Tag Schuldner

BGH entscheidet, dass ein im Grundbuch eingetragenes, am eigenen Grundstück bestehendes Wohnungsrecht stets pfändbar ist, so dass 

…. bei einer Insolvenz eines wohnungsberechtigten Insolvenzschuldners der Insolvenzverwalter auch zur Bewilligung der Löschung eines Wohnrechts befugt sein kann, das sich der Insolvenzschuldner an seinem früheren Haus hat bestellen lassen.

Mit Beschluss vom 02.03.2023 – V ZB 64/21 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Mann,

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Was, wenn für einen Volljährigen vom Gericht ein Berufsbetreuer bestellt werden muss, der Betroffene sowie dessen Angehörige

…. über die Verpflichtung zur Zahlung der Betreuervergütung wissen sollten.

Muss nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Betreuungsgericht für einen Volljährigen, weil 

  • er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und
  • er keine Vorsorgevollmacht erteilt hat,

ein Betreuer bestellt werden, hat der gerichtlich bestellte Betreuer,

  • wenn er die Betreuung berufsmäßig führt,

Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).  

  • Schuldner dieses Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. 

Ist der Betreute mittellos, ist die vom Gericht zu bewilligende Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wobei allerdings dann,

  • mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse

die Vergütungsansprüche 

  • gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB 

auf die Staatskasse übergehen und von dieser im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden können. 

  • Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet. 

Ob und inwieweit die Staatskasse ihn aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist. 

  • Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter muss – vorbehaltlich eingetretener Verjährung – auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einsetzen.

Als mittellos gilt ein Betreuter nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB dann, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen 

  • nicht, 
  • nur zum Teil oder 
  • nur in Raten 

aufbringen kann. 

  • Eine Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. 
  • Sein Vermögen hat ein Betreuter gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Betreuervergütung aufzubringen, wobei ihm 
    • derzeit gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ein Schonbetrag in Höhe von 5.000 € zusteht und
    • somit nur das diesen Betrag übersteigende Vermögen einzusetzen ist. 

Da § 60 a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss hat, ist dem Betroffenen kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 11.09.2019 – XII ZB 42/19 –).  

Hinweis:
Infos über die 

  • Vorsorgevollmacht, 

die die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht entbehrlich machen kann sowie über die 

  • Patientenverfügung, 

mit der man für den Fall, dass man nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte, u.a. auch bestimmen kann, wann welche lebenserhaltenden Maßnahmen nicht (mehr) ergriffen oder (bereits eingeleitete) lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden sollen, 

finden Sie 

  • in unserem gleichnamigen Blog hier.

Wer muss eigentlich die Vergütung für einen gerichtlich bestellten berufsmäßigen Betreuer zahlen?

Wird nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Betreuungsgericht für einen Volljährigen,

  • weil dieser auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann,

ein Betreuer bestellt,

  • der die Betreuung im Rahmen seiner Berufsausübung (berufsmäßig) führt,

hat dieser einen Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

  • Schuldner des Vergütungsanspruchs ist also grundsätzlich der Betreute.

Ist ein Betreuter mittellos, ist die vom Gericht bewilligte Betreuervergütung aus der Staatskasse zu zahlen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG).

Allerdings gehen mit einer solchen Leistungserbringung durch die Staatskasse

  • gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB

die dadurch befriedigten Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den Betreuten

  • auf die Staatskasse über und
  • können von dieser im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden.

Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet und hat dazu,

  • wenn er zur Zeit der Betreuertätigkeit mittellos war,
  • – vorbehaltlich eingetretener Verjährung –

auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einzusetzen.

  • Ob und inwieweit die Staatskasse ihn in diesen Fällen aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist.

Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB gilt ein Betreuter als mittellos, wenn er die Vergütung

  • aus seinem einzusetzenden Einkommen oder
  • Vermögen

nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

  • Dabei ist die Inanspruchnahme des Betreuten auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt.
  • Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Betreuervergütung einzusetzen, wobei ihm

Was, wer eine Forderungsausfallversicherung abgeschlossen hat bzw. abschließen will, wissen sollte

Mit Beschluss vom 15.02.2017 – IV ZR 202/16 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass einem Forderungsausfallversicherungsvertrag zugrunde liegende Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), die

  • unter „Was ist Versicherungsstand“, „Was ist generell nicht versichert“ sowie „Versicherungsfall Nichtzahlung“

bestimmen, dass

  • der Versicherer dem Versicherungsnehmer ersetzt Ausfälle an einredefreien Forderungen aus ……..,
  • vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen sind: Bestrittene Forderungen; …….. und
  • Versicherungsfall die Nichtzahlung versicherter Forderungen ist, der eintritt, wenn der Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der betreffenden versicherten Forderung den Versicherer mittels Interventionsauftrag unwiderruflich mit dem Einzug sämtlicher zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen beauftragt hat und diese Forderung drei Monate nach fristgemäßem Zugang des Interventionsauftrages beim Versicherer nicht oder nicht vollständig erfüllt ist ……..

wirksam sind und

  • vom Versicherungsschutz generell jede Art von bestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers ausschließen.

Darauf, ob der Schuldner des Versicherungsnehmers dessen Forderung mit Substanz oder nur pauschal bestritten hat, kommt es danach nicht an.
Ebenso wenig ist durch den Versicherer nachzuprüfen, ob das Bestreiten der Forderung durch den Schuldner berechtigt ist oder nicht.

  • Für die Frage ob Versicherungsschutz besteht ist allein entscheidend, ob der Schuldner die Forderung des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestritten hat.

Eine Forderungsausfallversicherung gewährt in einem solchen Fall

  • somit keinen allumfassenden Schutz gegen den Ausfall von Forderungen des Versicherungsnehmers,
  • sondern sichert lediglich das Risiko eines Versicherungsnehmers ab,
    • der eine einredefreie und unbestrittene Forderung gegen den Schuldner nicht durchzusetzen vermag,
    • weil dieser seiner bestehenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

Zur Begleichung einer offenen LKW-Mautforderung kann auch der Leasinggeber herangezogen werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Urteilen vom 04.10.2016 in vier Fällen – 14 K 5253/14; 14 K 7119/14; 14 K 976/15; 14 K 1019/15 –,

  • in denen Leasinggeber Sattelzugmaschinen Speditionsunternehmen im Wege eines Leasings bzw. eines Mietkaufs zur Verfügung gestellt hatten,
  • die Leasinggeber zivilrechtlicher Eigentümer der Sattelzugmaschinen geblieben waren und
  • wegen Insolvenz der Speditionsunternehmen noch offene Mautforderungen bestanden,

entschieden,

  • dass das Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggeber für die noch offenen Mautforderungen in Anspruch nehmen kann.

Begründet hat das VG dies damit, dass

  • in § 2 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG) auch der Eigentümer als potentiellen Mautschuldner ausdrücklich vorgesehen ist,
  • die Heranziehung der Leasinggeber verfassungsgemäß sei, da die Mautforderungen zum einen keine erdrückende Wirkung sowie zum anderen auch die Leasinggesellschaften einen Nutzen von den mautpflichtigen Strecken hätten und
  • eine Inanspruchnahme der Leasinggeber nach einer Insolvenz der Speditionsunternehmen nicht ermessensfehlerhaft sei.

Zwar seien, so das VG weiter, nach § 2 BFStrMG auch die Fahrer Mautschuldner, ihre Heranziehung aber in Bezug auf die Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der Mauterhebung und die Bonitätsunterschiede der Beteiligten jedenfalls nicht zwingend (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 11.10.2016).