…. stets das Recht haben, den Vertrag mit dem Mobilfunkanbieter zu widerrufen, unabhängig von der Höhe der angekündigten Preiserhöhung.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 09.04.2020 – 1 U 46/19 – hingewiesen.
Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, die das Widerrufsrecht abhängig machen von
- einem bestimmten Erhöhungsprozentsatz
sind danach unwirksam.
Denn, so das OLG, aus
folge, dass Handy-Kunden bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen
- – also auch in Form einer Preiserhöhung, unabhängig davon ob es sich um eine wesentliche Preiserhöhung handelt –
ein Widerrufsrecht haben,