Tag Supermarkt

AG München entscheidet: Kein Schadensersatzanspruch für Autofahrer bei Anstoß an einen knapp fünf Zentimeter in eine Parkbucht

…. hineinragenden Begrenzungsstein.  

Mit Urteil vom 24.07.2019 – 155 C 5506/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine Autofahrerin 

  • auf dem Parkplatz eines Supermarktes 

beim Rückwärtseinparken in eine Parkbucht gegen den 

  • auf der Stirnseite zur Sicherung der dort befindlichen Hauswand 

vom Grundstückseigentümer plazierten, 

  • aus Naturstein bestehenden, sich farblich von der Hauswand absetzenden und aufgrund seiner Struktur 

stellenweise knapp 5 cm in die Parkbucht hineinreichenden Begrenzungsstein gestoßen war, entschieden, dass die Autofahrerin den 

  • bei dem Anstoß 

an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden 

  • nicht von dem Grundstückseigentümer ersetzt verlangen kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass die Fahrzeugbeschädigung überwiegend auf das 

  • eigene Verschulden 

der Autofahrerin zurückzuführen sei, da Autofahrer vor dem rückwärtigen Einfahren in mit Begrenzungssteinen versehenen Parklücken verpflichtet seien, 

  • diese zu prüfen, 

bei der gebotenen Prüfung 

  • das geringfügige Hineinragen von Teilen des Begrenzungssteins aufgefallen wäre 

und daraufhin ein verständiger und umsichtiger Fahrzeugführer 

  • von einem vollständigen Einparken in die Parklücke Abstand genommen oder 
  • den Einparkvorgang rechtzeitig abgebrochen hätte (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Supermarktbetreiber muss Kundin, die nach maschinellen Bodenreinigungsarbeiten gestürzt war, Schmerzensgeld zahlen

Mit Urteil vom 16.07.2020 – 24 O 76/18 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Kundin zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür eines Supermarktes, 

  • unmittelbar nachdem dort ein Mitarbeiter des Supermarktes den Boden mit einer Reinigungsmaschine gesäubert hatte, 

auf dem Feuchtigkeitsfilm,

  • der bei Verwendung einer Reinigungsmaschine stets für kurze Zeit zurückbleibt,

ausgerutscht sowie gestürzt war und sich dabei verletzt hatte, der Klage der Kundin gegen den Supermarktbetreiber 

  • auf Zahlung von Schmerzensgeld 

stattgegeben.

Schadensersatzpflichtig,

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

hat sich der Supermarktbetreiber danach deswegen gemacht, weil die Rutschgefahr an der Sturzstelle,

  • infolge des bei der maschinellen Bodenreinigung für kurze Zeit zurückbleibenden Feuchtigkeitsfilms

erhöht war, damit die Kundin, 

  • selbst wenn sie die Reinigungsarbeiten wahrgenommen hatte, mangels Kenntnis der Funktionsweise einer Reinigungsmaschine, 

nicht rechnen musste, 

  • zum Schutz der Kunden vor dieser erhöhten Rutschgefahr, 

entweder 

  • der betroffene Bereich hätte gesperrt

oder zumindest

  • Warnschilder hätten aufgestellt werden müssen 

und nach Auffassung des LG das Unterlassen dieser Sicherungsmaßnahmen für den Sturz der Kundin 

  • ursächlich

war (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg).

BayObLG entscheidet: Containern ist jedenfalls dann Diebstahl, wenn die von einem Supermarkt ausgesonderten,

…. mitgenommenen Lebensmittel sich in einem verschlossenen (Abfall)Behälter befunden haben.

Mit Beschluss vom 02.10.2019 – 206 StRR 1013/19; 206 StRR 1015/19 – hat der 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) in einem Fall, in dem zwei Studentinnen

  • in der Anlieferzone eines Supermarktes mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels

einen versperrten Container,

  • in dem Lebensmittel zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden waren,

geöffnet und daraus verschiedene Lebensmittel entwendet hatten, entschieden, dass die beiden Studentinnen

  • sich nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Diebstahls,
    • der sich auf eine geringwertige Sache i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB bezogen hat,

strafbar gemacht haben.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die entwendeten Lebensmittel,

  • auch wenn sie als nicht mehr verkehrsfähig angesehen und deswegen ausgesondert worden waren,

zum Zeitpunkt der Wegnahme (noch) im Eigentum des Betreibers des Supermarktes standen,

