Tag Teilklage

Wichtig zu wissen, wenn Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht und eingeklagt werden

Nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann, wer von einem anderen wegen der Verletzung 

  • seines Körpers, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung 

Schadensersatz verlangen kann, 

  • auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, 

eine billige Entschädigung in Geld fordern. 

Dieses einem Geschädigten in einem solchen Fall, neben dem Anspruch auf Schadensersatz, zustehende Schmerzensgeld hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 –) rechtlich eine doppelte Funktion. 

  • Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). 
  • Zugleich soll es aber dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion).

Der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund. 

Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf 

  • Größe,
  • Heftigkeit und 
  • Dauer der Schmerzen, 
  • Leiden und 
  • Entstellungen

die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung. 

  • Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden, insbesondere wenn diese Folge eines vorsätzlichen Handeln sind, hat aber auch die Genugtuungsfunktion, eine besondere Bedeutung. 

Ganz im Vordergrund stehen der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld, 

  • die Höhe und 
  • das Maß der Lebensbeeinträchtigung. 

Daneben können aber auch alle anderen Umstände (mit) berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall 

  • sein besonderes Gepräge geben, 

wie etwa 

  • der Grad des Verschuldens des Schädigers, 
  • im Einzelfall auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und diejenigen des Schädigers, 
    • sofern ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes Gepräge gibt,

Wird Klage von einem Geschädigten gegen den Schädiger auf Zahlung eines bestimmten Schmerzensgeldes 

  • für erlittene Körperverletzungen 

erhoben, so werden 

nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die 

  • entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren 
  • oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.   

Nicht umfasst 

  • von einem derartigen Zahlungsklageantrag 

werden lediglich solche Verletzungsfolgen, 

  • die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und 
  • deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, 
    • mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und 
    • die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen,

so dass auch nur diese objektiv noch nicht vorhersehbaren Verletzungsfolgen die Grundlage 

Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes objektiv erkennbar waren, beurteilt sich 

  • nach den Kenntnissen und Erfahrungen der einschlägigen medizinischen Fachkreise.

Maßgebend ist, ob sich in dem Schmerzendgeldverfahren eine Verletzungsfolge 

  • bereits als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon in dem Verfahren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte, 

wobei

Was man wissen sollte, wenn man klageweise Schmerzensgeldansprüche wegen erlittener Verletzungen geltend macht

Verlangt ein Geschädigter vom Schädiger für erlittene Körperverletzungen

  • uneingeschränkt

ein Schmerzensgeld, so werden

  • durch den gerichtlich zuerkannten Betrag

alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die

  • entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder
  • deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen.

Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt

  • noch nicht eingetreten waren und
  • deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war,

mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und

  • können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.

Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich

  • nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht,
  • sondern nach objektiven Gesichtspunkten,
    • das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen der einschlägigen medizinischen Fachkreise.

Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte, wobei

Allerdings kann der Schmerzensgeldanspruch, wie jeder andere auf Zahlung einer Geldsumme lautende Anspruch,

  • auch nur teilweise geltend gemacht werden.

So kann ein Geschädigter

  • im Wege einer offenen Teilklage

insbesondere eine Beschränkung auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Verletzungsfolgen vornehmen (sog. zeitlich unbegrenztes Teilschmerzensgeld), vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 70/03 –.

Darauf hat der 10. Zivilsenat des OLG München mit Urteil vom 24.02.2017 – 10 U 3261/16 – hingewiesen.