Wichtig zu wissen für Autofahrer: Auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung gilt die Regel rechts vor links nicht

Wichtig zu wissen für Autofahrer: Auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung gilt die Regel rechts vor links nicht

Mit Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen,

  • wie etwa dem Parkplatz eines Bau- oder Supermarktes,

die Regeln der 

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

zwar grundsätzlich anwendbar sind, jedoch

  • ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung, 

die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO 

  • „rechts vor links“ 

weder 

  • unmittelbar

noch 

  • mittelbar im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO

Anwendung findet, es sei denn, aufgrund 

  • der baulichen Gestaltung und 
  • der sonstigen örtlichen Gegebenheiten 

ergibt sich für den Verkehrsteilnehmer, dass die Fahrbahnen 

  • nicht der Aufteilung und unmittelbaren Erschließung der Parkflächen, 
  • sondern in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr 

dienen; nur dann kommt auf dem Parkplatz vorhandenen Fahrspuren ausnahmsweise  

  • eindeutiger Straßencharakter  

zu und ist § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO unmittelbar anwendbar.

Das bedeutet:
Ist auf einem Parkplatz an einer Kreuzung von Fahrgassen,

  • denen es an einem eindeutigen Straßencharakter fehlt,

die Vorfahrt nicht 

  • durch Verkehrszeichen 

geregelt, müssen Autofahrer das sich aus § 1 StVO ergebende 

  • Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme 

beachten, also sich  

  • über die Vorfahrt verständigen sowie 
  • aufeinander Rücksicht nehmen 

und kann im Falle einer Kollision von zwei Autofahrern somit, 

  • weder der von rechts Gekommene
    • sich darauf berufen Vorfahrt gehabt zu haben, 
  • noch dem von links Gekommenen
    • bei der Haftungsverteilung im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine höhere, sich zu seinem Nachteil auswirkende Sorgfaltspflicht auferlegt werden. 

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