OLG Frankfurt entscheidet, wann auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen die Vorfahrtsregelung rechts vor links gilt und wann nicht

Mit Urteil vom 22.06.2022 – 17 U 21/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass auf den, wegen der an ihnen angeordneten Parkboxen,

  • vorrangig der Parkplatzsuche und 
  • nicht dem fließenden Verkehr

dienenden 

  • Fahrgassen eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes,
    • auch dann, wenn der Betreiber die Geltung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet hat,

die Vorfahrtsregel

  • „rechts vor links“

nicht gilt, sondern die Fahrer dort verpflichtet sind, 

  • defensiv zu fahren und 
  • die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen, 

so dass, wenn bei einem Zusammenstoß von 

  • zwei vorwärts fahrenden PKWs im Einmündungsbereich von solchen Fahrgassen   

zusammenstoßen, der von rechts kommende Fahrzeugführer nicht geltend machen kann, 

  • dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde,

vielmehr dann die Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,

  • die maßgeblich sind für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung, 

in der Regel als 

  • gleichgewichtig

anzusehen sind und es zu einer 

  • hälftigen Haftung 

kommt.

Etwas anderes gilt nur, wenn die angelegten Fahrspuren 

  • eindeutig und 
  • unmissverständlich

Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer 

  • baulichen Anlage 

ergibt, dass sie 

  • nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, 
  • sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge,

wobei für einen solchen Straßencharakter etwa sprechen kann, 


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