Was, wenn das Gericht eine Videoverhandlung durchführt, (insbesondere die im Gerichtssaal anwesenden) Beteiligten wissen müssen

Was, wenn das Gericht eine Videoverhandlung durchführt, (insbesondere die im Gerichtssaal anwesenden) Beteiligten wissen müssen

Mit Beschluss vom 18.08.2023 – IX B 104/22 – hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass bei einer 

  • Videoverhandlung,

also wenn 

  • das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestattet hat, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten, dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen und 
  • die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird, 

jeder Beteiligte

  • gleichzeitig

die Richterbank und die anderen Beteiligten 

  • visuell, in Mimik sowie Gestik und 
  • akustisch

wahrnehmen können muss und dass es daran fehlt,

  • mit der Folge, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt ist,

wenn das Bild eines 

  • zugeschalteten Beteiligten 

so an die Wand des Gerichtssaals projiziert wird, dass ein 

  • im Gerichtssaal anwesender 

Beteiligter sich 

  • jeweils umdrehen 

muss, um 

  • entweder das Gericht 
  • oder das Bild 

sehen zu können.

Denn dann könne, anders als in der mündlichen Verhandlung 

  • unter Anwesenheit aller Beteiligter 

eine mögliche 

  • nonverbale

Konversation zwischen 

  • einem Beteiligten und 
  • der Richterbank 

nicht wahrgenommen werden.

Dass die Beteiligten einer Gerichtsverhandlung mitunter 

  • nebeneinander vor der Richterbank 

sitzen, stehe, so der Senat, dem nicht entgegen, da in diesem Fall eine 

  • nonverbale

Kommunikation zumindest regelmäßig 

  • „aus dem Augenwinkel“ 

wahrgenommen werden kann und zudem zu berücksichtigen sei, dass durch das 

  • wiederholte Hin- und Herschauen 

die Gefahr

  • der Ablenkung 

und deshalb 

  • der Beeinträchtigung der Konzentration auf den Prozessstoff  

bestehe. 


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