Fahrerlaubnisinhaber, die mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln dauerbehandelt werden, sollten wissen, wann dies zum

…. Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. 

Mit Beschluss vom 19.05.2022 – 4 L 455/22.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber, der 

  • im Rahmen einer medizinischen Dauerbehandlung 

vom Arzt verordnete Medikamente, die einen Wirkstoff aus der Stoffgruppe der

  • Amphetamine

enthalten, einnimmt und aufgrund dessen auf 

  • Amphetamin zurückzuführende Ausfallerscheinungen

aufweist, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),

  • wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen,

die Fahrerlaubnis zu entziehen hat.

Danach schließt bei einer Dauerbehandlung mit einem

  • amphetaminhaltigen

Arzneimittel,

  • wegen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß, 

bereits die 

  • einmalige

Einnahme dieser in dem Medikament enthaltenen  

  • harten Droge

dann die 

  • Fahreignung

aus, wenn bei dem Fahrerlaubnisinhaber 

  • drogentypische Ausfallerscheinungen 

festgestellt werden und ändert an dieser rechtlichen Beurteilung auch der Umstand nichts, dass das im Blut des Fahrerlaubnisinhabers festgestellte 

  • Amphetamin

von einem 

  • ärztlich verordneten Medikament 

stammt (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz). 


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