Tag Prüfung

Entzogen werden kann die Fahrerlaubnis auch bei einer Vielzahl von, für sich genommen unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten,

…. wie beispielsweise einer Vielzahl von Parkverstößen.

Darauf hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hingewiesen und 

  • mit Urteil vom 28.10.2022 – 4 K 456/21 – 

in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer, 

  • wegen fehlender Kraftfahreignung, 

die Fahrerlaubnis entzogen hatte, nachdem gegen ihn innerhalb eines Jahres

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Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich trennen und sich über für das Kind wesentliche Angelegenheiten nicht einigen können, 

…. wie beispielsweise, in welchem Haushalt das Kind künftig leben soll, sollten wissen, dass gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • jeder Elternteil 

beim Familiengericht beantragen kann, dass ihm 

  • das Sorgerecht oder 
  • ein Teil des Sorgerechts 

allein übertragen wird.

Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn zu erwarten ist, dass

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AG München entscheidet: Kein Schadensersatzanspruch für Autofahrer bei Anstoß an einen knapp fünf Zentimeter in eine Parkbucht

…. hineinragenden Begrenzungsstein.  

Mit Urteil vom 24.07.2019 – 155 C 5506/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine Autofahrerin 

  • auf dem Parkplatz eines Supermarktes 

beim Rückwärtseinparken in eine Parkbucht gegen den 

  • auf der Stirnseite zur Sicherung der dort befindlichen Hauswand 

vom Grundstückseigentümer plazierten, 

  • aus Naturstein bestehenden, sich farblich von der Hauswand absetzenden und aufgrund seiner Struktur 

stellenweise knapp 5 cm in die Parkbucht hineinreichenden Begrenzungsstein gestoßen war, entschieden, dass die Autofahrerin den 

  • bei dem Anstoß 

an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden 

  • nicht von dem Grundstückseigentümer ersetzt verlangen kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass die Fahrzeugbeschädigung überwiegend auf das 

  • eigene Verschulden 

der Autofahrerin zurückzuführen sei, da Autofahrer vor dem rückwärtigen Einfahren in mit Begrenzungssteinen versehenen Parklücken verpflichtet seien, 

  • diese zu prüfen, 

bei der gebotenen Prüfung 

  • das geringfügige Hineinragen von Teilen des Begrenzungssteins aufgefallen wäre 

und daraufhin ein verständiger und umsichtiger Fahrzeugführer 

  • von einem vollständigen Einparken in die Parklücke Abstand genommen oder 
  • den Einparkvorgang rechtzeitig abgebrochen hätte (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Was nicht miteinander verheiratete und nicht nur vorüber getrennt lebende Eltern wissen sollten, wenn

…. die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind

  • nach § 1626a Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Mutter zusteht

und

  • der Vater nach § 1671 Abs. 2 S. 1 BGB beim Familiengericht die Übertragung des Sorgerechts allein auf sich beantragt.

In einem solchen Fall wird,

  • wenn die Mutter dem Antrag des Vaters nicht zustimmt (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB),

vom Familiengericht eine sog. doppelte Kindeswohlprüfung durchgeführt (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

  1. Schritt:

Zunächst prüft das Gericht, ob

  • in der Lebenssituation, in der sich die getrennt lebenden Eltern befinden,

eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht abträglich ist und daher in Betracht kommt, was

  • ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge sowie
  • insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern

voraussetzt.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn beispielsweise

  • eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt,

die befürchten lässt,

  • dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und
  • das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.
  1. Schritt:

Kommt eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht, prüft das Gericht sodann,

  • ob die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht,
  • ob er also besser als die Mutter in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten.

Bei der Frage, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt,

  • der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse, also auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt,
  • die Bindungen des Kindes, also ob von gleichwertigen, sicheren Bindungen an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister auszugehen ist oder ein Vorrang feststellbar ist,
  • der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist und seinen Äußerungen nicht eine Willensbeeinflussung durch einen Elternteil zugrunde liegt

sowie

  • der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung.

Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander, vielmehr kann jedes von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl am besten entspricht (Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Beschluss vom 19.03.2018 – 10 UF 88/16 –).

