…. hineinragenden Begrenzungsstein.
Mit Urteil vom 24.07.2019 – 155 C 5506/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine Autofahrerin
- auf dem Parkplatz eines Supermarktes
beim Rückwärtseinparken in eine Parkbucht gegen den
- auf der Stirnseite zur Sicherung der dort befindlichen Hauswand
vom Grundstückseigentümer plazierten,
- aus Naturstein bestehenden, sich farblich von der Hauswand absetzenden und aufgrund seiner Struktur
stellenweise knapp 5 cm in die Parkbucht hineinreichenden Begrenzungsstein gestoßen war, entschieden, dass die Autofahrerin den
an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden
- nicht von dem Grundstückseigentümer ersetzt verlangen kann.
Begründet hat das AG dies damit, dass die Fahrzeugbeschädigung überwiegend auf das
der Autofahrerin zurückzuführen sei, da Autofahrer vor dem rückwärtigen Einfahren in mit Begrenzungssteinen versehenen Parklücken verpflichtet seien,
bei der gebotenen Prüfung
- das geringfügige Hineinragen von Teilen des Begrenzungssteins aufgefallen wäre
und daraufhin ein verständiger und umsichtiger Fahrzeugführer
- von einem vollständigen Einparken in die Parklücke Abstand genommen oder
- den Einparkvorgang rechtzeitig abgebrochen hätte (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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