Nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann, wer von einem anderen wegen der Verletzung
- seines Körpers, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung
Schadensersatz verlangen kann,
- auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
eine billige Entschädigung in Geld fordern.
Dieses einem Geschädigten in einem solchen Fall, neben dem Anspruch auf Schadensersatz, zustehende Schmerzensgeld hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 –) rechtlich eine doppelte Funktion.
- Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion).
- Zugleich soll es aber dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion).
Der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund.
Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf
- Größe,
- Heftigkeit und
- Dauer der Schmerzen,
- Leiden und
- Entstellungen
die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung.
- Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden, insbesondere wenn diese Folge eines vorsätzlichen Handeln sind, hat aber auch die Genugtuungsfunktion, eine besondere Bedeutung.
Ganz im Vordergrund stehen der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld,
- die Höhe und
- das Maß der Lebensbeeinträchtigung.
Daneben können aber auch alle anderen Umstände (mit) berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall
- sein besonderes Gepräge geben,
wie etwa
- der Grad des Verschuldens des Schädigers,
- im Einzelfall auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und diejenigen des Schädigers,
- sofern ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes Gepräge gibt,
Wird Klage von einem Geschädigten gegen den Schädiger auf Zahlung eines bestimmten Schmerzensgeldes
- für erlittene Körperverletzungen
erhoben, so werden
- durch einen uneingeschränkt gestellten bestimmten Zahlungsklageantrag,
nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die
- entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren
- oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.
Nicht umfasst
- von einem derartigen Zahlungsklageantrag
werden lediglich solche Verletzungsfolgen,
- die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und
- deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war,
- mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und
- die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen,
so dass auch nur diese objektiv noch nicht vorhersehbaren Verletzungsfolgen die Grundlage
Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes objektiv erkennbar waren, beurteilt sich
- nach den Kenntnissen und Erfahrungen der einschlägigen medizinischen Fachkreise.
Maßgebend ist, ob sich in dem Schmerzendgeldverfahren eine Verletzungsfolge
- bereits als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon in dem Verfahren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte,
wobei
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