Mit Beschluss vom 18.08.2023 – IX B 104/22 – hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass bei einer
also wenn
- das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestattet hat, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten, dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen und
- die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird,
jeder Beteiligte
die Richterbank und die anderen Beteiligten
- visuell, in Mimik sowie Gestik und
- akustisch
wahrnehmen können muss und dass es daran fehlt,
- mit der Folge, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt ist,
wenn das Bild eines
- zugeschalteten Beteiligten
so an die Wand des Gerichtssaals projiziert wird, dass ein
- im Gerichtssaal anwesender
Beteiligter sich
muss, um
- entweder das Gericht
- oder das Bild
sehen zu können.
Denn dann könne, anders als in der mündlichen Verhandlung
- unter Anwesenheit aller Beteiligter
eine mögliche
Konversation zwischen
- einem Beteiligten und
- der Richterbank
nicht wahrgenommen werden.
Dass die Beteiligten einer Gerichtsverhandlung mitunter
- nebeneinander vor der Richterbank
sitzen, stehe, so der Senat, dem nicht entgegen, da in diesem Fall eine
Kommunikation zumindest regelmäßig
wahrgenommen werden kann und zudem zu berücksichtigen sei, dass durch das
- wiederholte Hin- und Herschauen
die Gefahr
und deshalb
- der Beeinträchtigung der Konzentration auf den Prozessstoff
bestehe.
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