Fahrerlaubnisinhaber, die mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln dauerbehandelt werden, sollten wissen, wann dies zum

Fahrerlaubnisinhaber, die mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln dauerbehandelt werden, sollten wissen, wann dies zum

…. Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. 

Mit Beschluss vom 19.05.2022 – 4 L 455/22.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber, der 

  • im Rahmen einer medizinischen Dauerbehandlung 

vom Arzt verordnete Medikamente, die einen Wirkstoff aus der Stoffgruppe der

  • Amphetamine

enthalten, einnimmt und aufgrund dessen auf 

  • Amphetamin zurückzuführende Ausfallerscheinungen

aufweist, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),

  • wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen,

die Fahrerlaubnis zu entziehen hat.

Danach schließt bei einer Dauerbehandlung mit einem

  • amphetaminhaltigen

Arzneimittel,

  • wegen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß, 

bereits die 

  • einmalige

Einnahme dieser in dem Medikament enthaltenen  

  • harten Droge

dann die 

  • Fahreignung

aus, wenn bei dem Fahrerlaubnisinhaber 

  • drogentypische Ausfallerscheinungen 

festgestellt werden und ändert an dieser rechtlichen Beurteilung auch der Umstand nichts, dass das im Blut des Fahrerlaubnisinhabers festgestellte 

  • Amphetamin

von einem 

  • ärztlich verordneten Medikament 

stammt (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz). 


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