…. bei einer Insolvenz eines wohnungsberechtigten Insolvenzschuldners der Insolvenzverwalter auch zur Bewilligung der Löschung eines Wohnrechts befugt sein kann, das sich der Insolvenzschuldner an seinem früheren Haus hat bestellen lassen.
Mit Beschluss vom 02.03.2023 – V ZB 64/21 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Mann,
- über dessen Vermögen die Insolvent eröffnet worden war, einige Monate zuvor
das Eigentum an seinem Grundstück
an eine
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
übertragen, vorher sich selbst aber ein Wohnungsrecht (§ 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
- mit der Bestimmung, dass die Ausübung des Wohnungsrechts dritten Personen nicht überlassen werden kann,
bestellt hatte, entschieden, dass der Insolvenzverwalter,
- im Wege der Insolvenzanfechtung,
die Eigentumsübertragung des Grundstücks rückgängig machen und anschließend,
- da der Mann damit wieder zum Grundstückseigentümer geworden war,
die Löschung des
- auch wieder zur Insolvenzmasse gehörenden
(Eigentümer)Wohnungsrechts
- bewilligen und
- beantragen
konnte.
Begründet hat der Senat dies damit, dass das Wohnungsrecht als Sonderfall der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
- sofern die Überlassung der Ausübung an einen anderen nicht nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet war,
grundsätzlich gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB
- nicht übertragbar und
- deshalb nicht pfändbar (§§ 851 Abs. 1, 857 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO))
ist, dass etwas anderes allerdings dann gilt, wenn
- das Eigentum und
- das Wohnungsrecht
der gleichen Person zustehen und eine solche Personenidentität hier,
- nach Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Mann,
vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Fazit der Entscheidung:
Wer sich an seinem
- früheren, auf einen Dritten übertragenen
Haus ein Wohnungsrechts hat bestellen lassen, ist dadurch
nur dann abgesichert, wenn die
vom Insolvenzverwalter nicht erfolgreich angefochten werden kann.
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