Mit Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen,
- wie etwa dem Parkplatz eines Bau- oder Supermarktes,
die Regeln der
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
zwar grundsätzlich anwendbar sind, jedoch
- ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung,
die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO
weder
noch
- mittelbar im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO
Anwendung findet, es sei denn, aufgrund
- der baulichen Gestaltung und
- der sonstigen örtlichen Gegebenheiten
ergibt sich für den Verkehrsteilnehmer, dass die Fahrbahnen
- nicht der Aufteilung und unmittelbaren Erschließung der Parkflächen,
- sondern in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr
dienen; nur dann kommt auf dem Parkplatz vorhandenen Fahrspuren ausnahmsweise
- eindeutiger Straßencharakter
zu und ist § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO unmittelbar anwendbar.
Das bedeutet:
Ist auf einem Parkplatz an einer Kreuzung von Fahrgassen,
- denen es an einem eindeutigen Straßencharakter fehlt,
die Vorfahrt nicht
geregelt, müssen Autofahrer das sich aus § 1 StVO ergebende
- Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme
beachten, also sich
- über die Vorfahrt verständigen sowie
- aufeinander Rücksicht nehmen
und kann im Falle einer Kollision von zwei Autofahrern somit,
- weder der von rechts Gekommene
- sich darauf berufen Vorfahrt gehabt zu haben,
- noch dem von links Gekommenen
- bei der Haftungsverteilung im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine höhere, sich zu seinem Nachteil auswirkende Sorgfaltspflicht auferlegt werden.
Ähnliche Beiträge