Fitnessstudios dürfen ein, beim Eintritt erforderliches, Passieren eines Drehkreuzes nicht als Zustimmung zu Preiserhöhungen werten

Fitnessstudios dürfen ein, beim Eintritt erforderliches, Passieren eines Drehkreuzes nicht als Zustimmung zu Preiserhöhungen werten

Mit einstweiliger Verfügung vom 26.09.2022 – 084 O 3035/22 – hat das Landgericht (LG) Augsburg, 

  • auf Antrag der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), 

der 

  • clever fit GmbH, 

die in einem Fitnessstudio, 

  • bei dem der Zutritt nur über ein Drehkreuz möglich war,

im August für Mitglieder eine

  • Preiserhöhung um acht Euro im Monat oder 96 Euro im Jahr

angekündigt hatte und die 

  • nötige Zustimmung dazu 

dadurch einholen wollte, dass die Mitglieder, 

  • wie es im Aushang und den E-Mails an die Mitglieder hieß,

ganz unkompliziert 

  • „unser Drehkreuz passieren“, 

verboten, das Passieren des Drehkreuzes beim Eintritt ins Fitnessstudio als 

  • Zustimmung zu Preiserhöhungen 

zu werten.

Eine entsprechende Verfügung hat 

  • auf Antrag der vzbv 

das LG Rottweil 

  • mit Beschluss vom 26.09.2022 – 4 O 41/22 – 

auch gegen die CF Minden GmbH erlassen, die 

  • als Franchisenehmerin 

ein clever-fit-Studio in Minden betreibt.

Die vzbv sieht in dem Vorgehen der Studiobetreiber einen 

  • Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht 

und ist der Auffassung, dass daraus, dass Mitglieder das im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um 

  • in das Fitnessstudio zu gelangen und es vertragsgemäß zu nutzen, 

keine,

  • auch keine stillschweigende,  

wirksame Zustimmung zu einer Preiserhöhung abgeleitet werden kann, da ansonsten Mitgliedern,

  • die nicht mit der Preiserhöhung einverstanden sind, 

der Zutritt zum Studio faktisch verweigert würde und diese somit auf ihr Training, 

  • obwohl sie dafür bezahlt haben, 

verzichten müssten (Quelle: Pressemitteilung der vzbv). 


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