…. gleichwohl Nachbesserung („Ausbesserung“) und daneben vom Verkäufer zusätzlich den Ausgleich eines,
- wegen der nicht vollständigen Nachbesserung,
verbleibenden Minderwerts der Kaufsache beanspruchen kann.
Mit Urteil vom 03.08.2023 – 8 U 85/23 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem bei einem,
- vom Käufer zum Kaufpreis von 90.000 € erworbenen
neuen Boot „Quicksilver Activ 875 Sundeck“, sich nach der Auslieferung herausgestellt hatte, dass es Mängel aufweist,
- diese aber nicht vollständig beseitigbar sein werden
und nach den dennoch
- vom Käufer verlangten und
- daraufhin vom Verkäufer sach- und fachgerecht ausgeführten
Nachbesserungsarbeiten ein
verblieben war, entschieden, dass der Käufer
- nicht nur Nachbesserung verlangen konnte, sondern zusätzlich
auch den Kaufpreis wegen
- des nach der Nachbesserung verbleibenden merkantilen Minderwerts
mindern und
- da er den vereinbarten Kaufpreis von 90.000 € bereits vollständig bezahlt hatte,
den Minderungsbetrag,
- der sich auf 14.590,09 € beläuft,
vom Verkäufer erstattet verlangen kann.
Der Käufer einer mangelhaften Sache kann danach von dem Verkäufer
- in Ausübung seines Wahlrechts
gemäß § 439 Abs. 1 BGB auch dann
verlangen, wenn feststeht,
- dass der Mangel durch die Nachbesserung nicht vollständig, sondern nur teilweise beseitigt werden kann
und sofern er sich für
- diese Variante der (teilweisen) Nacherfüllung
entscheidet und mit dem Ausbesserungsverlangen nicht auf
verzichtet hat, zusätzlich den Kaufpreis,
- ohne vorherige (nochmalige) Nachfristsetzung wegen des verbleibenden Mangels,
gemäß §§ 440, 441 Abs. 3 und 4 BGB
mindern, in dem
- der Wert der Kaufsache wegen des verbliebenen Mangels
- gegenüber dem Wert einer mangelfreien Sache
herabgesetzt ist.
Dem Verkäufer verbleibt dabei die Möglichkeit, ein solches Nachbesserungs- und Minderungsverlangen,
- unter Verweis auf eine (mögliche) Nachlieferung,
zurückzuweisen, wenn die verlangte „Ausbesserung“
- unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kaufpreisminderung
unverhältnismäßig und ihm deshalb nicht zumutbar ist.
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