Fitnessstudios dürfen ein, beim Eintritt erforderliches, Passieren eines Drehkreuzes nicht als Zustimmung zu Preiserhöhungen werten

Mit einstweiliger Verfügung vom 26.09.2022 – 084 O 3035/22 – hat das Landgericht (LG) Augsburg, 

  • auf Antrag der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), 

der 

  • clever fit GmbH, 

die in einem Fitnessstudio, 

  • bei dem der Zutritt nur über ein Drehkreuz möglich war,

im August für Mitglieder eine

  • Preiserhöhung um acht Euro im Monat oder 96 Euro im Jahr

angekündigt hatte und die 

  • nötige Zustimmung dazu 

dadurch einholen wollte, dass die Mitglieder, 

  • wie es im Aushang und den E-Mails an die Mitglieder hieß,

ganz unkompliziert 

  • „unser Drehkreuz passieren“, 

verboten, das Passieren des Drehkreuzes beim Eintritt ins Fitnessstudio als 

  • Zustimmung zu Preiserhöhungen 

zu werten.

Eine entsprechende Verfügung hat 

  • auf Antrag der vzbv 

das LG Rottweil 

  • mit Beschluss vom 26.09.2022 – 4 O 41/22 – 

auch gegen die CF Minden GmbH erlassen, die 

  • als Franchisenehmerin 

ein clever-fit-Studio in Minden betreibt.

Die vzbv sieht in dem Vorgehen der Studiobetreiber einen 

  • Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht 

und ist der Auffassung, dass daraus, dass Mitglieder das im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um 

  • in das Fitnessstudio zu gelangen und es vertragsgemäß zu nutzen, 

keine,

  • auch keine stillschweigende,  

wirksame Zustimmung zu einer Preiserhöhung abgeleitet werden kann, da ansonsten Mitgliedern,

  • die nicht mit der Preiserhöhung einverstanden sind, 

der Zutritt zum Studio faktisch verweigert würde und diese somit auf ihr Training, 

  • obwohl sie dafür bezahlt haben, 

verzichten müssten (Quelle: Pressemitteilung der vzbv). 


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