Mit Urteil vom 22.06.2022 – 17 U 21/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass auf den, wegen der an ihnen angeordneten Parkboxen,
- vorrangig der Parkplatzsuche und
- nicht dem fließenden Verkehr
dienenden
- Fahrgassen eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes,
- auch dann, wenn der Betreiber die Geltung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet hat,
die Vorfahrtsregel
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