BSG entscheidet: Kein Arbeitsunfall wenn Arbeitnehmer, bevor sie mit dem Auto zur Arbeit fahren, prüfen ob die Fahrbahn glatt ist und

…. sich auf dem Rückweg zu Fuß zum Auto bei einem Sturz verletzen.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 3/16 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer,

  • da der Wetterbericht überfrierende Nässe oder leichten Schneefall vorhergesagt hatte,

vor seiner Fahrt morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle die Fahrbahn auf Glatteis hin prüfen wollte,

  • zu diesem Zweck von seinem auf dem Grundstück geparkten Auto zunächst zu Fuß wenige Meter zu der öffentlichen Straße gegangen sowie danach

auf dem Rückweg zu seinem Auto an der Bordsteinkante gestürzt war und sich einen rechten Arm verletzt hatte, entschieden, dass

  • es sich dabei um keinen versicherten Arbeitsunfall gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gehandelt hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, weil

  • weder eine rechtliche Pflicht die Fahrbahnverhältnisse vor Antritt der Fahrt zu prüfen nicht besteht bzw. bestanden hat,
  • noch diese Prüfung unverzichtbar für die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Weges zur Arbeit gewesen ist,

es sich deshalb um eine unversicherte Vorbereitungshandlung gehandelt hat und somit der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem die Straße betreten wurde (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 23.01.2018).

Was Auftraggeber und Auftragnehmer eines Bauvertrags wissen sollten, wenn die Geltung der VOB/B vereinbart ist

Ist in einem Bauvertrag die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) vereinbart,

  • haftet der Auftragnehmer grundsätzlich auch dann für einen Mangel (vgl. § 13 Abs. 1 VOB/B) der von ihm hergestellten Leistung,
  • wenn die Ursache hierfür im Verantwortungsbereich
    • des Auftraggebers oder
    • eines Vorunternehmers liegt.

Ist der Mangel zurückzuführen

  • auf die Leistungsbeschreibung oder
  • auf Anordnungen des Auftraggebers,
  • auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder
  • die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers,

haftet der Auftragnehmer nach § 13 Abs. 3 VOB/B allerdings dann nicht, wenn er die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat, d.h.,

  • dem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer
  • unverzüglich (möglichst schon vor Beginn der Arbeiten) schriftlich mitgeteilt hat.

Diese Haftungsbefreiung des Unternehmers tritt nicht nur dann ein,

  • wenn er ordnungsgemäß auf seine Bedenken hingewiesen hat und der Auftraggeber untätig bleibt bzw. darauf nicht reagiert,
  • sondern auch, wenn der Auftragnehmer bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung nicht erkennen konnte.

Die Grenzen der Prüfungs- und Hinweispflicht für den Auftragnehmer ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den Umständen des Einzelfalles darstellt.
Maßgeblich sind in erster Linie

Übrigens:

  • Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Unternehmer ist kein Tatbestand, der eine Mängelhaftung begründen könnte (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 210/13 –).
  • Vielmehr ist die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung befreit.

Darauf hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2016 – 10 U 71/16 – hingewiesen.

Was getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ihr gemeinsames Kind beantragen

Leben Eltern,

  • denen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht,
  • nicht nur vorübergehend getrennt,

so kann gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeder Elternteil beantragen,

  • dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

Dem Antrag ist, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vorliegen, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass

  • die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und
  • die Übertragung auf den Antragsteller

dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Vor diesem Hintergrund ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen,

  • die zunächst dahin geht festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.
  • Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den Antrag stellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

Der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass

  • zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und
  • in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05 – und vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10 –).

Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob

  • die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat
  • als die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015 – 6 UF 18/15 –).

Entspricht danach die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten, ist zur Beantwortung der Frage, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den einen oder den anderen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht, eine Abwägung nachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt:

  • Für welchen Elternteil spricht der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt oder lässt sich diesbezüglich kein Vorrang zugunsten eines Elternteils feststellen?
  • Lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Bindungen des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister ein Vorrang zugunsten eines Elternteils feststellen oder ist von gleichwertigen, sicheren Bindungen des Kindes an beide Eltern auszugehen?
  • Was will das Kind? (sofern der Wille des Kindes mit seinem Wohl vereinbar ist, das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist und seinen Äußerungen nicht eine Willensbeeinflussung durch einen Elternteil zugrunde liegt)
  • Ist einem Elternteil und ggf. welchem, unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes, nämlich der Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung der Vorrang zu geben?

Darauf hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen OLG mit Beschluss vom 19.07.2016 – 10 UF 8/16 – hingewiesen.