbesserungsarbeiten ein 

  • merkantiler Minderwert 

verblieben war, entschieden, dass der Käufer

  • nicht nur Nachbesserung verlangen konnte, sondern zusätzlich

auch den Kaufpreis wegen 

  • des nach der Nachbesserung verbleibenden merkantilen Minderwerts 

mindern und 

  • da er den vereinbarten Kaufpreis von 90.000 € bereits vollständig bezahlt hatte,

den Minderungsbetrag, 

  • der sich auf 14.590,09 € beläuft,

vom Verkäufer erstattet verlangen kann.

Der Käufer einer mangelhaften Sache kann danach von dem Verkäufer 

  • in Ausübung seines Wahlrechts 

gemäß § 439 Abs. 1 BGB auch dann 

  • Nachbesserung

verlangen, wenn feststeht, 

  • dass der Mangel durch die Nachbesserung nicht vollständig, sondern nur teilweise beseitigt werden kann 

und sofern er sich für 

  • diese Variante der (teilweisen) Nacherfüllung 

entscheidet und mit dem Ausbesserungsverlangen nicht auf 

  • weitergehende Rechte 

verzichtet hat, zusätzlich den Kaufpreis,

  • ohne vorherige (nochmalige) Nachfristsetzung wegen des verbleibenden Mangels,  

gemäß §§ 440, 441 Abs. 3 und 4 BGB

  • in dem Umfang 

mindern, in dem 

  • der Wert der Kaufsache wegen des verbliebenen Mangels 
  • gegenüber dem Wert einer mangelfreien Sache 

herabgesetzt ist. 

Dem Verkäufer verbleibt dabei die Möglichkeit, ein solches Nachbesserungs- und Minderungsverlangen, 

  • unter Verweis auf eine (mögliche) Nachlieferung, 

zurückzuweisen, wenn die verlangte „Ausbesserung“ 

  • unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kaufpreisminderung 

unverhältnismäßig und ihm deshalb nicht zumutbar ist.


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