…. mitgenommenen Lebensmittel sich in einem verschlossenen (Abfall)Behälter befunden haben.
Mit Beschluss vom 02.10.2019 – 206 StRR 1013/19; 206 StRR 1015/19 – hat der 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) in einem Fall, in dem zwei Studentinnen
- in der Anlieferzone eines Supermarktes mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels
einen versperrten Container,
- in dem Lebensmittel zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden waren,
geöffnet und daraus verschiedene Lebensmittel entwendet hatten, entschieden, dass die beiden Studentinnen
- sich nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Diebstahls,
- der sich auf eine geringwertige Sache i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB bezogen hat,
strafbar gemacht haben.
Begründet hat der Senat dies damit, dass die entwendeten Lebensmittel,
- auch wenn sie als nicht mehr verkehrsfähig angesehen und deswegen ausgesondert worden waren,
zum Zeitpunkt der Wegnahme (noch) im Eigentum des Betreibers des Supermarktes standen,
- also nicht durch Eigentumsverzicht herrenlos, sondern für Dritte fremd i.S.v. § 242 Abs. 1 StGB waren,
weil die Aussonderung durch den Betreiber des Supermarktes,
- der für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von ihm in Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen hat,
lediglich zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt war und die Studentinnen,
- nachdem die Lebensmittel in einem versperrten Container auf dem Firmengelände vor dem Zugriff Dritter geschützt wurden,
auch nicht davon ausgehen durften,
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