…. bei der Entbindung im Kreißsaal verwehrt werden darf.
Mit Beschluss vom 09.04.2020 – 7 L 192/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig darauf hingewiesen, dass ein solches Zutrittsverbot (zur Zeit)
- vom Hausrecht der Klinik und
- dessen Schutzzweck
gedeckt ist.
Denn, so die Kammer, das Zutrittsverbot zum Kreißsaal dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus,
- respektive entsprechender Erkrankungen der Mitarbeiter und Patienten,
- somit schlussendlich der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs,
ist derzeit verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen, da
- selbst ein im Vorfeld durchgeführter Coronatest keine Aussage darüber trifft, ob zum Zeitpunkt der Entbindung nicht bei einer Person doch eventuell eine Infektion vorliegt,
- ein entsprechend kurzfristiger Test noch nicht möglich ist sowie
- auch entsprechende Schutzkleidung nicht in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sie werdenden Vätern zur Verfügung gestellt werden kann
und vor dem Hintergrund der derzeitigen mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen des Gesundheitssystems
- im Hinblick auf eine ausreichende Kapazität von Gerät und Personal
die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebs ein elementar wichtiges öffentliches Interesse darstellt, hinter das das nachvollziehbare private Interesse eines werdenden Vaters,
- bei der Geburt seiner Kinder im Kreissaal anwesend zu sein,
in der konkreten Situation zurücktreten müsse (Quelle: Pressemitteilung des VG Leipzig).