BGH entscheidet, dass ein im Grundbuch eingetragenes, am eigenen Grundstück bestehendes Wohnungsrecht stets pfändbar ist, so dass 

BGH entscheidet, dass ein im Grundbuch eingetragenes, am eigenen Grundstück bestehendes Wohnungsrecht stets pfändbar ist, so dass 

…. bei einer Insolvenz eines wohnungsberechtigten Insolvenzschuldners der Insolvenzverwalter auch zur Bewilligung der Löschung eines Wohnrechts befugt sein kann, das sich der Insolvenzschuldner an seinem früheren Haus hat bestellen lassen.

Mit Beschluss vom 02.03.2023 – V ZB 64/21 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Mann,

  • über dessen Vermögen die Insolvent eröffnet worden war, einige Monate zuvor

das Eigentum an seinem Grundstück 

  • als Einlage 

an eine 

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 

übertragen, vorher sich selbst aber ein Wohnungsrecht (§ 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 

  • mit der Bestimmung, dass die Ausübung des Wohnungsrechts dritten Personen nicht überlassen werden kann,

bestellt hatte, entschieden, dass der Insolvenzverwalter,

  • im Wege der Insolvenzanfechtung,  

die Eigentumsübertragung des Grundstücks rückgängig machen und anschließend,

  • da der Mann damit wieder zum Grundstückseigentümer geworden war,

die Löschung des 

  • auch wieder zur Insolvenzmasse gehörenden 

(Eigentümer)Wohnungsrechts

  • bewilligen und 
  • beantragen

konnte. 

Begründet hat der Senat dies damit, dass das Wohnungsrecht als Sonderfall der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

  • sofern die Überlassung der Ausübung an einen anderen nicht nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet war, 

grundsätzlich gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB 

  • nicht übertragbar und 
  • deshalb nicht pfändbar (§§ 851 Abs. 1, 857 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO))

ist, dass etwas anderes allerdings dann gilt, wenn

  • das Eigentum und 
  • das Wohnungsrecht 

der gleichen Person zustehen und eine solche Personenidentität hier,

  • nach Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Mann,

vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Fazit der Entscheidung:
Wer sich an seinem 

  • früheren, auf einen Dritten übertragenen 

Haus ein Wohnungsrechts hat bestellen lassen, ist dadurch 

  • im Falle einer Insolvenz 

nur dann abgesichert, wenn die 

  • Eigentumsübertragung

vom Insolvenzverwalter nicht erfolgreich angefochten werden kann.


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