Käufer, deren erworbene Sache mangelhaft ist, sollten wissen, dass sie Mitwirkungspflichten bei der Nacherfüllung durch den Verkäufer 

Käufer, deren erworbene Sache mangelhaft ist, sollten wissen, dass sie Mitwirkungspflichten bei der Nacherfüllung durch den Verkäufer 

…. haben und bei Verletzung der Mitwirkungspflicht der Verkäufer Anspruch auf den vollen Kaufpreis haben kann.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Käuferin in einem Möbelhaus verschiedene Einrichtungsgegenstände, 

  • unter anderem ein Bett und einen Schrank, 

zu einem Gesamtpreis von 1764,20 € erworben, etwa die Hälfte des Kaufpreises angezahlt, nach Lieferung und Aufbau

  • durch Monteure des Möbelhauses 

festgestellt hatte, dass 

  • ein Schrank defekt und 
  • das Bett verkratzt 

war und aufgrund dieser Mängel nach § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Restkaufpreis,

  • der bei Warenerhalt fällig werden sollte,

nicht gezahlt, sondern den 

  • Austausch der defekten Möbel 

verlangt hatte, die Käuferin 

  • mit Urteil vom 10.06.2022 – 112 C 10509/20 – 

deswegen zur Zahlung 

  • des noch offenen Restkaufpreises 

an den Betreiber des Möbelhauses verurteilt, weil 

  • das Möbelhaus Abhilfe schaffen und die beschädigten Möbel gegen Neue austauschen wollte, 

die Käuferin aber, 

  • als bei einem ersten Termin von den vom Möbelhaus geschickten Monteuren darauf hingewiesen worden war, dass nach erfolgreichem Austausch der Möbel der Restkaufpreis zu zahlen sei, sie 

die Monteure als unverschämt fand und diese daraufhin, 

  • noch vor dem Möbelaustausch, 

der Wohnung verwiesen sowie Monteuren des Möbelhauses

  • auch bei zwei nachfolgenden weiteren Austauschversuchen 

keinen Zutritt zu ihrer Wohnung ermöglicht hatte.

Dass der Betreiber des Möbelhauses Anspruch auf den 

  • Restkaufpreis

hat, hat das AG damit begründet, dass Käufer, die wie hier die Käuferin, 

  • wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache, 

gemäß § 439 Abs. 1 BGB nach ihrer Wahl 

  • die Beseitigung des Mangels oder 
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache

verlangen können, dem Verkäufer  

  • Gelegenheit zur Nacherfüllung 

geben müssen, diese Obliegenheit der Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, 

  • nach § 439 Abs. 5 BGB 

auch die Bereitschaft des Käufers umfasst, dem Verkäufer die Kaufsache 

  • zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung

zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –), diese 

  • Mitwirkungspflicht im Rahmen der Nacherfüllung  

von der Käuferin dadurch, dass sie die Erfüllungsgehilfen des Möbelhauses 

  • nicht zum Möbelaustausch in die Wohnung 

gelassen hat, verletzt worden und damit auch ihr

  • Leistungsverweigerungsrecht wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache 

ausgeschlossen ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München).


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