…. haben und bei Verletzung der Mitwirkungspflicht der Verkäufer Anspruch auf den vollen Kaufpreis haben kann.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Käuferin in einem Möbelhaus verschiedene Einrichtungsgegenstände,
- unter anderem ein Bett und einen Schrank,
zu einem Gesamtpreis von 1764,20 € erworben, etwa die Hälfte des Kaufpreises angezahlt, nach Lieferung und Aufbau
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