  • also nicht durch Eigentumsverzicht herrenlos, sondern für Dritte fremd i.S.v. § 242 Abs. 1 StGB waren,

weil die Aussonderung durch den Betreiber des Supermarktes,

  • der für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von ihm in Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen hat,

lediglich zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt war und die Studentinnen,

  • nachdem die Lebensmittel in einem versperrten Container auf dem Firmengelände vor dem Zugriff Dritter geschützt wurden,

auch nicht davon ausgehen durften,

AG München entscheidet: Kein Schadensersatz für im Supermarkt beschädigtes Strickkleid

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 08. 03. 2017 – 111 C 21848 /16 – in einem Fall

  • in dem eine Frau unmittelbar nach dem Eingangsbereich eines Supermarkts mit ihrem 140 € teuren Strickkleid in den Gängen des Geschäfts an zwei, in einer Höhe von etwa 50 bis 60 Zentimeter befindlichen, ein bis zwei Zentimeter aus einem rechteckigen, handgefertigten Auslagenkorb herausstehenden Weidenstäben hängen geblieben,
  • dabei ein Wollfaden ihres Kleides gezogen worden und
  • danach das Kleid irreparabel beschädigt war,

die Klage der geschädigten Frau gegen den Supermarktbetreiber auf Schadensersatz abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Supermarktbetreibers deshalb nicht vorgelegen habe, weil

  • bei einem Naturprodukt, wie einem handgefertigten Weidekorb, das leichte Herausstehen abgeschnittener Enden keine besondere Gefahrenstelle darstelle und
  • die Geschädigte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht hätte zu nah an den Weidekorb herangehen sollen.

Abgesehen davon, so das AG weiter, habe die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Geschädigte noch kurz vor Ladenschluss schnell habe einkaufen wollen,

  • ohne dabei zu schauen oder darauf zu achten, ob irgendwelche Gefahrenzonen vorhanden sind

und

Haftet Supermarktbetreiber wenn Kundin nach vorläufiger Bodenreinigung ausrutscht und stürzt?

Das hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Ist beispielsweise nach dem Zerbrechen einer Rotweinflasche in einem Supermarkt von einem Mitarbeiter der Boden sofort von den Glasscherben gereinigt sowie der größte Teil des Rotweins aufgewischt worden und

  • rutscht danach dort eine Kundin aus und stürzt,
  • während gerade im Lager eine Putzmaschine geholt wird, mit der der restliche Rotwein beseitigt werden sollte,

liegt, weil

  • ein Supermarktbetreiber zwar alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen,
  • eine absolute Sicherheit aber nicht geschuldet wird und
  • bei der Bestimmung des Maßes der für den Verkehrssicherungspflichtigen zumutbaren Vorkehrungen insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines möglichen Schadenseinritts Acht zu nehmen ist,

eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Supermarktbetreibers nur dann vor,

  • wenn, aufgrund im Streitfall nachgewiesener Umstände, die naheliegende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestanden hat und
  • deshalb weitere bestimmte Vorkehrungen, wie die Aufstellung eines Warnschildes, zur Sicherheit der sich auf den Verkaufsflächen bewegenden Personen, über die bereits ergriffenen bzw. eingeleiteten Maßnahmen hinaus, angezeigt gewesen wären.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 09.02.2016 – 158 C 21362/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 13.01.2017 – 03/17 –).

Was, wer einen Supermarkt besucht, über die Sorgfaltspflichten die ihn dort treffen, wissen sollte

Macht ein Kunde in einem Verkaufsgang eines Supermarktes, um eine Verkäuferin mit einer sog. Ameise nebst einer Palette vorbeizulassen,

  • ohne sich zuvor umzusehen, einen Schritt rückwärts und
  • bringt er hierbei einen anderen Kunden zu Fall, der hinter ihm vorbeigehen will,

kann es gerechtfertigt sein,

  • beide Kunden hälftig für den bei der Kollision entstandenen Schaden, also (auch) die Verletzungen haften zu lassen, die sich der zu Fall gebrachte Kunde bei dem Sturz zugezogen hat.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 06.06.2016 – 6 U 203/15 – hingewiesen.

Nach Ansicht des Senats treffen Kunden beim Besuch eines Supermarktes,

  • wegen der stets bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen,

nämlich besondere Sorgfaltspflichten,

  • gegen die nicht nur ein Kunde verstößt, der sich, ohne zuvor umzuschauen, rückwärts bewegt,
  • sondern auch ein Kunde, der nicht auf die Bewegungen der sich in seiner Nähe bewegenden anderen Kunden achtet (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 22.08.2016).