Mit Urteil vom 22.06.2022 – 17 U 21/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass auf den, wegen der an ihnen angeordneten Parkboxen,
- vorrangig der Parkplatzsuche und
- nicht dem fließenden Verkehr
dienenden
- Fahrgassen eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes,
- auch dann, wenn der Betreiber die Geltung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet hat,
die Vorfahrtsregel
nicht gilt, sondern die Fahrer dort verpflichtet sind,
- defensiv zu fahren und
- die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen,
so dass, wenn bei einem Zusammenstoß von
- zwei vorwärts fahrenden PKWs im Einmündungsbereich von solchen Fahrgassen
zusammenstoßen, der von rechts kommende Fahrzeugführer nicht geltend machen kann,
- dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde,
vielmehr dann die Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
- die maßgeblich sind für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung,
in der Regel als
anzusehen sind und es zu einer
kommt.
Etwas anderes gilt nur, wenn die angelegten Fahrspuren
- eindeutig und
- unmissverständlich
Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer
ergibt, dass sie
- nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten,
- sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge,
wobei für einen solchen Straßencharakter etwa sprechen kann,
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