Was, wenn das Gericht eine Videoverhandlung durchführt, (insbesondere die im Gerichtssaal anwesenden) Beteiligten wissen müssen

Mit Beschluss vom 18.08.2023 – IX B 104/22 – hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass bei einer 

  • Videoverhandlung,

also wenn 

  • das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestattet hat, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten, dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen und 
  • die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird, 

jeder Beteiligte

  • gleichzeitig

die Richterbank und die anderen Beteiligten 

  • visuell, in Mimik sowie Gestik und 
  • akustisch

wahrnehmen können muss und dass es daran fehlt,

  • mit der Folge, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt ist,

wenn das Bild eines 

  • zugeschalteten Beteiligten 

so an die Wand des Gerichtssaals projiziert wird, dass ein 

  • im Gerichtssaal anwesender 

Beteiligter sich 

  • jeweils umdrehen 

muss, um 

  • entweder das Gericht 
  • oder das Bild 

sehen zu können.

Denn dann könne, anders als in der mündlichen Verhandlung 

  • unter Anwesenheit aller Beteiligter 

eine mögliche 

  • nonverbale

Konversation zwischen 

  • einem Beteiligten und 
  • der Richterbank 

nicht wahrgenommen werden.

Dass die Beteiligten einer Gerichtsverhandlung mitunter 

  • nebeneinander vor der Richterbank 

sitzen, stehe, so der Senat, dem nicht entgegen, da in diesem Fall eine 

  • nonverbale

Kommunikation zumindest regelmäßig 

  • „aus dem Augenwinkel“ 

wahrgenommen werden kann und zudem zu berücksichtigen sei, dass durch das 

  • wiederholte Hin- und Herschauen 

die Gefahr

  • der Ablenkung 

und deshalb 

  • der Beeinträchtigung der Konzentration auf den Prozessstoff  

bestehe. 


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